Muster für ein Merkblatt über die Art und Weise der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe im vereinfachten Wahlverfahren.
Absender: Wahlvorstand
Empfänger: Wähler/in
Stichworte: Betriebsratswahl, nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl
Paragraphen: § 35 WO / § 36 Abs. 4 WO
Merkblatt über die Art und Weise der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe
Wahlberechtigten denen die Teilnahme an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht möglich ist, können ihr Wahlrecht auf Verlangen, im Wege der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe wahrnehmen. Das Verlangen muss spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gegenüber dem Wahlvorstand erklärt werden.
Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
Die zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen müssen Folgendes umfassen:
- das Wahlausschreiben,
- die Wahlvorschläge,
- den Stimmzettel,
- den Wahlumschlag,
- eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
- einen großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ enthält.
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler
- den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und im Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,
- die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
- den verschlossenen Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in den großen Freiumschlag legt und diesen verschließt,
- den verschlossenen Freiumschlag so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er dem Wahlvorstand vor Abschluss der Stimmabgabe, also spätestens bis zum … um … Uhr, vorliegt.
Verspätet beim Wahlvorstand eingehende Wahlunterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt oder wer des Lesens unkundig ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden dürfen:
- Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber,
- Mitglieder des Wahlvorstands sowie
- Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
Die Hilfestellung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe. Die zur Hilfeleistung herangezogene Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt.