Muster für ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) im normalen Wahlverfahren.
Absender: Wahlvorstand
Empfänger: Briefwähler/in
Stichworte: Betriebsratswahl, Briefwahl, schriftliche Stimmabgabe
Paragraphen: § 24 Abs. 1 S. 2 WO
Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
Die zur schriftlichen Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen müssen Folgendes umfassen:
- das Wahlausschreiben,
- die Vorschlagslisten,
- den Stimmzettel,
- den Wahlumschlag,
- eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
- einen großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ enthält.
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der Wähler
- den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und im Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,
- die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
- den verschlossenen Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in den großen Freiumschlag legt und diesen verschließt,
- den verschlossenen Freiumschlag so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er dem Wahlvorstand vor Abschluss der Stimmabgabe, also spätestens bis zum … um … Uhr, vorliegt.
Verspätet beim Wahlvorstand eingehende Wahlunterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt oder wer des Lesens unkundig ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden dürfen:
- Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber,
- Mitglieder des Wahlvorstands sowie
- Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
Die Hilfestellung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe. Die zur Hilfeleistung herangezogene Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt.