Muster: Geschäftsordnung des Betriebsrats

Muster-Vorlage für eine Geschäftsordnung des Betriebsrats gemäß § 36 BetrVG.
Stichworte:      Geschäftsführung des Betriebsrats, Geschäftsordnung
Paragraphen:  § 36 BetrVG

Geschäftsordnung des Betriebsrats für die Amtsperiode 2022 − 2026

Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am … [Datum] die folgende Geschäftsordnung gemäß § 36 BetrVG beschlossen:

§ 1 − Betriebsratssitzungen

(1) Die regelmäßigen Betriebsratssitzungen finden wöchentlich jeweils donnerstags um 14:00 Uhr statt. Davon abweichend findet keine Sitzung statt, falls der Tag der Sitzung nach dieser Regelung auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. In diesem Fall findet die Sitzung am nächsten Arbeitstag statt.

(2) Der Betriebsratsvorsitzende lädt die Betriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Betriebsratssitzungen ein. Die Einladung zu den Betriebsratssitzungen erfolgt per E-Mail. Die Einladung und die Mitteilung der Tagesordnung sollen in der Regel mindestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung erfolgen.

(3) Die Tagesordnung der Betriebsratssitzungen wird vom Betriebsratsvorsitzenden aufgestellt. Der Betriebsratsvorsitzende hat ein Thema auf die Tagesordnung der nächsten regelmäßigen Betriebsratssitzung zu setzen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats dies beantragt und das benannte Thema zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehört.

(4) Kann ein Betriebsratsmitglied nicht an einer Sitzung teilnehmen, hat es dies dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich per E-Mail unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Die Betriebsratssitzungen werden von dem Betriebsratsvorsitzenden geleitet. Der Betriebsratsvorsitzende übt im Sitzungsraum das Hausrecht aus. Er erteilt den Sitzungsteilnehmen das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann das Wort nach vorheriger Ermahnung wieder entziehen, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt.

§ 2 − Außerordentliche Betriebsratssitzungen

(1) Neben den regelmäßigen Betriebsratssitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende jederzeit weitere Betriebsratssitzungen einberufen (außerordentliche Betriebsratssitzungen). Für die außerordentlichen Betriebsratssitzungen gelten die Regelungen des § 1 entsprechend.

(2) Der Betriebsratsvorsitzende hat eine außerordentliche Betriebsratssitzung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats die Einberufung einer Betriebsratssitzung verlangt und ein zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehörendes Thema benennt, das auf der Sitzung behandelt werden soll. Die Einberufung einer außerordentlichen Betriebsratssitzung kann in diesem Fall jedoch unterbleiben, wenn das benannte Thema auch in der nächsten regelmäßigen Betriebsratssitzung noch rechtzeitig behandelt werden kann. Das zu behandelnde Thema ist in diesem Fall auf die Tagesordnung der nächsten regelmäßigen Betriebsratssitzung zu setzen.

§ 3 − Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz

(1) Zulässigkeit von Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz

  1. Die Sitzungen des Betriebsrats finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. Bis zu … [Anzahl] Sitzungen pro Kalenderjahr können jedoch mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
  2. Darüber hinaus kann eine Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine schnelle Beschlussfassung des Betriebsrats erforderlich macht und eine Präsenzsitzung nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.
  3. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 können Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn und solange eine epidemische Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite festgestellt ist.
  4. Für die Durchführung einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz wird das Video- / Telefonkonferenztool … [Bezeichnung] eingesetzt.
  5. Bei Vorliegen der Voraussetzungen, die für die Durchführung einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz erfüllt sein müssen, entscheidet der Betriebsratsvorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Sitzung als Präsenzsitzung oder mittels Video- bzw. Telefonkonferenz durchgeführt wird.

(2) Einladung zu einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz und Widerspruch

  1. Wenn eine Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden soll, hat der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder in der Einladung zu der Sitzung darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise die Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden soll, sowie eine angemessene Frist zum Widerspruch zu setzen.
  2. Die Sitzung wird nicht mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen der von dem Betriebsratsvorsitzenden bestimmten Frist diesem gegenüber widerspricht.

(3) Wahrung der Nichtöffentlichkeit

  1. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonverbindung an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, müssen sicherstellen, dass während ihrer Teilnahme keine unbefugten Personen Kenntnis vom Inhalt der Sitzung nehmen können.
  2. Die Betriebsratsmitglieder haben sich während der Dauer der Sitzung in einem nichtöffentlichen Raum aufzuhalten, in dem nur Personen anwesend sind, die ein Recht zur Teilnahme an der Sitzung haben.
  3. Die Betriebsratsmitglieder versichern gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden zu Beginn ihrer Teilnahme an der Sitzung zu Protokoll, dass sie sich in einem nichtöffentlichen Raum befinden, in dem nur teilnahmeberechtigte Personen anwesend sind. Der Betriebsratsvorsitzende nimmt die entsprechenden Erklärungen der Betriebsratsmitglieder zu Protokoll.
  4. Wenn bei einem Betriebsratsmitglied während der Sitzungsteilnahme ein Zustand eintritt, bei dem die Vertraulichkeit der Sitzung nicht mehr gewährleistet ist, informiert das Betriebsratsmitglied unverzüglich den Betriebsratsvorsitzenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine nicht teilnahmeberechtigte Person den Raum betritt. Der Betriebsratsvorsitzende unterbricht daraufhin die Sitzung, bis die Vertraulichkeit wiederhergestellt ist.
  5. Jede Form der Aufzeichnung einer mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführten Sitzung ist unzulässig. Unzulässig ist insbesondere das Anfertigen von Video- und Tonaufnahmen der Sitzung, aber auch das Anfertigen einzelner Bildschirmfotos („Screenshots“).

(4) Bestätigung der Teilnahme durch die Betriebsratsmitglieder

  1. Die an der Sitzung mittels Video- oder Telefonverbindung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder bestätigen ihre Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden zu Beginn ihrer Teilnahme in Textform (zum Beispiel per E-Mail).
  2. Betriebsratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen, teilen dies dem Betriebsratsvorsitzenden ebenfalls in Textform mit.

§ 4 − Beschlussfassung

(1) Die Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung. Jeder Abstimmung geht eine Beratung des zur Abstimmung stehenden Themas voraus.

(2) Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen durch Handheben statt, wenn das Gesetz keine geheime Abstimmung verlangt. Der Betriebsrat kann im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließen.

(3) Während einer Abstimmung darf sich keine Person im Sitzungsraum aufhalten, die im Zeitpunkt der Abstimmung kein Teilnahmerecht an der Betriebsratssitzung hat.

(4) Die Betriebsratsmitglieder haben über das Abstimmungsverhalten Stillschweigen zu wahren.

§ 5 − Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung des Betriebsrats ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift gibt unter den einzelnen Tagesordnungspunkten den Wortlaut der Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis wieder.
Der Sitzungsniederschrift wird eine Anwesenheitsliste beigefügt, in die sich jeder Sitzungsteilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

(2) Die Sitzungsniederschrift wird von dem gewählten Schriftführer verfasst. Ist der Schriftführer verhindert, bestimmt der Betriebsrat ein anderes Betriebsratsmitglied, das die Sitzungsniederschrift verfasst.

(3) Die Sitzungsniederschrift soll unverzüglich nach der Sitzung angefertigt werden. Sie ist von dem Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied zu unterschreiben.

(4) Die Sitzungsniederschrift wird allen an der Sitzung teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern in Kopie zugesandt.

(5) Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen, spätestens bis zur nächsten Sitzung. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden an die Sitzungsteilnehmer versendet und der Sitzungsniederschrift als Anhang beigefügt.

§ 6 − Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden

(1) Im Falle der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden werden dessen Aufgaben durch den Stellvertreter wahrgenommen.

(2) Ist auch der Stellvertreter verhindert, werden die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden von dem zweiten Stellvertreter wahrgenommen. Ist auch der zweite Stellvertreter verhindert, werden die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden von dem dritten Stellvertreter wahrgenommen.

(3) Der jeweilige Vertreter teilt dem Arbeitgeber den Vertretungsfall unverzüglich mit.

§ 7 − Vertraulichkeit

(1) Die Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, ihnen aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Informationen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Arbeitnehmern geheim zu halten. Sie sind des Weiteren verpflichtet, sonstige Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit bekannt geworden sind und die naturgemäß vertraulich behandelt werden müssen, geheim zu halten.

(2) Die Betriebsratsmitglieder haben Unterlagen, die sie aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit erhalten (zum Beispiel Sitzungsniederschriften), vertraulich zu behandeln und sicher aufzubewahren.

§ 8 − Inkrafttreten und Geltungsdauer dieser Geschäftsordnung

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am … [Datum] in Kraft. Sie gilt für die Dauer der laufenden Amtsperiode.

(2) Der Betriebsrat kann diese Geschäftsordnung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder ändern oder aufheben.

_________________________
(Betriebsratsvorsitzende/r)

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