Was die Verhältniswahl charakterisiert ist der Umstand, dass der Rang an dem ein Wahlbewerber auf einer Vorschlagsliste steht, maßgeblichen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit hat, ob ein Sitz im Betriebsrat erlangt werden kann. Wie die Verteilung der Betriebsratssitze dabei zu erfolgen hat, ist im normalen Wahlverfahren (also für die Verhältnis-/Listenwahl) in § 15 WO dargelegt. Vorher bedarf es aber gem. § 18 Absatz 3 Satz 1 BetrVG und § 13 WO unverzüglich nach Abschluss der Wahl zunächst der öffentlichen Auszählung der abgegebenen Stimmen.
Die Stimmauszählung
Der Wahlvorstand hat gem. § 18 Absatz 3 Satz 1 BetrVG und § 13 WO unverzüglich nach Abschluss der Wahl öffentlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich aufgrund der Auszählung ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben.
Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Auszählung der Stimmen spätestens an dem auf den letzten Wahltag folgenden Arbeitstag vorzunehmen ist.
Hinweis!
Im vereinfachten Wahlverfahren findet gegebenenfalls auch eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe statt, sodass sich hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Stimmauszählung spätestens zu erfolgen hat, Besonderheiten ergeben können.
Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung sind gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 13 WO bereits im Wahlausschreiben bekannt zu machen. Sofern der Wahlvorstand eine Verlegung dieses Termins beabsichtigt ist darauf zu achten, dass die Anforderungen hinsichtlich einer Änderung/Ergänzung des Wahlausschreibens eingehalten werden. Insbesondere muss die Verlegung des Termins an allen Orten im Betrieb, an denen auch das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde, ausgehängt werden. Eine Verlegung des Termins zur öffentlichen Stimmauszählung erst am Wahltag dürfte daher ausgeschlossen sein. Insoweit gilt auch hier, dass alle Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt haben müssen. Für die Änderung des Termins zur Stimmauszählung gilt, wie im Übrigen für die restlichen Mindestinhalte des Wahlausschreibens auch, dass diese möglichst vermieden werden sollten.
Die Stimmauszählung hat öffentlich zu erfolgen. Öffentlich bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass es der Allgemeinheit möglich sein muss, an der Stimmauszählung teilzunehmen. Die Auszählung muss vielmehr betriebsöffentlich stattfinden. Zugang zur öffentlichen Stimmauszählung ist daher denjenigen zu gewähren, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang der Wahl haben. Dazu zählen die Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, aber auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Presse, Rundfunk und Fernsehen muss keine Möglichkeit der Teilnahme eingeräumt werden.
Betriebsöffentlichkeit setzt auch voraus, dass der Ort der Stimmauszählung für alle Teilnahmeberechitgten ohne Weiteres zugänglich sein muss. Das ist schon dann nicht mehr der Fall, wenn der Raum, in dem die Stimmauszählung stattfindet, erst nach vorherigem Klingeln geöffnet wird. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass alle Teilnahmeberechtigten zeitgleich am Ort der Stimmauszählung Platz finden.
Die Stimmauszählung beginnt mit dem Öffnen der Wahlurnen und der darauf folgenden Entnahme sowie Auswertung der Stimmzettel, § 14 Absatz 1 Satz 1 WO.
Wichtig!
Die Wahlurnen sind ausschließlich in der öffentlichen Sitzung vom Wahlvorstand zu öffnen! Nicht durch eine Wahlhelferin oder einen Wahlhelfer und auch nicht vor Beginn der öffentlichen Sitzung.
Bei der Öffnung hat der gesamte Wahlvorstand anwesend zu sein, da sie in einer gemeinsamen öffentlichen Sitzung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die persönliche Stimmabgabe an mehreren Orten im Betrieb stattgefunden hat. Sind dabei mehrere Wahlurnen zum Einsatz gekommen, sind diese an einem Ort zusammenzutragen.
Die Öffnung der Wahlurne hat durch ein Mitglied des Wahlvorstands zu erfolgen, weil diesem die Prüfung obliegt, ob die Wahlurne ordnungsgemäß verschlossen/versiegelt war. Auch die Entnahme der Stimmzettel aus der Wahlurne obliegt dem Wahlvorstand und kann nicht auf Wahlhelfer delegiert werden.
Erst bei der Stimmenzählung kann sich der Wahlvorstand wieder von Wahlheferinnen und Wahlhelfern unterstützen lassen. Wichtig ist es jedoch darauf zu achten, dass die Feststellung der Ungültigkeit eines Stimmzettels nur durch Mehrheitsbeschluss im Wahlvorstand erfolgen kann.
Sofern die Stimmabgabe auch mittels Briefwahl möglich war, ist das gemäß § 26 WO vorgeschriebene Verfahren zu beachten. Hierbei muss zunächst darauf geachtet werden, dass im Rahmen der Briefwahl nicht lediglich die Herausgabe eines Stimmzettels an den Wähler genügt. Im Rahmen der Briefwahl ist den Wählerinnen und Wählern auch ein sogenannter Wahlumschlag zur Verfügung zu stellen. In diesen Wahlumschlag muss dann der von der Briefwählerin oder dem Briefwähler gekennzeichnete Stimmzettel eingelegt werden. Das Procedere der Stimmabgabe per Briefwahl ist in § 25 WO geschildert.
War eine Stimmabgabe per Briefwahl möglich, sind zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung erstmal die Briefwahlunterlagen zu bearbeiten. Die Stimmauszählung darf jetzt noch nicht unmittelbar beginnen. Zunächst hat der Wahlvorstand die bis zum Abschluss der Stimmabgabe eingegangenen Briefwahlunterlagen (Freiumschläge) zu öffnen. Sodann sind den Freiumschlägen die Wahlumschläge sowie die vom Briefwähler unterzeichnete Erklärung über die persönliche Stimmabgabe, zu entnehmen. Ist die Briefwahl ordnungsgemäß im Sinne des § 25 WO erfolgt, vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet den Wahlumschlag und legt den Stimmzettel des Briefwählers in die Wahlurne zu den anderen Stimmzetteln. Sollten sich in einem Wahlumschlag versehentlich mehrere gekennzeichnete Stimmzettel befinden, werden sie in dem Wahlumschlag (nicht Freiumschlag) in die Wahlurne gelegt.
Sind sämtliche Briefwahlrückläufer bearbeitet, kann die Öffnung der Wahlurnen erfolgen und mit der Stimmauszählung begonnen werden. Sollten sich aus den Briefwahlunterlagen Wahlumschläge in den Wahlurnen befinden, die mehrere gekennzeichnete Stimmzettel enthalten, ist Folgendes zu beachten:
- Stimmzettel die vollständig übereinstimmen werden nur einfach gezählt,
- Stimmzettel die unterschiedlich gekennzeichnet sind werden als ungültig angesehen.
Eine Auszählung der Stimmzettel ist auch mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung möglich. Die Auszählung der Stimmzettel muss jedoch auch in diesem Fall zwingend öffentlich und in ständiger Anwesenheit von Wahlvorstandsmitgliedern erfolgen.
Ermittlung des Wahlergebnisses gemäß § 15 WO
Gemäß §15 WO ist als erstes zu ermitteln, wie viele Betriebsratssitze auf welche Liste entfallen. Im Anschluss daran ist zu ermitteln, welche Wahlbewerber von den jeweiligen Listen gewählt wurden. Das wiederum bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der die Wahlbewerber auf einer Liste stehen. Entfallen zum Beispiel auf eine Vorschlagsliste 3 Betriebsratssitze, sind grundsätzlich die ersten drei auf der Vorschlagsliste in den Betriebsrat gewählt. Nachdem ermittelt wurde, welche Liste wie viele Betriebsratssitze erhalten hat, erfolgt noch die Prüfung, ob auf das Geschlecht in der Minderheit bereits die ihm zustehenden Mindestsitze entfallen. Der Rechner zur Ermittlung der Geschlechterquote ist hier zu finden: Berechnungstool
Beispiel 1
Ein Betrieb beschäftigt 150 Arbeitnehmer, davon 89 Männer und 61 Frauen. Es sind mithin 7 Betriebsratssitze zu vergeben, von denen auf das Geschlecht in der Minderheit (hier die Frauen) mindestens 3 entfallen. Zur Wahl stehen drei Vorschlagslisten. Auf Liste 1 entfallen insgesamt 70, auf Liste 2 entfallen 50 und auf Liste 3 entfallen 30 Stimmen. Wie viele Betriebsratssitze auf welche Liste entfallen, bestimmt sich wie folgt:
Liste 1 = 70 Stimmen Liste 2 = 50 Stimmen Liste 3 = 30 Stimmen 70 : 1 = 70 (1) 50 : 1 = 50 (2) 30 : 1 = 30 (4) 70 : 2 = 35 (3) 50 : 2 = 25 (5) 30 : 2 = 15 70 : 3 = 23,33 (6) 50 : 3 = 16,67 30 : 3 = 10 70 : 4 = 17,5 (7) 50 : 4 = 12,5 30 : 4 = 7,5 70 : 5 = 14 50 : 5 = 10 30 : 5 = 6 70 : 6 = 11,67 50 : 6 = 8,33 30 : 6 = 5 Daraus ergibt sich vorerst folgende Sitzverteilung:
Liste 1 = 4 Sitze Liste 2 = 2 Sitze Liste 3 = 1 Sitz
Im nächsten Schritt ist nun zu ermitteln, ob auf das Geschlecht in der Minderheit bereits die ihm zustehenden Mindestsitze entfallen:
Liste 1 = 4 Sitze Liste 2 = 2 Sitze Liste 3 = 1 Sitz M F M F M M F M M M F F M M F F M M In diesem Beispiel wäre keine Korrektur des Wahlergebnisses vorzunehmen, weil von den Gewählten bereits drei Sitze mit Frauen besetzt werden.
Abwandlung 1
Das obige Beispiel bleibt bestehen, es ändert sich lediglich die Reihenfolge, in der Männern und Frauen auf den Listen aufgeführt sind.
Liste 1 = 4 Sitze Liste 2 = 2 Sitze Liste 3 = 1 Sitz M 70 F 50 M 30 F 35 M 25 M 15 M 23,33 M 16,67 M 10 M 17,5 * F 12,5 F 7,5 M 14 M 10 F 6 F 11,67 * M 8,33 M 5 Bei dieser Sitzverteilung ist eine Korrektur des Wahlergebnisses vorzunehmen, weil nicht mindestens drei Sitze mit Frauen besetzt werden. In diesem Beispiel ist nun nach § 15 Absatz 5 Nr. 1 WO zu verfahren. Das heißt, dass an die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannte Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person in der Minderheit tritt.
Das heißt hier:
Die niedrigste zu berücksichtigende Höchstzahl, die auf einen männlichen Wahlbewerber entfällt, ist die 17,5 auf Liste 1. Dieser Sitz fällt nun auf die weibliche Wahlbewerberin in Liste 1, die in der Reihenfolge hinter dem männlichen Bewerber steht. Das ist hier die auf Liste 1 an sechster Stelle stehende Wahlbewerberin mit einer auf sie entfallenden Höchstzahl von 11,67.
Abwandlung 2
Das Ausgangsbeispiel bleibt bestehen, es ändert sich lediglich wieder die Reihenfolge, in der Männern und Frauen auf den Listen aufgeführt sind.
Liste 1 = 4 Sitze Liste 2 = 2 Sitze Liste 3 = 1 Sitz M 70 F 50 M 30 F 35 M 25 F 15 * M 23,33 M 16,67 M 10 M 17,5 * M 12,5 F 7,5 M 14 M 10 F 6 M 11,67 M 8,33 M 5 Bei dieser Sitzverteilung ist eine Korrektur des Wahlergebnisses vorzunehmen, weil nicht mindestens drei Sitze mit Frauen besetzt werden. In diesem Beispiel ist nun nach § 15 Absatz 5 Nr. 2 WO zu verfahren. Grundsätzlich wäre zu verfahren wie in Abwandlung 1, allerdings weist die Liste 1 hier nach dem in ihr an vierter Stelle stehenden männlichen Wahlbewerber, keine Frauen mehr auf. Der Sitz von Liste 1 geht nun auf die Liste mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über.
Es ist hier nun so zu verfahren:
Die niedrigste Höchstzahl, die auf einen männlichen Wahlbewerber entfällt, ist die 17,5 auf Liste 1. Dieser Sitz ginge nun grundsätzlich auf die Liste mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl über. Das wäre hier Liste 2, mit der der 17,5 folgenden Höchstzahl 16,67. Auf Liste 2 befindet sich nun aber keine bislang unberücksichtigte Wahlbewerberinnen, sodass der ursprünglich der Liste 1 zustehende Sitz auf Liste 3 übergeht und an die dort an zweiter Stelle stehende Wahlbewerberin mit der Höchstzahl 15. Es findet hier also nicht nur eine Korrektur hinsichtlich der Reihenfolge der Gewählten, sondern auch hinsichtlich der eigentlich den einzelnen Listen zustehenden Sitze statt. Denn von Liste 1 sind nur noch drei anstelle von vier Wahlkandidaten im Betriebsrat vertreten, während Liste 3 nun mit zwei anstelle von einem Mitglied im Betriebsrat vertreten ist.
Abwandlung 3
Das Ausgangsbeispiel bleibt bestehen, es ändert sich lediglich wieder die Reihenfolge, in der Männern und Frauen auf den Listen aufgeführt sind.
Liste 1 = 4 Sitze Liste 2 = 2 Sitze Liste 3 = 1 Sitz M 70 F 50 M 30 F 35 M 25 M 15 M 23,33 M 16,67 M 10 M 17,5 * M 12,5 M 7,5 M 14 M 10 M 6 M 11,67 M 8,33 M 5 Bei dieser Sitzverteilung wäre eine Korrektur des Wahlergebnisses vorzunehmen, weil nicht mindestens drei Sitze mit Frauen besetzt werden. Der an vierter Stelle von Liste 1 stehende Wahlbewerber hätte seinen Sitz grundsätzlich wieder an eine Wahlbewerberin abzugeben. Allerdings sind weder auf Liste 1, Liste 2 oder Liste 3 Wahlbewerber vorhanden, die dem Geschlecht in der Minderheit angehören und noch nicht berücksichtigt wurden. In diesem Fall verbleibt der Sitz bei dem an vierter Stelle stehenden Wahlbewerber auf Liste 1. Die Zusammensetzung des Betriebsrats ändert sich also dahingehend, dass er nunmehr aus 5 Männern und 2 Frauen besteht. Die vor Einleitung der Wahl ermittelte Geschlechterquote kann in diesem Fall einfach nicht erfüllt werden.
Beispiel 2: Rückgängigmachen eines Listensprungs
In einem Betrieb sind 218 Arbeitnehmer beschäftigt. Es ist also ein aus 9 Mitgliedern bestehender Betriebsrat zu wählen. Das Geschlecht in der Minderheit sind die Männer, auf die mindestens 2 Sitze entfallen. Zur Wahl stehen drei Vorschlagslisten. Auf Liste 1 entfallen insgesamt 99, auf Liste 2 entfallen 78 und auf Liste 3 entfallen 41 Stimmen. Auf Liste 1 sind die ersten fünf Plätze mit Frauen besetz, erst an Platz sechs steht der erste männliche Wahlbewerber. Auf Liste 2 sind die ersten drei Plätze mit Frauen und ab Stelle vier mit männlichen Wahlbewerbern besetzt. Auf Liste 3 ist der erste Platz von einem Mann besetzt und ab Platz zwei folgen weibliche Wahlbewerberinnen. Wie viele Betriebsratssitze auf welche Liste entfallen, bestimmt sich wie folgt:
Liste 1 = 99 Stimmen Liste 2 = 78 Stimmen Liste 3 = 41 Stimmen 99 : 1 = 99 (1) 78 : 1 = 78 (2) 41 : 1 = 41 (4) 99 : 2 = 49,5 (3) 78 : 2 = 39 (5) 41 : 2 = 20,5 (9) 99 : 3 = 33 (6) 78 : 3 = 26 (7) 41 : 3 = 13,67 99 : 4 = 24,75 (8) 78 : 4 = 19,5 41 : 4 = 10,25 99 : 5 = 19,8 78 : 5 = 15,6 41 : 5 = 8,2 99 : 6 = 16,5 78 : 6 = 13 41 : 6 = 6,83 Daraus ergibt sich vorerst folgende Sitzverteilung:
Liste 1 = 4 Sitze Liste 2 = 3 Sitze Liste 3 = 2 Sitze
Im nächsten Schritt ist nun zu ermitteln, ob auf das Geschlecht in der Minderheit bereits die ihm zustehenden Mindestsitze entfallen:
Liste 1 = 4 Sitze Liste 2 = 3 Sitze Liste 3 = 2 Sitze F 99 (1) F 78 (2) M 41 (4) F 49,5 (3) F 39 (5) F 20,5 (9) * F 33 (6) F 26 (7) X F 13,67 F 24,75 (8) M 19,5 X F 10,25 F 19,8 M 15,6 F 8,2 M 16,5 * F 13 F 6,83 Es ist eine Korrektur des Wahlergebnisses vorzunehmen, denn es sind hiernach 8 Frauen und nur ein Mann gewählt. Dem Geschlecht in der Minderheit stehen hier aber mindestens 2 Sitze zu. Es erfolgt ein Listensprung von Liste 3 (*) auf Liste 1 (*), denn die der 20,5 folgende und noch nicht berücksichtigte Höchstzahl ist die 19,8 auf Liste 1. Deshalb geht der Sitz von Liste 3 auf Liste 1 über. Die 19,8 entfällt aber auf eine weibliche Wahlbewerberin, sodass der Sitz auf den danach folgenden Wahlbewerber des in der Minderheit vertretenen Geschlechts in derselben Liste fällt. Also an den Mann mit der auf ihn entfallenden Höchstzahl 16,5. Nun teilt aber die Wahlbewerberin auf Platz 3 von Liste 2 (x) mit, dass sie die Wahl nicht annimmt. Der Sitz von Wahlbewerberin drei auf Liste zwei fällt nun an den männlichen Wahlbewerber auf Platz vier der Liste 2 (x). Einer Korrektur des Wahlergebnisses mit Listensprung hätte es also nicht bedurft. Der Listensprung von Liste 3 (*) auf Liste 1 (*) ist also Rückgängig zu machen. Das heißt, dass Wahlbewerberin 2 von Liste 3 ihren Sitz behält und Wahlbewerber 6 von Liste 1 seinen Platz wieder verliert.