Muster für ein Merkblatt, mit dem der Betriebsrat oder Wahlvorstand die Arbeitnehmer über die wesentlichen Grundzüge des Wahlverfahrens informieren kann.
Absender: Betriebsrat oder Wahlvorstand
Empfänger: Arbeitnehmer
Stichworte: Betriebsratswahl, Wahlverfahren
Merkblatt zur Betriebsratswahl 2022
(für Betriebe mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats endet bald und somit stehen im Jahr 2022 die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen vor der Tür.
Mit diesem Merkblatt will der Wahlvorstand (alternativ: der Betriebsrat – wenn bereits vor Bestellung des Wahlvorstands informiert werden soll) Ihnen bereits die am häufigsten auftauchenden Fragen beantworten:
- Was wird gewählt und warum?
- Wer darf wählen?
- Wer darf gewählt werden?
- Was ist die Wählerliste?
- Wie und wann wird gewählt?
- Wie kann ich mich oder jemand anderen zur Wahl vorschlagen?
- Wer ist mein Ansprechpartner für Fragen oder Beanstandungen?
Was wird gewählt und warum?
Gewählt wird der Betriebsrat. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Weil der Betriebsrat insbesondere auch sogenannte Mitbestimmungsrechte hat, gibt es viele Angelegenheiten, die der Arbeitgeber dann nicht mehr alleine und ohne Zustimmung des Betriebsrats entscheiden kann. Dazu gehören zum Beispiel Entscheidungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen, die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und auch der Lohngestaltung im Betrieb.
Wie und wann wird gewählt?
Gewählt wird in geheimer und unmittelbarer Wahl. Der Wahltermin wird vom Wahlvorstand bestimmt und ist dem Wahlausschreiben zu entnehmen.
Wer darf wählen?
Es sind alle Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt, die am (letzten) Tag der Betriebsratswahl das 16. Lebensjahr vollendet (also Geburtstag) haben.
Leiharbeiternehmer sind jedoch nur wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Das bedeutet nicht, dass Leiharbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl bereits mindestens drei Monate im Betrieb beschäftigt sein müssen. Entscheidend ist, dass der jeweilige Leiharbeitnehmer länger als drei Monate beschäftigt werden soll. Soll also zum Beispiel jemand 4 Monate im Betrieb beschäftigt werden und findet die Betriebsratswahl gleich im ersten Monat der Beschäftigung statt, ist der Arbeitnehmer wahlberechtigt.
Wahlberechtigt sind ferner nur Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Dazu zählen Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
Nicht wahlberechtigt sind insbesondere leitende Angestellte, Geschäftsführer und Prokuristen.
Wer ist wählbar?
Wählbar sind gemäß § 8 BetrVG alle Wahlberechtigten die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die dem Betrieb am (letzten) Tag der Wahl sechs Monate angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Zeiten in denen der Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns beschäftigt war, werden auf die sechsmonatige Zugehörigkeit angerechnet.
Leiharbeitnehmer können nicht gewählt werden.
Was ist die Wählerliste?
Die Wählerliste ist für die Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung. Denn nur wer in diese eingetragen ist, kann wählen und gewählt werden. Allerdings können sich Arbeitnehmer nicht selbst in diese Liste eintragen. Die Wählerliste wird vom Wahlvorstand erstellt und muss von diesem zur Einsichtnahme im Betrieb ausgelegt werden. Es ist daher wichtig, dass jeder Arbeitnehmer Einsicht in die Wählerliste nimmt um zu überprüfen, ob er in ihr eingetragen ist. Die Überprüfung ist dabei nicht aufwendig, da die Liste getrennt nach Geschlechtern (Frauen/Männer/Divers) und in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen ist.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Wählerliste fehlerhaft ist, besteht die Möglichkeit des Einspruchs. Die zu beachtende Einspruchsfrist ist dem Wahlausschreiben zu entnehmen. Der Einspruch muss schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Die Wählerliste kann insbesondere in folgenden Fällen fehlerhaft sein:
- Sie oder ein anderer Kollege sind nicht in der Wählerliste eingetragen, sind aber der Meinung, dass Sie oder der Kollege in die Wählerliste aufzunehmen sind.
- Sie sind der Meinung, Sie oder ein Kollege sind zu Unrecht in die Wählerliste eingetragen.
Was bedeutet Mehrheitswahl?
In unserem Betrieb sind weniger als 101 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Die Wahl ist deshalb als Mehrheitswahl durchzuführen. Jeder Wähler hat also so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Sind also drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, hat jeder Wähler auch drei Stimmen. Diese Stimmen können direkt für konkrete Wahlbewerber abgegeben werden. Allerdings kann jedem Wahlbewerber nur eine Stimme gegeben werden. Es ist also nicht möglich, dass ein Wähler seine gesamten Stimmen für nur einen Wahlbewerber abgibt. In den Betriebsrat gewählt sind dann diejenigen Wahlbewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Wie kann ich mich oder jemand anderen zur Wahl vorschlagen?
Wer selbst in den Betriebsrat gewählt oder eine Arbeitskollegin/einen Arbeitskollegen zur Wahl in den Betriebsrat vorschlagen möchte, muss einen entsprechenden Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen. Auf dem Wahlvorschlag sind die vorgeschlagenen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Die Wahlbewerber müssen mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sein. Es soll möglichst beachtet werden, dass jeder Wahlvorschlag doppelt so viele Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber enthält, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Nach Möglichkeit sollte auch darauf geachtet werden, dass die Wahlbewerber aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer stammen.
Damit ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen wird, muss er von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt werden (Stützunterschriften) und vor allem fristgerecht eingereicht werden. Wie viele Stützunterschriften erforderlich sind und bis wann die Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden müssen, ist dem Wahlausschreiben zu entnehmen.
Wer ist mein Ansprechpartner für Fragen oder Beanstandungen?
Für sämtliche Fragen, Beanstandungen, Einsprüche und Erklärungen die im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl stehen, ist der Wahlvorstand zuständig und an folgender Adresse zu erreichen:
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Wahlvorstand im Betrieb …
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Adresse:
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Telefon:
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Fax:
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E-Mail: