Betriebsrat gründen – Voraussetzungen, Ablauf und Kündigungsschutz

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Nahaufnahme junger Leute, die ihre Hände zusammenlegen. Konzept der Einheit und Teamarbeit.
Betriebsrat gründen – gemeinsam geht es besser

Laut Gesetz sollte es eigentlich in jedem Betrieb mit mindestens 5 Arbeitnehmern einen Betriebsrat geben. Denn in § 1 Absatz 1 Satz des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) heißt es:

§ 1 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

„In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf … Arbeitnehmern … werden Betriebsräte gewählt.“

Diese gesetzliche Formulierung hört sich so an, als würden in allen Betrieben mit der erforderlichen Anzahl an Arbeitnehmern ganz automatisch Betriebsräte gewählt. Dem ist aber leider nicht so. Vielmehr müssen in einem Betrieb, in dem es noch keinen Betriebsrat gibt, die Arbeitnehmer selbst die Gründung eines Betriebsrats aktiv vorantreiben. Wie das geht, erfahrt ihr hier.

Checkliste zur Betriebsratsgründung

Hier könnte ihr euch eine Checkliste zur Betriebsratsgründung als PDF-Datei herunterladen.

Warum überhaupt einen Betriebsrat gründen?

Bevor man die Gründung eines Betriebsrats in Angriff nimmt, sollte man sich zunächst einmal Gedanken darüber machen, ob sich der damit verbundene Aufwand überhaupt lohnt.

Sinn machen kann eine Betriebsratsgründung insbesondere aus den folgenden drei Gründen:

  1. Damit die Belegschaft bei Entscheidungen mitreden kann, die der Arbeitgeber ansonsten allein treffen würde (also zum Mitentscheiden).
  2. Zur Überwachung des Arbeitgebers, damit dieser sich an arbeitnehmerschützende Gesetze und sonstige Vorschriften hält.
  3. Zur sozialverträglichen Gestaltung von Personalabbau- und Umstrukturierungsmaßnahmen.

Das Bestehen eines Betriebsrats kann aber auch noch viele weitere Vorteile haben, nicht nur für die Belegschaft, sondern auch für den Arbeitgeber. Wenn ihr mehr darüber erfahren wollt, warum es jedenfalls aus Arbeitnehmersicht eigentlich immer sinnvoll ist, einen Betriebsrat zu haben, solltet ihr den folgenden Artikel lesen: Warum braucht man überhaupt einen Betriebsrat?

Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats

Damit Ihr bei Eurem Arbeitgeber einen Betriebsrat gründen könnt, müssen nur drei Voraussetzungen erfüllt sein, die in den meisten Fällen völlig unproblematisch gegeben sind:

  1. Ihr müsst bei einem privaten Arbeitgeber angestellt sein.
  2. Es darf noch keinen für Euch zuständigen Betriebsrat geben.
  3. Es muss bei Euch mindestens fünf Arbeitnehmer geben

Dieser drei Voraussetzungen sehen wir uns jetzt im Einzelnen näher an.

Privater Arbeitgeber

Damit Ihr einen Betriebsrat gründen könnt, müsst Ihr bei einem privaten Arbeitgeber angestellt sein. Wenn Ihr in der öffentlichen Verwaltung arbeiten solltet, könnt Ihr keinen Betriebsrat gründen. In der öffentlichen Verwaltung gibt es keine Betriebsräte, sondern Personalräte.

Wenn Ihr bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt seid, könnt Ihr einen Betriebsrat gründen, ganz egal, welche Rechtsform Euer Arbeitgeber hat. Es ist völlig egal, ob Euer Arbeitgeber z.B. eine GmbH ist, eine Aktiengesellschaft, eine KG, eine GmbH & Co. KG, eine OHG, ein eingetragener Verein, ein Einzelkaufmann (e.K) oder eine ganz normale natürliche Person, z.B. Herr Müller oder Frau Meier.

Betriebsratsloser Betrieb

Ein Betriebsrat kann nur für solche Organisationseinheiten eines Arbeitgebers gegründet werden, die einen eigenständigen Betrieb darstellen, für den es noch keinen Betriebsrat gibt. Wenn Ihr in einem Betrieb beschäftigt seid, für den es bereits einen Betriebsrat gibt, dann könnt Ihr für diesen Betrieb keinen zweiten Betriebsrat gründen. Für ein und denselben Betrieb kann es immer nur einen Betriebsrat geben.

Es ist aber möglich, dass ein und derselbe Arbeitgeber mehrere Betriebe hat. Das ist z.B. in der Regel dann der Fall, wenn ein Unternehmen (z.B. eine GmbH oder eine KG) mehrere Niederlassungen hat, z.B. eine in Hamburg, eine in Berlin und eine in München. Die einzelnen Niederlassungen sind dann jeweils eigenständige Betriebe.

Wenn ein und derselbe Arbeitgeber mehrere eigenständige Betriebe hat, dann kann für jeden Betrieb ein eigener Betriebsrat gegründet werden. Wenn Euer Arbeitgeber also z.B. mehreren Standorte hat, und es gibt in einem anderen Standort einen Betriebsrat, an Eurem Standort aber nicht, dann könnt Ihr für Euren Standort einen eigenen Betriebsrat gründen.

BEISPIEL

Die Logistik GmbH unterhält Standorte in Hamburg, Berlin und München. Da diese Standorte räumlich weit voneinander entfernt sind, gelten sie als eigenständige Betriebe. Für jeden einzelnen Standort kann ein eigener Betriebsrat gewählt werden.

Die Frage, ob ein eigenständiger Betrieb vorliegt, kann insbesondere dann schwierig zu beantworten sein, wenn ein Arbeitgeber verschiedene Betriebsstätten unterhält, die räumlich nicht weit voneinander entfernt liegen. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob die verschiedenen Betriebsstätten unter einer einheitlichen Leitung des Arbeitgebers stehen oder ob es getrennte Leitungsstrukturen gibt.

In Zweifelsfällen kann man die Frage, ob ein eigenständiger Betrieb vorliegt, für den ein eigener Betriebsrat gegründet werden kann, vor der Durchführung einer Betriebsratswahl vom Arbeitsgericht klären lassen.

Fünf Arbeitnehmer

Einem Betrieb muss eine bestimmte Mindestanzahl an Arbeitnehmern angehören, damit ein Betriebsrat gegründet werden kann. Diese Zahl ist aber nicht besonders hoch. Ausreichend sind

  • fünf aktiv wahlberechtigte Arbeitnehmer,
  • von denen drei auch passiv wahlberechtigt sein müssen.

Aktiv wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer, die bei der Betriebsratswahl ihre Stimme abgeben dürfen. Das sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Passiv wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer, die in den Betriebsrat gewählt werden können. Das sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören.

Damit ein Betriebsrat gewählt werden kann, müssen in einem Betrieb also

  • mindestens 3 Arbeitnehmer vorhanden sein, die über 18 Jahre alt sind und die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören und
  • zusätzlich mindestens 2 weitere Arbeitnehmer, die mindestens 16 Jahre alt sind.

Wann bzw. zu welchem Zeitpunkt kann man einen Betriebsrat gründen? 

Ein Betriebsrat kann immer dann gegründet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, das heißt ein betriebsratsloser eigenständiger Betrieb eines privaten Arbeitgebers und die erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern. Wenn das der Fall ist, kann sofort mit der Gründung eines Betriebsrats begonnen werden.

Es müssen nicht die sogenannten regelmäßigen Betriebsratswahlen abgewartet werden, die alle vier Jahre in der Zeit vom 01.03. bis 31.05. stattfinden (das nächste Mal im Jahr 2026). Diese regelmäßigen Betriebsratswahlen sind nur für solche Betriebe von Bedeutung, in denen es bereits einen Betriebsrat gibt.

Wie läuft die Gründung eines Betriebsrats ab?

Ein Betriebsrat wird gegründet, indem er von den Arbeitnehmern des Betriebs gewählt wird. Damit es aber überhaupt zu einer Betriebsratswahl kommen kann, muss es jemanden geben, der diese Wahl organisiert.

Zuständig für die Organisation einer Betriebsratswahl ist ein sogenannter Wahlvorstand. Die Gründung eines Betriebsrats erfolgt deshalb in 2 Schritten:

  1. Bestellung eines Wahlvorstands
  2. Durchführung der Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand
Ablauf einer Betriebsratsgründung
Ablauf einer Betriebsratsgründung

1. Schritt: Bestellung eines Wahlvorstands

Der erste Schritt bei der Gründung eines Betriebsrats besteht in der Bestellung eines Wahlvorstands. Der Wahlvorstand ist dafür zuständig, die Betriebsratswahl vorzubereiten und durchzuführen.

Die Bestellung eines Wahlvorstands ist relativ einfach, wenn es in dem Unternehmen oder dem Konzern, zu dem der Betrieb gehört, bereits einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt. In diesem Fall kann der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat durch einen einfachen Beschluss für jeden zu dem Unternehmen bzw. Konzern betriebsratslosen Betrieb einen Wahlvorstand bestellen. Arbeitnehmer, die einem solchen Betrieb angehören und einen Betriebsrat gründen wollen, sollten sich deshalb einfach an den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat wenden und diesen um die Bestellung eines Wahlvorstands für ihren Betrieb bitten.

Betriebsrat gründen mit Hilfe des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats
Betriebsrat gründen mit Hilfe des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats

Falls es bei Euch aber keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, der den Wahlvorstand bestellen kann, dann muss der Wahlvorstand von der Belegschaft Eures Betriebs gewählt werden. Diese Wahl des Wahlvorstands findet auf einer Betriebsversammlung statt. An dieser Betriebsversammlung dürfen alle Arbeitnehmer des Betriebs teilnehmen und sie bekommen die Teilnahmezeit wie Arbeitszeit bezahlt.

Betriebsrat gründen ohne Hilfe eines Gesamt- oder Konzernbetriebsrats
Betriebsrat gründen ohne Hilfe eines Gesamt- oder Konzernbetriebsrats

Einladung zu der Betriebsversammlung

Damit die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands stattfinden kann, muss jemand die Arbeitnehmer Eures Betriebs dazu einladen.

Diese Einladung kann eine für Euren Betrieb zuständige Gewerkschaft vornehmen (z.B. die IG Metall, ver.di, die IG BCE usw.). Das wäre für euch der einfachste Weg. Meldet Euch also einfach bei einer Gewerkschaft, die für Euren Betrieb zuständig ist und sagt dort Bescheid, dass Ihr für Euren Betrieb gerne einen Betriebsrat hättet. Dann kann es sein, dass die Gewerkschaft Euch hilft und insbesondere die Einladung zu der Betriebsversammlung vornimmt, auf der der Wahlvorstand gewählt wird.

Falls die Gewerkschaft Euch aber nicht helfen will, zum Beispiel weil es bei Euch im Betrieb zu wenig Gewerkschaftsmitglieder gibt, oder wenn Ihr den Betriebsrat ohne gewerkschaftliche Unterstützung gründen wollt, dann müsst ihr selbst aktiv werden.

Es müssen sich dann drei Arbeitnehmer Eures Betriebs zusammentun und zu der Betriebsversammlung einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt werden soll. Ihr selbst könnt natürlich unter diesen drei einladenden Arbeitnehmern sein. Hier findet Ihr Muster-Vorlagen für die entsprechende Einladung:

WICHTIG

Der vorgeschriebene Inhalt für die Einladung zu der Betriebsversammlung unterscheidet sich, je nachdem, wie viele Arbeitnehmer dem Betrieb angehören. Es kommt hier darauf an, ob dem Betrieb nur bis zu 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer angehören (Kleinbetrieb) oder mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Den genauen Termin für die Betriebsversammlung können die Arbeitnehmer, die zu der Versammlung einladen wollen, selbst festlegen. Sie brauchen für die Einberufung der Betriebsversammlung nicht die Erlaubnis des Arbeitgebers und sie brauchen auch für den Termin der Versammlung nicht das Einverständnis des Arbeitgebers. Der Termin der Betriebsversammlung ist aber so festzulegen, dass die Versammlung während der persönlichen Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs stattfindet.

Die Einladung zu der Betriebsversammlung muss so öffentlich im Betrieb bekannt gemacht werden, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs die Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu nehmen. Dafür genügt normalerweise ein Aushang an einer geeigneten Stelle im Betrieb, zum Beispiel am Schwarzen Brett. Am besten hängt Ihr die Einladung aber gleich an mehreren Stellen im Betrieb aus und versendet sie ggf. zusätzlich auch noch per E-Mail an Eure Kolleginnen und Kollegen.

Was ganz wichtig ist: Die Einladung muss rechtzeitig bekannt gemacht werden, damit alle Arbeitnehmer des Betriebs die Möglichkeit haben, von der Versammlung zu erfahren und daran teilzunehmen. Deshalb sollte die Einladung unbedingt mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin veröffentlicht werden.

Ablauf der Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung, auf der der Wahlvorstand gewählt wird, wird zu Beginn von den einladenden Arbeitnehmern eröffnet. Anschließend sollte zunächst ein Versammlungsleiter gewählt werden. Dieser Versammlungsleiter übernimmt dann die weitere Leitung der Versammlung und führt die Wahl des Wahlvorstands durch.

Insgesamt müssen drei Personen als Mitglieder des Wahlvorstands gewählt werden. Gewählt werden können nur Arbeitnehmer, die dem Betrieb angehören und die mindestens 16 Jahre alt sind.

Jeder Arbeitnehmer, der an der Betriebsversammlung teilnimmt, kann Kandidaten für den Wahlvorstand vorschlagen. Es wird dann nacheinander über die vorgeschlagenen Kandidaten abgestimmt. Wenn bei einer solchen Abstimmung die Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Arbeitnehmer für den Kandidaten stimmt, ist er damit zum Wahlvorstandsmitglied gewählt. Wenn ein Kandidat die Mehrheit nicht erreicht, ist er abgelehnt.

Wie viele Arbeitnehmer an der Versammlung teilnehmen ist eigentlich egal, insbesondere muss nicht mindestens die Hälfte der Belegschaft an der Betriebsversammlung teilnehmen, der Wahlvorstand kann auch von einer geringeren Anzahl an Arbeitnehmern gewählt werden.

Nach der Wahl der Wahlvorstandsmitglieder muss anschließend noch eines der gewählten Wahlvorstandsmitglieder zum oder zur Vorsitzenden des Wahlvorstands gewählt werden. Darüber hinaus ist zu empfehlen, dass auch mindestens ein oder zwei weitere Arbeitnehmer als Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand gewählt werden, für den Fall, dass ein reguläres Wahlvorstandsmitglied ausfallen sollte, z.B. weil es krank wird.

Falls trotz ordnungsgemäßer Einladung keine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands durchgeführt wird, zum Beispiel weil der Arbeitgeber das irgendwie verhindert, oder, wenn zwar eine Betriebsversammlung durchgeführt wird, auf dieser aber kein Wahlvorstand gewählt wird, aus welchen Gründen auch immer, dann kann das Arbeitsgericht den Wahlvorstand einsetzen.

Dafür muss dann aber ein entsprechender Antrag beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Für diesen Antrag müssten sich wieder drei Arbeitnehmer des Betriebs zusammentun. Das können natürlich dann wieder die drei Arbeitnehmer sein, die auch zu der Betriebsversammlung eingeladen hatten. Der Antrag könnte aber auch von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden.

2. Schritt: Durchführung der Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand

Wenn der Wahlvorstand bestellt ist, hat dieser die Aufgabe, die Betriebsratswahl zu organisieren. Dazu gehören unter anderem die Festlegung des Termins für die Stimmabgabe, die Erstellung der Wählerliste, die Bekanntgabe der Kandidaten, die Durchführung der Wahl selbst und die Auszählung der Stimmen.

Die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl ist eine sehr anspruchsvolle, aber machbare Aufgabe. In der Regel eignen sich die Wahlvorstandsmitglieder zunächst einmal das erforderliche Wissen über die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl durch die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung an. Die anfallenden Schulungskosten hat der Arbeitgeber zu tragen.

Schulungen zur Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl werden von verschiedenen Veranstaltern angeboten. Sinnvoll ist die Durchführung einer firmeninternen Schulung, an der nur die Wahlvorstandsmitglieder eines Betriebs teilnehmen und nicht auch noch Wahlvorstandsmitglieder anderer Betriebe. Auf einer firmeninternen Schulung kann ausführlich auf die individuellen Besonderheiten des Betriebs eingegangen werden. Wenn ein Wahlvorstand eine firmeninterne Schulung durchführen will, sollte er mehrere Angebote verschiedener Veranstalter einholen und diese vergleichen.

Hier könnt Ihr von uns ein Angebot für die Durchführung einer Inhouse-Schulung des Wahlvorstands einholen.

Besonderheiten bei kleinen Betrieben

In kleinen Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern gelten bei dem Ablauf der Gründung eines Betriebsrats Besonderheiten. Die wichtigste Besonderheit besteht darin, dass hier der Betriebsrat bereits eine Woche nach der Wahl des Wahlvorstands auf einer zweiten Wahlversammlung gewählt wird. Bei größeren Betrieben findet die Betriebsratswahl dagegen erst zu einem späteren Termin statt, der vom Wahlvorstand festgelegt wird.

Wie groß ist der Betriebsrat?

Wie groß der zu wählende Betriebsrat ist, hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab, die dem Betrieb angehören:

Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (Größe des Betriebsrats)
Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (Größe des Betriebsrats)

Kündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratsgründung

Wenn Ihr mit dem Gedanken spielt, einen Betriebsrat zu gründen, solltet Ihr Euch – bevor es mit der eigentlichen Betriebsratsgründung losgeht – zuallererst einmal den besonderen Kündigungsschutz sichern, den der Gesetzgeber für Arbeitnehmer vorsieht, die einen Betriebsrat gründen wollen.

Hinter diesem besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gründen wollen, steht der Gedanke, dass es leider nicht jeder Arbeitgeber gut findet, wenn bei ihm ein Betriebsrat gegründet wird. Und damit man aber als Initiator der Gründung eines Betriebsrats keine Angst davor haben muss, dass der Arbeitgeber den Versuch der Betriebsratsgründung zum Anlass nimmt, eine Kündigung auszusprechen, ist man ganz besonders stark vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber geschützt, noch viel stärker als man es aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes eigentlich sowieso schon ist. Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, die Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines Betriebsrats unternehmen, nicht ordentlich kündigen. Möglich wäre nur eine außerordentliche (fristlose) Kündigung. Für eine außerordentliche Kündigung muss aber ein besonders schwerwiegender Grund vorliegen. Eine Kündigung aus betriebsbedingten und personenbedingten Gründen wäre bei den Initiatoren einer Betriebsratsgründung grundsätzlich ausgeschlossen. Denkbar wäre eine außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Für eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung muss ein Arbeitnehmer aber eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, wie z.B. einen Arbeitszeitbetrug, eine schwerwiegende Beleidigung eines Vorgesetzten oder eine andauernde Arbeitsverweigerung. Eine einfache Pflichtverletzung wie z.B. ein Zuspätkommen zur Arbeit, eine verspätete Krankmeldung oder eine schlechte Arbeitsleistung reicht für eine außerordentliche Kündigung nicht aus.

Dieser besondere Kündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratsgründung besteht aber nicht automatisch, sondern muss erst einmal aktiviert werden. Das ist aber ganz einfach. Ihr müsst dazu nur die Erklärung abgeben, dass Ihr beabsichtigt, einen Betriebsrat zu gründen, und diese Erklärung dann öffentlich beglaubigen lassen. Für die Erklärung ist nicht mehr als ein Satz notwendig. Eine Mustervorlage dafür findet Ihr hier.

Mit der ausgefüllten und unterschriebenen Mustervorlage geht Ihr zu einem Notar, der Eure Erklärung öffentlich beglaubigt. Die Kosten dafür belaufen sich aktuell auf ca. 30 – 40 €. Dieses Geld ist der besondere Kündigungsschutz auf jeden Fall Wert. Der besondere Kündigungsschutz stellt sicher, dass Ihr bereits die ersten Vorbereitungshandlungen zur Betriebsratsgründung ohne Angst vor einer Kündigung erledigen könnt.

Aber Achtung! Der besondere Kündigungsschutz gilt nur bis zu dem Zeitpunkt der Einladung zu der Betriebsversammlung, auf der der Wahlvorstand gewählt werden soll, maximal aber für drei Monate.

Wenn der Chef dagegen ist: Kann der Arbeitgeber die Gründung eines Betriebsrats verhindern?

Nicht selten stößt die Gründung eines Betriebsrats bei Arbeitgebern auf eine ablehnende Haltung, obwohl die Errichtung eines Betriebsrats vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben ist und das Bestehen eines Betriebsrats auch für einen Arbeitgeber Vorteile haben kann.

Ein Arbeitgeber darf die Gründung eines Betriebsrats aber auf keinen Fall verhindern. Ein Arbeitgeber, der die Wahl des Betriebsrats behindert, macht sich sogar strafbar. Die Behinderung der Wahl eines Betriebsrats ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Eine verbotene Behinderung einer Betriebsratswahl liegt schon dann vor, wenn die Betriebsratswahl in unzulässiger Weise erschwert wird.

Dennoch müssen Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gründen wollen, mit Widerständen auf Seiten des Arbeitgebers rechnen.

Arbeitnehmer, die die Initiative zur Wahl eines Betriebsrats ergreifen, sind aber durch besondere gesetzliche Vorschriften gegen Sanktionen durch den Arbeitgeber geschützt. Nachteilige rechtliche Maßnahmen (wie z.B. eine Abmahnung oder Versetzung), die der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern ergreift, weil diese eine Betriebsratswahl initiieren, verstoßen gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung der Betriebsratswahl. Sie sind deshalb grundsätzlich unwirksam. Außerdem können sich die Initiatoren einer Betriebsratsgründung, wie wir schon gesehen haben, einen besonderen Kündigungsschutz verschaffen (siehe oben) und sind so ganz besonders stark vor einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber geschützt. 

Besonderen Kündigungsschutz genießen übrigens ebenfalls die Arbeitnehmer, die zu der Betriebsversammlung einladen, auf der der Wahlvorstand gewählt werden soll, der die Betriebsratswahl vorbereitet und durchführt.  Der besondere Kündigungsschutz gilt hier aber nur für die ersten 6 in der Einladung aufgeführten einladenden Arbeitnehmer. Wenn mehr als 6 Arbeitnehmer in der Einladung aufgeführt sind, erwerben die weiteren Arbeitnehmer den besonderen Kündigungsschutz nicht. Hinsichtlich der ersten 6 einladenden Arbeitnehmer greift der besondere Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einladung. Er endet sechs Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Auch die Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Und zu guter Letzt genießen auch die Wahlbewerber, also die Arbeitnehmer, die bei der Wahl für den Betriebsrat kandidieren wollen, einen besonderen Kündigungsschutz. Bei den Wahlbewerbern gilt der besondere Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Kündigungsschutz bei der Betriebsratsgründung
Kündigungsschutz bei der Betriebsratsgründung

Wie geht es nach der Betriebsratswahl weiter?

Die Betriebsratswahl ist abgeschlossen, wenn der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt gegeben hat. Der nächste Meilenstein bei der Betriebsratsgründung ist dann die Durchführung der so genannten konstituierenden Betriebsratssitzung.

Die konstituierende Betriebsratssitzung ist die erste Sitzung eines neu gewählten Betriebsrats. Zu dieser Sitzung lädt der Wahlvorstand alle gewählten Betriebsratsmitglieder ein. Auf der konstituierenden Betriebsratssitzung werden dann der Betriebsratsvorsitzende und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende gewählt. Man kann sagen, dass mit der Durchführung dieser Wahlen die Betriebsratsgründung abgeschlossen ist. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt sind, existiert ein voll handlungsfähiger Betriebsrat.

Muster und Vorlagen

Videos

Warum braucht man einen Betriebsrat?

Wann kann man einen Betriebsrat gründen?

Betriebsrat gründen - Wie geht das?

Häufig gestellte Fragen

Ein Betriebsrat kann gegründet werden in dem Betrieb eines privaten Arbeitgebers, für den es noch keinen Betriebsrat gibt. Dem Betrieb müssen mindestens 3 Arbeitnehmer angehören, die über 18 Jahre alt sind und die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören und zusätzlich mindestens 2 weitere Arbeitnehmer, die mindestens 16 Jahre alt sind.

Damit in einem Betrieb ein Betriebsrat gegründet werden kann, müssen dem Betrieb mindestens 5 Mitarbeiter angehören. Davon müssen mindestens 3 mindestens 18 Jahre alt sein und dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehören. Die restlichen Mitarbeiter müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Für die Einleitung der Betriebsratsgründung sind mindestens 3 Mitarbeiter erforderlich, wenn die Betriebsratsgründung nicht von einem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder von einer Gewerkschaft eingeleitet wird. Diese 3 Mitarbeiter müssen die Arbeitnehmer des Betriebs zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird. Der Wahlvorstand führt dann anschließend die Betriebsratswahl durch.

Mit der Gründung eines Betriebsrats kann sofort begonnen werden, wenn die Voraussetzungen für einen Betriebsrat vorliegen. Es müsse nicht die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen abgewartet werden, die erst im Jahr 2026 stattfinden werden.

Arbeitgeber stehen der Gründung eines Betriebsrats oftmals ablehnend gegenüber. Die Gründung eines Betriebsrats ist für Arbeitnehmer aber grundsätzlich trotzdem nicht gefährlich, weil Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat gründen wollen, durch verschiedene gesetzliche Vorschriften vor Nachteilen geschützt werden.

Es ist für die Arbeitnehmer eines Betriebs möglich, den ersten und erst einmal wichtigsten Schritt zur Gründung eines Betriebsrats einzuleiten, ohne dabei gegenüber dem Arbeitgeber in Erscheinung treten zu müssen. Dieser erste Schritt der Betriebsratsgründung besteht in der Bestellung eines Wahlvorstands, der von der Belegschaft auf einer Betriebsversammlung gewählt wird. Und diese Betriebsversammlung kann  von einer Gewerkschaft einberufen werden.

Die Kosten für den Betriebsrat trägt der Arbeitgeber. Das steht so ausdrücklich im Gesetz. In § 40 Abs. 1 BetrVG heißt es: „Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.“ Auch die Kosten der Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber zu tragen. Dazu heißt es in § 20 Abs. 3 BetrVG: „Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.“

Nein! Wenn ein Arbeitgeber die Gründung eines Betriebsrats verbieten würde, würde er sich strafbar machen. Denn mit dem Verbot einer Betriebsratsgründung würde der Arbeitgeber eine Betriebsratswahl behindern. Und die Behinderung einer Betriebsratswahl ist eine Straftat, die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Ja, eine Betriebsratsgründung ist auch ohne Gewerkschaft möglich. Ohne Gewerkschaft braucht man zur Einleitung der Gründung eines Betriebsrats 3 betriebszugehörige Arbeitnehmer. Diese 3 Arbeitnehmer müssen übrigen Arbeitnehmer des Betriebs zu einer Betriebsversammlung einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird. Dieser Wahlvorstand führt dann anschließend die Betriebsratswahl durch.

Ja, vorausgesetzt der Betrieb hat mindestens 5 Arbeitnehmer, von denen mindestens 3 über 18 Jahre alt sind und dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehören und zwei weitere Arbeitnehmer müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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