Die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl verursachen Kosten. Diese Kosten sind gem. § 20 Absatz 3 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen. Insbesondere ist der Arbeitgeber gem. § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG auch nicht dazu berechtigt das Arbeitsentgelt für versäumte Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a BetrVG) erforderlich ist, zu mindern.
Zu den Kosten zählen insbesondere die für die Geschäftsführung des Wahlvorstands notwendigen Aufwendungen. In der Regel entstehen dem Arbeitgeber also Kosten für:
- Räumlichkeiten,
- Schreibmaterial und Papier,
- Aktenordner,
- einschlägige, kommentierte Gesetzestexte (mindestens BetrVG und WO)
- Stimmzettel,
- bei Briefwahl zusätzlich Wahlumschläge und Freiumschläge inkl. Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe sowie Porto,
- Aufstellung der Wählerliste,
- Herausgabe des Wahlausschreibens,
- Kosten für ein Merkblatt über Wahlablauf etc.,
- gegebenenfalls Kosten für die Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb, die der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig sind,
- PC und Drucker inklusive Anschluss an gegebenenfalls vorhandene interne Informations- und Kommunikationstechnik,
- gegebenenfalls Telefonkosten,
- Wahlurnen,
- Wahlkabine(n) oder Trennwände etc.,
- gegebenenfalls Kosten für ein Kraftfahrzeug, wenn die Wahl an mehreren Orten durchgeführt wird, um zum Beispiel zur Wahl erforderlichen Utensilien sowie den Wahlvorstand und Wahlhelfer in die Betriebe zu bringen,
- gegebenenfalls entstehende Reiskosten des Wahlvorstands zu entfernt liegenden Betrieben oder Betriebsteilen etc.
Die Kostenaufzählung ist keinesfalls abschließend. So entstehen dem Arbeitgeber natürlich auch weiterhin Lohnkosten für den wahlbedingten Arbeitsausfall der Arbeitnehmer und insbesondere des Wahlvorstands. Zu den Lohnkosten zählen insoweit auch diejenigen Zuschläge, die dem Wahlvorstand zustünden, wenn er anstelle der Aufgaben im Wahlvorstand seiner eigentlichen Arbeit nachgegangen wäre.
Sofern es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Wahlvorstand für die Zeit der Erledigung entsprechender Aufgaben zur Durchführung der Wahl, von ihrer Arbeit freizustellen. Eine allgemeine Verpflichtung zur Freistellung des Wahlvorstands von seiner Arbeit für die gesamte Zeit des Wahlverfahrens ist damit für den Arbeitgeber aber nicht verbunden. Sofern keine Freistellung erfolgt, sind die Mitglieder des Wahlvorstands aber bei Verlassen ihres Arbeitsplatzes dazu verpflichtet, sich ab- und zurückzumelden. Einer Genehmigung zum Verlassen des Arbeitsplatzes bedarf es hingegen nicht. Das gilt natürlich immer unter der Voraussetzung, dass die Wahrnehmung anderer Tätigkeiten der ordnungsgemäßen Durchführung des Wahlverfahrens dient. Verlässt ein Wahlvorstandsmitglied seinen Arbeitsplatz bloß unter dem Deckmantel es sei zur Wahrnehmung der dem Wahlvorstand obliegenden Aufgaben erforderlich, liegt ein klarer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor. Hinsichtlich des Zeitaufwandes zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens hat der Wahlvorstand einen eigenen Beurteilungsspielraum, der natürlich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auszuüben ist. Eine zeitliche Vorgabe (z. B. maximaler wöchentlicher Zeitaufwand etc.) kann der Arbeitgeber insoweit aber nicht machen.
Wichtig!
Der Arbeitgeber ist nur dazu verpflichtet solche Kosten zu tragen und Aufwendungen zu erstatten, die notwendig und verhältnismäßig sind.
Umstritten ist die Frage, ob der Arbeitgeber auch zur Vergütung solcher Arbeitszeitausfälle von Wahlbewerbern oder Unterstützern bestimmter Wahlvorschläge ist, die dadurch entstehen, dass während der Arbeitszeit versucht wird, die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften zu sammeln, oder sich als Wahlbewerber bei den anderen Arbeitnehmern vorzustellen. Insoweit geht die Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Literatur jedoch davon aus, dass es den Wahlbewerbern und Unterstützern zumutbar ist, die Stützunterschriften vor Beginn oder nach Ende der Arbeitszeit bzw. in den Arbeitspausen zu sammeln, bzw. sich bei den Arbeitnehmern als Wahlbewerber vorzustellen. Der Arbeitgeber ist daher grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Arbeitszeitausfälle zu vergüten, die aufgrund der Sammlung von Stützunterschriften oder der Vorstellung als Wahlbewerber, entstehen.
Gleiches gilt für die Teilnahme von Arbeitnehmern, insbesondere der Wählerinnen und Wähler sowie der Wahlbewerber, an der öffentlichen Stimmauszählung nach der Wahl. Die Teilnahme an dieser öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands während der Arbeitszeit ist zur Ausübung des Wahlrechts (§ 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG) nicht erforderlich.
Kosten für eventuelle Wahlwerbung hat der Arbeitgeber nicht zu tragen.
Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten des Wahlverfahrens gehören auch die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens (z. B. auch ein Anfechtungsverfahren) zur Klärung von Streitfragen im Rahmen der Betriebsratswahl, wovon auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts erfasst sind. Das gilt natürlich nur so weit, als dass der Rechtsstreit nicht aus Mutwilligkeit geführt wird oder von vornherein aussichtslos ist. Die außergerichtliche Vertretung oder Beratung des Wahlvorstands durch einen Rechtsanwalt bedarf, in Anlehnung an § 80 Absatz 3 BetrVG, jedoch der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Streitigkeiten über die Frage, ob der Arbeitgeber bestimmte Kosten zu tragen hat oder nicht, sind auf Antrag vom Arbeitsgericht gem. §§ 2a Absatz 1 Nr. 1, 80 ff. Arbeitsgerichtsgesetzt im Beschlussverfahren zu entscheiden.