Muster für einen Sozialplan. Ein Sozialplan soll die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen bzw. abmildern, die den Arbeitnehmern durch eine geplante Betriebsänderung entstehen
Stichworte: Betriebsänderung, Sozialplan
Paragraphen: § 112 BetrVG
Sozialplan
Die Firma … (Name und Anschrift)
– nachfolgend “Arbeitgeber” –
und
der Betriebsrat des Betriebs …
– nachfolgend “Betriebsrat” –
schließen den folgenden Sozialplan:
Präambel
Der Arbeitgeber führt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 durch, die aus den folgenden Maßnahmen besteht:
…
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren zum Ausgleich bzw. zur Milderung der den Arbeitnehmern durch diese Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile den folgenden Sozialplan.
§ 1 – Geltungsbereich
Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs …, die von der in der Präambel bezeichneten Betriebsänderung betroffen sind. Er gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG
§ 2 – Abfindungen
(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Betriebsänderung gekündigt wird, erhalten als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung berechnet sich wie folgt:
Bruttomonatsgehalt x 0,75 x Jahre der Betriebszugehörigkeit
(2) Die Abfindung beträgt mindestens 5.000,- € brutto.
(3) Der Abfindungsbetrag erhöht sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um einen Betrag in Höhe von 2.000,- € brutto.
(4) Alleinerziehende Arbeitnehmer erhalten einen zusätzlichen Betrag in Höhe von einmalig 1.000,- € brutto.
(5) Der Abfindungsbetrag erhöht sich bei Arbeitnehmern mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um 2.000,- € brutto.
§ 3 – Ausschluss des Abfindungsanspruchs
Keinen Anspruch auf eine Abfindung haben Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens angeboten hat. Zumutbar ist eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht mit einer Minderung des Arbeitsentgelts verbunden und der andere Betrieb nicht mehr als 100 km vom jetzigen Wohnsitz des Arbeitnehmers entfernt ist.
§ 4 – Entstehen und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs
(1) Der Abfindungsanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist ab diesem Zeitpunkt vererblich. Eine Abtretung und Verpfändung des Abfindungsanspruchs ist ausgeschlossen.
(2) Der Abfindungsanspruch ist grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Erhebt der Arbeitnehmer allerdings eine Kündigungsschutzklage gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung, wird der Abfindungsanspruch erst dann fällig, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung rechtskräftig feststeht.
§ 5 – Vorzeitige Beendigung
Arbeitnehmer, die aufgrund der Betriebsänderung die betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, können ihr Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber vorzeitig beenden. Die Arbeitnehmer erhalten in diesem Fall 75% des Arbeitsentgelts, das bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der betriebsbedingten Kündigung aufgelaufen wäre, als zusätzliche Abfindung ausgezahlt.
§ 6 – Schlussbestimmungen
(1) Dieser Sozialplan tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Sozialplans ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, in diesem Fall eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.
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Datum, Unterschrift (Arbeitgeber)
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Datum, Unterschrift (Betriebsratsvorsitzende/r)