Es kann vorkommen, dass das Wahlausschreiben trotz sorgfältiger Vorbereitung fehlerhaft ist. Sei es, weil Angaben vergessen wurden oder versehentlich falsche Informationen enthalten sind. Weil das Wahlausschreiben das wesentliche Schreiben ist, mit dem die Wahl eingeleitet wird, sind Berichtigungen und Ergänzungen nur begrenzt möglich. In den schlechtesten Fällen kann die Wahl ansonsten nämlich anfechtbar sein, oder es muss ein neues Wahlausschreiben erlassen werden. Dann muss unter Umständen der Wahltermin verschoben werden. Kann die Wahl dann nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats durchgeführt werden, droht sogar der Eintritt einer betriebsratslosen Zeit.
Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten, wie zum Beispiel offensichtlichen Schreibfehlern, ist stets möglich. Komplizierter wird es bei nicht offensichtlichen Unrichtigkeiten. Vorallem, wenn damit die Korrektur/Ergänzung solcher Angaben verbunden ist, die wesentliche Wahlvorschriften betreffen. Andererseits ist der Wahlvorstand dazu gezwungen entsprechende Berichtigungen vorzunehmen, um einer Anfechtbarkeit der Wahl vorzubeugen.
Nicht offenbare Unrichtigkeiten sind zum Beispiel
- falsche Angabe erforderlicher Stützunterschriften;
- falsche Angabe der auf das Geschlecht in der Minderheit mindestens entfallenden Sitze;
- falsche Angebe der Größe des zu wählenden Betriebsrats.
Eine Berichtigung des Wahlausschreibens kommt auch nur dann in Betracht, wenn dadurch das Wahlrecht der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Das setzt voraus, dass die Berichtigung noch so rechtzeitig erfolgt, dass sich alle Wähler darauf einstellen können. Was in diesem Zusammenhang noch als rechtzeitig anzusehen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.
Insbesondere, wenn Berichtigungen erforderlich sind, die Auswirkungen auf die Einreichung von Wahlvorschläge haben, ist besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt geboten. Dabei handelt es sich um
- die Angaben bezüglich der Größe des zu wählenden Betriebsrats,
- der erforderlichen Anzahl Stützunterschriften sowie
- die Anzahl der auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Sitze.
Über die Vorgehensweise in solchen Fällen besteht keine Einigkeit in der Literatur. Teilweise wird vertreten, dass solche Berichtigungen nur so lange möglich sind, wie noch keine Wahlvorschläge eingereicht wurden. Sind schon Wahlvorschläge eingereicht, sollen diese ihre Gültigkeit verlieren und es soll eine Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen von einer Woche eingeräumt werden. Führt das aber dazu, dass zwischen Bekanntmachung der Vorschlagslisten und dem ersten Tag der Stimmabgabe nicht mindestens ein Zeitraum von einer Woche liegt, muss der Wahltermin verschoben werden. Dann ist auch keine Korrektur des Wahlausschreibens mit neuem Wahltermin möglich, sondern das Wahlausschreiben ist neu zu erlassen. Eine weitere Ansicht verlangt bei einer Berichtigung der benannten Angaben stets den Erlass eines neuen Wahlausschreibens mit der Folge, dass sich auch stets der Wahltermin verschiebt. Die Ansicht, dass eine Berichtigung unter Nachfristsetzung zur Einreichung von Wahlvorschlägen grundsätzlich möglich ist, dürfte vorzugswürdig sein. Jedenfalls solange eine Beeinträchtigung des Wahlrechts der Wähler ausgeschlossen werden kann. Dazu muss die Berichtigung natürlich so rechtzeitig erfolgen, dass die Wähler sich noch darauf einstellen können. In jedem Falle sind die jeweiligen Listenvertreter umgehend über die Änderungen zu informieren. Im Zweifelsfalle muss der Wahlvorstand abwägen, ob eine Berichtigung oder der Erlass eines neuen Wahlausschreibens unter Inkaufnahme einer Verschiebung des Wahltermins (mit dem dann eventuellen Eintritt einer betriebsratslosen Zeit) in Betracht kommen. Hat der Wahlvorstand erhebliche Zweifel daran, ob eine Berichtigung (noch) rechtzeitig möglich ist, sollte rein vorsorglich der Erlass eines neuen Wahlausschreibens erfolgen, wenn dadurch eine Anfechtbarkeit der Wahl ausgeschlossen werden kann.
Sofern Berichtigungen vorgenommen wurden, hat der Wahlvorstand ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Austausch eines fehlerhaften gegen das berichtigte Wahlausschreiben alleine reicht nicht aus. Ist das Wahlausschreiben an mehreren Orten ausgelegt/ausgehängt, so ist auch an jedem dieser Orte die Berichtigung bekannt zu geben. Wurde das Wahlausschreiben ergänzend in elektronischer Form bekannt gemacht, so ist auf die Berichtigungen ebenfalls im elektronischen Wege hinzuweisen. Wurde das Wahlausschreiben ausschließlich in elektronischer Form bekannt gemacht, muss die Berichtigung auch in elektronischer Form bekannt gemacht werden. Eine bloße Bekanntmachung der Berichtigung an einem sog. „Schwarzen Brett“ im Betrieb wäre dann alleine nicht ausreichend.
Der Neuerlass des Wahlausschreibens ist auch dann erforderlich, wenn die fehlerhafte Ermittlung der Größe des zu wählenden Betriebsrats darauf beruht, dass der Wahlvorstand eigentlich unselbstständige Betriebsteile als selbstständige erachtet hat, und die in dem unselbstständigen Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Größe des Betriebsrats außer Betracht gelassen wurden. Dann ist ein neues Wahlausschreiben unter Einbeziehung des unselbstständigen Betriebsteils erforderlich, und das neue Wahlausschreiben auch dort bekannt zu machen.
Sofern eine Verlegung des Wahltermins erfolgt, ist das bisherige Wahlausschreiben immer zurückzunehmen. Ein neues Wahlausschreiben muss erlassen und bekanntgemacht werden.