Muster: Interessenausgleich bei reinem Personalabbau

Muster für einen Interessenausgleich bei einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung, die in einem reinen Personalabbau besteht.

Stichworte:      Betriebsänderung, Personalabbau, Interessenausgleich
Paragraphen:  § 112 BetrVG

Interessenausgleich

Die Firma … (Name und Anschrift)

– nachfolgend “Arbeitgeber” –

und

der Betriebsrat des Betriebs …

– nachfolgend “Betriebsrat” –

schließen den folgenden Interessenausgleich:

Präambel

Der Arbeitgeber hat beschlossen, wegen des starken Auftragsrückgangs der letzten Jahre Personal abzubauen. Der Betriebsrat nimmt dies zur Kenntnis.

§ 1 – Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieses Interessenausgleichs ist beschränkt auf den Betrieb … . Er gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG dieses Betriebs. Er gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 – Umfang des Personalabbaus

Von den insgesamt 1.100 Arbeitsplätzen im Betrieb … werden maximal … Arbeitsplätze abgebaut.

Der Personalabbau verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Abteilungen:

– Abteilung A: maximal 100 Arbeitsplätze

– Abteilung B: maximal 120 Arbeitsplätze

– Abteilung C: maximal 80 Arbeitsplätze

– Abteilung D: maximal 20 Arbeitsplätze

§ 3 – Durchführung des Personalabbaus

Der Personalabbau erfolgt durch die Nichtverlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, den Abschluss von freiwilligen Aufhebungsverträgen und/oder den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen.

Die Umsetzung des Personalabbaus beginnt frühestens am 01.01.2015. Frühestens ab diesem Zeitpunkt dürfen entsprechende Aufhebungsverträge abgeschlossen und betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Bei den betriebsbedingten Kündigungen sind die ordentlichen Kündigungsfristen einzuhalten.

§ 4 – Sozialauswahl

Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer, denen betriebsbedingt gekündigt werden soll, erfolgt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) nach dem folgenden Punkteschema:

(1) Betriebszugehörigkeit: 1 Punkt je volles Beschäftigungsjahr, ab 11. Beschäftigungsjahr 2 Punkte

(2) Lebensalter: 1 Punkt je vollendetes Lebensjahr

(3) Unterhaltspflichten: 4 Punkte je Kind, 8 Punkte für Ehegatten

(4) Schwerbehinderung: 4 Punkte bei Grad der Behinderung bis 50, 8 Punkte bei Grad der Behinderung bis 50

Nicht in die Sozialauswahl mit einbezogen werden die Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG).

§ 5 – Freistellung zur Stellensuche, Zwischenzeugnis

Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz aufgrund des in diesem Interessenausgleich geregelten Personalabbaus wegfallen kann, haben in angemessenem Umfang Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung zur Stellensuche.

Diese Arbeitnehmer haben außerdem Anspruch auf unverzügliche Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.

§ 6 – Sozialplan

Arbeitgeber und Betriebsrat schließen zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch diese Betriebsänderung entstehen, einen Sozialplan. Die Verhandlungen über den Sozialplan beginnen unverzüglich.

§ 7 – Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen – insbesondere nach 102 BetrVG – bleiben von diesem Interessenausgleich unberührt.

Das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG wird gesondert durchgeführt.

§ 8 – Inkrafttreten

Dieser Interessenausgleich tritt unmittelbar nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

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Datum, Unterschrift (Arbeitgeber)      

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Datum, Unterschrift (Betriebsratsvorsitzende/r)

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