Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Sozialeinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG)

Artikel Inhalt

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat über Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mitzubestimmen.

Sozialeinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Einrichtungen, die den Arbeitnehmern zusätzliche Sozialleistungen gewähren.

Beispiele für Sozialeinrichtungen:

  • Pensions- und Unterstützungskassen
  • Kantinen
  • Kindergärten
  • Sportanlagen
  • Erholungsheime

Das Mitbestimmungsrecht umfasst nur eine Mitsprache hinsichtlich Form, Ausgestaltung und Verwaltung bereits bestehender Sozialeinrichtungen. Der Betriebsrat kann demgegenüber nicht die Errichtung einer Sozialeinrichtung verlangen. Gleiches gilt für die Schließung einer Sozialeinrichtung, die der Betriebsrat mit seinem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG nicht verhindern kann. Mitbestimmungsfrei ist auch die finanzielle Ausstattung der Sozialeinrichtung. Der Arbeitgeber darf allein entscheiden, wieviel Geld er einer Sozialeinrichtung zur Verfügung stellt.

Form

Mitzubestimmen hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zunächst bei der Form der Sozialeinrichtung. Der Betriebsrat ist danach bei der Entscheidung darüber zu beteiligen, ob die Einrichtung einen selbständigen Rechtsträger haben soll und welche Rechtsform dieser haben soll (z.B. Stiftung, Verein, GmbH).

Ausgestaltung

Auch bei der Ausgestaltung der Einrichtung hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dazu gehört vor zum Einen die Aufstellung von Grundsätzen, wie die vom Arbeitgeber für die Sozialeinrichtung zur Verfügung gestellten Mittel verwendet (bzw. verteilt) werden sollen. Zum Anderen gehört dazu die Organisation der Sozialeinrichtung wozu z.B. auch die Aufstellung von Regeln zur Benutzung der Einrichtung (z.B. Öffnungszeiten einer Kantine).

Im Rahmen der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel hat der Betriebsrat auch über eine eventuelle Beteiligung der Arbeitnehmer an der Sozialeinrichtung mitzuentscheiden. Deshalb sind z.B. von den Arbeitnehmern zu zahlende Nutzungsbeiträge bzw. Kostenbeteiligungen (z.B. die Kantinenpreise) mitbestimmungspflichtig.

Verwaltung

Zur ebenfalls mitbestimmungspflichtigen Verwaltung der Sozialeinrichtung gehören alle sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtung.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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