Betriebsratswahl 2022 – Bis wann muss der Betriebsrat spätestens den Wahlvorstand bestellen?

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Von März bis Mai 2022 finden die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Die Betriebsratswahlen werden von Wahlvorständen durchgeführt, die von den Betriebsräten bestellt werden müssen. Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen brauchen die Wahlvorstände ausreichend Zeit. Deshalb stellt sich die Frage, bis wann ein Betriebsrat spätestens den Wahlvorstand für die Wahl im Jahr 2022 bestellen muss.

Normalfall

Für die Bestellung des Wahlvorstands für die regemäßigen Betriebsratswahlen sieht das Gesetz Fristen vor. Der amtierende Betriebsrat muss den Wahlvorstand bis spätestens zehn Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit bestellen, wenn die Wahl im normalen Wahlverfahren durchgeführt wird (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Wird die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt, beträgt die Frist vier Wochen (§ 17a BetrVG).

Für die Ermittlung des Tages, an dem der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens bestellen muss, sind also von dem Tag, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft, zehn bzw. vier Wochen zurückzurechnen. Zunächst muss deshalb der letzte Tag der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats ermittelt werden.

Die Amtszeit eines Betriebsrats endet normalerweise vier Jahre nach ihrem Beginn. Beginnen kann die Amtszeit eines Betriebsrats entweder mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats.

BEISPIEL 1 – Amtszeit eines erstmals gewählten Betriebsrats

Im Jahr 2018 wurde im Betrieb der X GmbH zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt. Die Amtszeit dieses Betriebsrats begann deshalb mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Das Wahlergebnis wurde am 18.05.2018 bekannt gemacht. Die Amtszeit dieses noch amtierenden Betriebsrats endet daher am Mittwoch, den 18.05.2022. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands ist in diesem Fall also vom 18.05.2022 an zurück zu berechnen.

Damit wäre der Wahlvorstand im vereinfachten Wahlverfahren (4-Wochen-Frist) spätestens am Mittwoch, den 20.04.2022, zu bestellen. Im normalen Wahlverfahren (10-Wochen-Frist) müsste der Wahlvorstand spätestens am Mittwoch, den 09.03.2022, bestellt werden.

BEISPIEL 2 – Amtszeit eines neu gewählten Betriebsrats

Im Betrieb der Y GmbH gibt es bereits seit vielen Wahlperioden einen Betriebsrat.

Die Amtszeit des im Jahr 2014 gewählten Betriebsrats endete mit Ablauf des 12.05.2018. Die Amtszeit des damals neu gewählten und aktuell amtierenden Betriebsrats begann deshalb am 13.05.2018 um 0 Uhr. Sie endet vier Jahre später mit Ablauf des 12.05.2022. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands ist also vom 12.05.2022 (ein Donnerstag) an zurück zu berechnen.

Das heißt, der Wahlvorstand müsste im vereinfachten Wahlverfahren (4-Wochen-Frist) spätestens am Donnerstag, den 14.04.2022, bestellt werden. Im normalen Wahlverfahren (10-Wochen-Frist) wäre der Wahlvorstand spätestens am Donnerstag, den 03.03.2022, zu bestellen.

Sollte der zehn Wochen bzw. vier Wochen zurückliegende Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, muss die Bestellung des Wahlvorstands spätestens an dem davorliegenden Werktag (also etwas früher) erfolgen.

Sonderfall: Amtierender Betriebsrat wurde außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt

Es kann vorkommen, dass ein Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählt worden ist. Sei es, weil in einem Betrieb erstmalig ein Betriebsrat gewählt wurde oder weil die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl gesunken ist. In diesen Fällen endet die Amtszeit des Betriebsrats gemäß § 21 BetrVG spätestens am 31.05. des Jahres, in dem der Betriebsrat erstmals wieder neu zu wählen ist. Die zehnwöchige Frist ist dann also vom 31.05. des maßgeblichen regelmäßigen Wahlzeitraumes zurück zu berechnen.

Wenn ein  außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählter Betriebsrat bei den nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen im Jahr 2022 erstmals wieder neu zu wählen wäre, würde dies bedeuten:

  • Für das normale Wahlverfahren (10-Wochen-Frist) endet die Frist zur Bestellung des Wahlvorstandes am 22.03.2022.
  • Für das einfache Wahlverfahren (4-Wochen-Frist) läuft die Frist bis zum 03.05.2022.

Wann ist ein außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählter Betriebsrat erstmals wieder neu zu wählen – 2022 oder 2026?

In welchem Jahr (2022 oder erst 2026) der außerhalb des regulären Wahlzeitraums gewählte Betriebsrat erstmals neu zu wählen ist, hängt davon ab, wie lange dieser Betriebsrat am 01.03.2022 bereits im Amt sein wird. Wird der Betriebsrat am 01.03.2022 bereits länger als ein Jahr im Amt sein, muss in diesem Betrieb in 2022 ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Ist die Amtszeit am 01.03.2022 dagegen kürzer als ein Jahr, wird erst in dem darauffolgenden regelmäßigen Wahlzeitraum, also in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2026, neu gewählt.

Für den Zeitpunkt der Neuwahl eines außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählten Betriebsrats gilt vereinfacht die folgende Regel:

  • Wurde das Wahlergebnis am 01.03.2021 oder später bekannt gemacht, ist erst im Jahr 2026 neu zu wählen.
  • Wurde das Wahlergebnis vor dem 01.03.2021 bekannt gemacht, ist bereits bei den kommenden Betriebsratswahlen im Jahr 2022 neu zu wählen.

Kann der Wahlvorstand auch früher bestellt werden?

Ein Betriebsrat muss für die Bestellung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl 2022 natürlich nicht bis zum letzten Tag der gesetzlichen Frist warten. Er kann und sollte den Wahlvorstand schon viel früher bestellen. Denn ein Wahlvorstand braucht ausreichend Zeit, um die Wahl vorzubereiten. In der Regel müssen sich die Wahlvorstandsmitglieder auch zunächst einmal das für die Durchführung der Wahl erforderliche Wissen aneignen.

Wann ein Betriebsrat frühestens den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl 2022 bestellen kann, erfahren Sie hier.

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