Muster: Anforderung einer Liste der schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer durch den Betriebsrat

Muster für ein Schreiben, mit dem der Betriebsrat den Arbeitgeber dazu auffordert, ihm eine Liste mit den Namen der schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer zukommen zu lassen. Der Betriebsrat  kann vom Arbeitgeber jederzeit Informationen und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

Absender:       Betriebsrat
Empfänger:     Arbeitgeber
Stichworte:      Auskunft, Information, Unterlagen
Paragraphen:  § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

Der Betriebsrat der Firma … 

 

An die

Geschäftsleitung

 

Ort, Datum

Liste der schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am … den Beschluss gefasst, von Ihnen eine Liste mit den Namen der betriebszugehörigen schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX anzufordern.

Der Betriebsrat benötigt eine solche Liste zur Wahrnehmung seiner Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Zu den Gesetzen, deren Einhaltung der Betriebsrat zu überwachen hat, zählt unter anderem auch das Sozialgesetzbuch IX.

Der Betriebsrat möchte diese Überwachungsaufgabe wahrnehmen und kontrollieren, ob sämtliche im Sozialgesetzbuch IX enthaltenen arbeitnehmerschützenden Vorschriften im Betrieb eingehalten werden. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, muss der Betriebsrat wissen, welche Arbeitnehmer schwerbehindert oder gleichgestellt sind.

Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch IX haben schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, erfüllt wird. Um prüfen zu können, ob dieser Anspruch erfüllt wird, muss der Betriebsrat die Namen der schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer kennen.

Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 Sozialgesetzbuch IX nachkommt. Danach ist ein Arbeitgeber gehalten, die Arbeitsplätze der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen behinderungsgerecht einzurichten und zu unterhalten sowie mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Auch zur Überwachung dieser gesetzlichen Pflicht muss der Betriebsrat die Namen der schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer kennen.

Datenschutzgründe stehen der Weitergabe der begehrten Informationen an den Betriebsrat nicht entgegen. Der Betriebsrat sichert Ihnen zu, die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu wahren.

Der Betriebsrat wird die erhaltenen Unterlagen, falls er diese in Papierform erhält, verschlossen aufbewahren. Falls er sie in elektronischer Form erhält, wird der Betriebsrat die entsprechenden Dateien mit Passwortsicherung auf einem elektronischen Speichermedium aufbewahren, zu dem nur Betriebsratsmitglieder Zugang haben.

Der Betriebsrat wird regelmäßig prüfen, ob er die erhaltenen Daten noch für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt und falls dies nicht mehr der Fall sein sollte, wird der Betriebsrat die personenbezogenen Daten löschen bzw. vernichten.

Der Betriebsrat wird außerdem die Betriebsratsmitglieder noch einmal für das Thema Datenschutz sensibilisieren und diese insbesondere darauf hinweisen, dass personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln sind und nur verarbeitet werden dürfen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.

Bitte lassen Sie uns die angeforderte Liste innerhalb von 2 Wochen zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Betriebsratsvorsitzende/r)

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