Mit Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses sind die Aufgaben des Wahlvorstands noch nicht erledigt. Vielmehr hat der Wahlvorstand die Gewählten auch noch zu einer sogenannten konstituierenden Sitzung einzuberufen, auf der der neu gewählte Betriebsrat seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende sowie eine entsprechende Stellvertretung zu wählen hat.
Der Wahlvorstand hat die Mitglieder des Betriebsrats vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag zu der konstituierenden Sitzung einzuberufen. Sofern die Wahl an mehreren Tagen durchgeführt wurde, ist der letzte Tag der Stimmabgabe der maßgebliche Zeitpunkt. Bei der Frist handelt es sich in diesem Fall „nur“ um eine Ordnungsvorschrift, sodass geringfügige Überschreitungen grundsätzlich keine negativen Folgen haben, zumal es vorkommen kann, dass das endgültige Wahlergebnis zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht. Trotz dessen sollte die Frist, im Interesse einer ordnungsgemäßen Wahl unter Einhaltung aller Vorschriften, vom Wahlvorstand eingehalten werden.
Die Bestimmung des Zeitpunkts der Sitzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wahlvorstands. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sitzung umso früher anzusetzen ist, je näher das Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats (sofern schon ein Betriebsrat besteht) rückt. Damit sollen betriebsratslose Zeiten vermieden werden. Die Sitzung kann daher insbesondere auch schon vor Ablauf der Amtszeit eines amtierenden Betriebsrats durchgeführt werden, damit der neu gewählte Betriebsrat mit Amtseintritt sofort handlungsfähig ist. An dieser Stelle sei auf einen ständig auftretenden Irrtum hingewiesen: Sehr oft besteht die irrige Vorstellung, dass die Amtszeit eines Betriebsrats mit der konstituierenden Sitzung beginnt. Das ist in aller Regel jedoch gerade nicht der Fall. Eine ausführliche Erläuterung zu Beginn und Ende der Amtszeit gibt es hier: Amtszeit.
Die Einberufung zu der konstituierenden Sitzung an sich hat auch dann zu erfolgen, wenn die Wahl zwischenzeitig angefochten worden sein sollte.
Zu laden sind die in den Betriebsrat gewählten Mitglieder. Sofern bereits feststeht, dass ein Betriebsratsmitglied an der Teilnahme verhindert sein sollte, so ist das entsprechende Ersatzmitglied im Sinne des § 25 BetrVG zu laden.
Die Einladung zur konstituierenden Sitzung hat denknotwendig Ort, Tag und Zeit der Sitzung zu enthalten, sowie die Tagesordnung. Da der Wahlvorstand grundsätzlich nur dazu berechtigt ist, eine Sitzung zur Wahl des Vorsitzenden des Betriebsrats sowie seines Stellvertreters einzuberufen (§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 26 Absatz 1 BetrVG) wird die Tagesordnung auch nur diesen Punkt enthalten. Es wird lediglich eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern besteht und deshalb auch ein Betriebsausschuss gemäß § 27 BetrVG vom Betriebsrat zu bilden ist. In diesem Fall wird angenommen, dass der Wahlvorstand auch die Bildung des Betriebsausschusses als Tagesordnungspunkt in die Einladung mit aufnehmen kann.
Der Wahlvorstand ist lediglich dazu berechtigt, die konstituierende Sitzung einzuberufen und sie durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands so lange zu leiten, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte heraus einen Wahlleiter bestellt hat. Ein Teilnahmerecht der übrigen Wahlvorstandsmitglieder an der Sitzung besteht nicht. Das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Wahlvorstands endet mit der Bestellung des Wahlleiters, sofern der Wahlvorstandsvorsitzende nicht selbst in den Betriebsrat gewählt wurde.
Da der Betriebsrat gemäß § 19 WO dazu verpflichtet ist, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, bietet es sich an, dass der Wahlvorstandsvorsitzende ihm die entsprechenden Unterlagen im Rahmen der konstituierenden Sitzung übergibt.
Sofern die gewählten Betriebsratsmitglieder noch nicht wissen, wie genau die Konstituierung des Betriebsrats erfolgt, sollte der Wahlvorstandsvorsitzende das noch erläutern, bevor er die Sitzung verlässt. Ist ein Wahlleiter aus der Mitte des Betriebsrats bestellt worden, hat dieser jetzt die Wahl der Betriebsratsvorsitzenden zu leiten. Dabei kann sich jedes Betriebsratsmitglied zur Wahl aufstellen. Es bedarf keiner Stützunterschriften für die Kandidatur und es ist auch keinerlei Geschlechterquote zu berücksichtigen. Vor allem ist es nicht so, dass der Kandidat, welcher bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen erhalten hat, automatisch Vorsitzender des Betriebsrats wird, geschweige denn einen Anspruch auf diese Position hat. Gleiches gilt auch im Falle einer Listenwahl. Die stärkste Liste hat keinen Anspruch darauf, dass unbedingt einer ihrer Kandidaten zum Vorsitzenden gewählt wird. Vorsitzender und Stellvertretung werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
Beispiel
In einem 11-köpfigen Betriebsrat bewerben sich 2 Personen um das Amt als Vorsitzender. Die Betriebsratsmitglieder stimmen jetzt ab, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Person A erhält 4 Stimmen, Person B 7 Stimmen. Person B ist zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Person A ist aber nicht automatisch Stellvertreter. Es folgt jetzt ein zweiter Wahlgang, in dem über die Kandidaten abgestimmt wird, die sich als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende
beworben haben.
Die Wahl der Vorsitzenden kann grundsätzlich offen erfolgen. Verlangt jedoch mindestens ein Mitglied des Betriebsrats, dass geheim gewählt werden soll, dann muss der Betriebsrat diesem Begehren nachkommen. Sind Betriebsratsvorsitzender und Stellvertretung gewählt, ist der Betriebsrat konstituiert.