Voraussetzungen für gültige Vorschlagslisten
Wenn mehr als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, erfolgt die Wahl im normalen Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Verhältnis-/Listenwahl, also aufgrund von Vorschlagslisten. Das ergibt sich unter anderem aus § 14 Absatz 2 BetrVG und § 6 Absatz 1 Satz 1 WO.
Zur Einreichung entsprechender Vorschlagslisten (Wahlvorschlägen) sind gemäß § 14 Absatz 3 BetrVG alle wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften berechtigt. Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten können dabei auch von Mitgliedern des amtierenden Betriebsrats und von Mitgliedern des Wahlvorstands eingereicht werden. Diese sind also nicht von dem Recht, Vorschlagslisten einzureichen, ausgeschlossen.
Ein gültiger Wahlvorschlag setzt voraus, dass die jeweilige Vorschlagsliste von einer ausreichenden Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet wird (sogenannte Stützunterschriften). Abgestellt wird dabei lediglich auf die Wahlberechtigung (vgl. § 7 BetrVG), sodass eine Vorschlagsliste auch von Mitgliedern des Betriebsrats, des Wahlvorstands und von Wahlbewerbern selbst unterstützt werden kann. Dabei gilt, dass eine Vorschlagsliste in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern, von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss, § 14 Absatz 4 Satz 1 BetrVG. In jedem Falle ausreichend ist es aber, wenn die Wahlvorschläge von 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet werden.
Wichtig!
Jeder Wahlvorschlag bedarf einer ausreichenden Anzahl Stützunterschriften, § 14 Absatz 4 BetrVG.
Die Stützunterschriften müssen der jeweiligen Vorschlagsliste zweifelsfrei zugeordnet werden können. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich, die Vorschlagsliste und die Blätter für die Stützunterschriften von Beginn an miteinander zu verbinden (z. B. durch Zusammenheften). Das schließt nicht aus, dass auch mehrere Exemplare der jeweiligen Vorschlagsliste zur Unterzeichnung in Umlauf gebracht werden können. Dann ist aber unbedingt darauf zu achten, dass die Exemplare identisch sind und dementsprechend auch jedes Exemplar die für eine wirksame Vorschlagsliste erforderlichen Angaben enthält.
Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann nur eine Vorschlagsliste unterstützen. Das heißt, dass seine Unterschrift nur auf einer Vorschlagsliste zählt, auch wenn er auf mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet haben sollte. Hat ein Wahlberechtigter auf mehreren Vorschlagslisten seine Unterschrift geleistet, so ist er vom Wahlvorstand dazu aufzufordern, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhalten will. Kommt der jeweilige Wahlberechtigte der Aufforderung des Wahlvorstands nicht nach oder erklärt, er ziehe alle seine Unterschriften zurück, wird seine Unterschrift auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste, die seinen Namen enthält, gezählt. Auf den anderen Vorschlagslisten wird sein Name bzw. seine Unterschrift dann gestrichen. Sollten die jeweiligen Vorschlagslisten zeitgleich eingereicht worden sein, so wird durch Los entschieden, welche seiner Unterschriften gezählt wird.
Wichtig!
Jeder Wahlberechtigte kann nur eine Vorschlagsliste unterstützen, § 6 Absatz 5 WO.
Wahlvorschläge, die von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden, müssen lediglich von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft nur eine Vorschlagsliste einreichen kann.
Zu beachten ist, dass jede Vorschlagsliste nach Möglichkeit mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen sollte, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Dieses Kriterium ergibt sich aus § 6 Absatz 2 WO, ist jedoch als sogenannte Soll-Vorschrift ausgestaltet und nicht zwingend. Enthält eine Vorschlagsliste also weniger als die doppelte Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder, so wird die Vorschlagsliste dadurch nicht ungültig. Das gilt selbst dann, wenn eine Vorschlagsliste nur eine einzige Wahlbewerberin oder einen einzigen Wahlbewerber oder z. B. nur weibliche oder nur männliche Wahlbewerber enthält. Trotz dessen sollte von der Regelung des § 6 Absatz 2 WO möglichst nur in Ausnahmen abgewichen werden, da die Ersatzmitglieder aus den nicht gewählten Wahlbewerbern von denjenigen Vorschlagslisten entnommen werden, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören, § 25 Absatz 2 Satz 1 BetrVG. Mit der Regelung des § 6 Absatz 2 WO wird also der Zweck verfolgt, dass eine vorzeitige erneute Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt werden muss, weil die Anzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Anzahl gesunken ist.
Wichtig!
Jede Vorschlagsliste sollte möglichst doppelt so viele Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Hinsichtlich der Aufstellung einer Vorschlagsliste ist auch darauf zu achten, dass die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber
- in erkennbarer Reihenfolge,
- unter fortlaufender Nummer und
- unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und
- Art der Beschäftigung im Betrieb,
in der Vorschlagsliste aufzuführen sind. Die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung der Wahlbewerber dient zum Zwecke ihrer Identifizierbarkeit für die Arbeitnehmer. Das kann insbesondere dann relevant werden, wenn mehrere Wahlbewerber gleichen Namens im Betrieb beschäftigt sind. Auf den Vorschlagslisten dürfen die Wahlbewerber daher auch mit Lichtbild aufgeführt werden. Nicht zulässig, weil auch nicht zur Identifizierung notwendig, ist jedoch die Angabe von Familienstand, Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit oder auch der Anzahl der Kinder eines Wahlbewerbers sein. Eine erkennbare Reihenfolge der aufgeführten Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist wichtig, weil bei der Listen-/Verhältniswahl der Rang der Bewerber auf der Vorschlagsliste, entscheidenden Einfluss auf die Chance hat, ob ein Betriebsratsmandat erlangt wird oder nicht.
Wichtig!
Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sollten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedenken, dass die Stelle, an der sie in der Liste stehen (Listenplatz), bei der Verhältniswahl eine entscheidende Rolle dabei spielt, ob ein Sitz im Betriebsrat erlangt wird.
Die jeweiligen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber müssen auch mit ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste einverstanden sein. Der jeweiligen Vorschlagsliste ist daher eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Aufnahme in die Liste von einer jeden Bewerberin und einem jeden Bewerber beizufügen.
Für die Wahlbewerber ist es von erheblicher Bedeutung, dass sie nur auf einer Vorschlagsliste zur Wahl vorgeschlagen werden können bzw. dass sie ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in eine Liste nur für eine Liste erklären. Sollte nämlich die Zustimmung zur Aufnahme in mehrere Vorschlagslisten erklärt worden sein, hat der Wahlvorstand den Wahlbewerber zwar dazu aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Wahlbewerbung aufrechterhalten werden soll. Unterbleibt aber eine fristgerechte Erklärung des betroffenen Wahlbewerbers, so ist die Wahlbewerberin oder der Wahlbewerber auf sämtlichen Listen zu streichen. Im schlechtesten Fall hat die oder der Wahlbewerber/in seine Chance in den Betriebsrat gewählt zu werden dann bis zur nächsten Betriebsratswahl vertan.
Wichtig!
Eine Wahlbewerberin oder ein Wahlbewerber wird von sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen, wenn sie oder er ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in mehrere Vorschlagslisten erklärt haben, und nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand erklären, welche Wahlbewerbung aufrechterhalten werden soll.
Für jede Vorschlagsliste sollte möglichst auch ein sogenannter Listenvertreter benannt werden. Sofern kein anderer Unterzeichner der jeweiligen Liste ausdrücklich als Listenvertreter benannt wird, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. Der jeweilige Listenvertreter ist dann dazu berechtigt und verpflichtet, gegenüber dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen. Zu einer Änderung der Vorschlagsliste, zum Beispiel Änderung der Rangfolge der Wahlbewerber oder auch Zurücknahme der gesamten Vorschlagsliste, ist der Listenvertreter aber nicht berechtigt. Diesbezüglich wäre die Zurücknahme einer wirksam eingereichten Vorschlagsliste ohnehin nur mit Zustimmung aller Unterzeichner der Liste möglich.
Zu beachten ist auch, dass eine Verbindung von Vorschlagslisten unzulässig ist. Sind zum Beispiel Vorschlagslisten im Umlauf, die jeweils für sich gesehen nicht die erforderliche Anzahl Stützunterschriften enthalten, können diese nicht einfach verbunden werden, um dann gemeinsam die erforderliche Anzahl Stützunterschriften zu erreichen.
Für die Einreichung von Vorschlagslisten durch die Wahlberechtigten gilt, dass diese nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind. Für Vorschlagslisten durch im Betrieb vertretene Gewerkschaften gilt das ebenso, § 27 Absatz 1 WO i. V. m. § 6 Absatz 1 Satz 2 WO. Die Liste ist im Original einzureichen. Die Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten läuft grundsätzlich am letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr ab. Theoretisch müsste der Wahlvorstand an diesem Tag also bis 24 Uhr zur Entgegennahme von Wahlvorschlägen im Betrieb sein. Das macht in Betrieben, in denen nicht rund um die Uhr oder in Schichten gearbeitet wird, keinen Sinn. Deshalb hat der Wahlvorstand die Möglichkeit, für den letzten Tag der Frist eine Uhrzeit festzulegen, bis zu der Vorschlagslisten eingereicht werden können. Dabei muss aber unbedingt darauf geachtet werden, dass diese Uhrzeit nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen darf, § 41 Absatz 2 i. V. m. § 6 Absatz 1 WO.
Für den Fall, dass das Wahlausschreiben an mehreren Orten ausgelegt/ausgehängt wird, ist darauf zu achten, dass das Wahlausschreiben erst mit Aushang des letzten Exemplars erlassen ist und die Frist erst dann zu laufen beginnt. Der im Wahlausschreiben benannte Tag seines Erlasses sollte daher mit dem Tag, an dem es tatsächlich ausgehängt wird, übereinstimmen. Darüber hinaus ist der letzte Tag der Frist, an dem Wahlvorschläge eingereicht werden können, auch ausdrücklich im Wahlausschreiben wiederzugeben, § 3 Absatz 2 Nr. 8 WO.
Beispiel
Das Wahlausschreiben wird am 13.03. erlassen. Die Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten läuft also am 27.03. ab.
Damit eine Vorschlagsliste bei der Betriebsratswahl berücksichtigt werden kann, müssen also insgesamt folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Einreichung der Liste durch wahlberechtigte Arbeitnehmer oder im Betrieb vertretener Gewerkschaft
- Ausreichende Anzahl gültiger Stützunterschriften
- Aufführung der Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber
- in erkennbarer Reihenfolge
- unter fortlaufender Nummer und
- unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und
- Art der Beschäftigung im Betrieb
- Schriftliche Zustimmungserklärung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste
- Einreichung der Vorschlagsliste vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens.
Prüfung der Vorschlagslisten
Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten gemäß § 7 WO zu prüfen.
Erteilung der Eingangsbestätigung
Nach Eingang einer Vorschlagsliste hat der Wahlvorstand der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. Dabei sollte nicht nur das Datum, sondern auch die Uhrzeit der Einreichung festgehalten werden, da diese Umstände im Fall einer Mehrfachunterzeichnung von Wahlberechtigten entscheidend dafür sind, welcher Vorschlagsliste die Stützunterschrift zugerechnet wird.
Wird die Vorschlagsliste persönlich beim Wahlvorstand eingereicht, ist der Eingang sofort zu bestätigen. Erfolgte die Einreichung auf anderem Wege (Betriebspost, Betriebspostfach etc.), kann die Eingangsbestätigung auf dem gleichen Wege an den jeweiligen Listenvertreter erfolgen.
Auch der Wahlvorstand sollte sich Datum und Uhrzeit der Einreichung vermerken (bestenfalls direkt auf der eingereichten Liste), nicht zuletzt, weil das auch für die Frage der fristgerechten Einreichung entscheidend ist. Ebenso sollte sich der Wahlvorstand auch vermerken, dass die Eingangsbestätigung erteilt wurde.
Die Eingangsbestätigung ist zu unterzeichnen, dabei dürfte es aber ausreichend sein, wenn die Bestätigung von einer Hilfskraft des Wahlvorstands im Wahlvorstandsbüro (soweit vorhanden) unterschrieben wird. Im Zweifel hat der Wahlvorstand bzw. eines seiner Mitglieder den Eingang nochmals zu bestätigen.
Sollte die Berichtigung einer Vorschlagsliste nach Beanstandung durch den Wahlvorstand erforderlich sein, so ist auch die Einreichung der berichtigten Liste zu bestätigen. Ebenso ist die Einreichung vom Wahlvorstand zu bestätigen, wenn die Vorschlagsliste zu spät, also erst nach Fristablauf, eingereicht wurde.
Kennzeichnung der Vorschlagslisten
Des Weiteren hat der Wahlvorstand die Vorschlagsliste mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerber zu bezeichnen, sofern die Liste nicht bereits vorher von den Einreichenden mit einem Kennwort versehen wurde. Dabei ist darauf zu achten, dass die Listen nicht mit unsittlichen, parteipolitischen, beleidigenden oder irreführenden Kennwörtern etc. bezeichnet werden. Sollte eine Liste von den Einreichenden mit einem unzulässigen Kennwort eingereicht worden sein, hat das aber keine Auswirkungen auf ihre Gültigkeit bzw. darf der Wahlvorstand die Liste nicht insgesamt zurückweisen, vielmehr hat er das unzulässige Kennwort zu streichen (vgl. BAG Beschluss v. 15.05.2013, Az.: 7 ABR 70/11). Nach Streichung des unzulässigen Kennworts ist die Liste dann mit Familiennamen und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten zu bezeichnen.
Unverzügliche Prüfung
Grundsätzlich hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang daraufhin zu prüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen. Kommt der Wahlvorstand zu dem Ergebnis, dass die Vorschlagsliste ungültig ist oder er sonstige Beanstandungen hat, ist der oder die Listenvertreter/ in unverzüglich schriftlich vom Wahlvorstand unter Angabe der Gründe darüber zu unterrichten.
Die Prüfung sollte möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen erfolgen, wobei es aber vorkommen kann, dass die Prüfung mehr Zeit erfordert. Das hängt davon ab, was der oder die Gründe für Beanstandungen des Wahlvorstands gegen die Gültigkeit der Vorschlagsliste sind. Hat der Wahlvorstand z. B. den Verdacht, dass die Vorschlagsliste manipuliert wurde, kann diese Überprüfung mehr Zeit erfordern. Die Prüfung ist vom Wahlvorstand sorgfältig vorzunehmen, weil die Zulassung einer ungültigen oder die Nichtzulassung einer gültigen Vorschlagsliste zur Wahlanfechtung berechtigt. Vom Wahlvorstand ist daher insbesondere zu prüfen, ob die Stützunterschriften ausschließlich von Wahlberechtigten geleistet wurden und ob die Wahlbewerber auch tatsächlich wählbar sind.
Eine möglichst schnelle Prüfung der Vorschlagslisten dient dazu, den Unterstützern der Liste vor Ablauf der Einreichungsfrist die Behebung eventueller Beanstandungen zu ermöglichen, sofern die Liste an einem oder mehreren heilbaren Mängeln leidet. Kommt der Wahlvorstand bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Vorschlagsliste sogar an einem unheilbaren Mangel leidet, soll es den Unterstützern dieser Liste ermöglicht werden, vor Ablauf der Einreichungsfrist den an sich unheilbaren Mangel durch Einreichung einer vollständig neuen Liste doch noch zu überwinden. Daher ist eine schnelle Prüfung der Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand umso wichtiger, je näher das Ende der Einreichungsfrist rückt. Insoweit muss der Wahlvorstand auch gewährleisten können, dass am letzten Tag der Frist eingereichte Listen umgehend geprüft und die Listenvertreter gegebenenfalls unverzüglich benachrichtigt werden können.
Unheilbare Mängel der Vorschlagslisten
Hinsichtlich der Mängel, an denen eine Vorschlagsliste leiden kann, ist zwischen sogenannten unheilbaren und heilbaren Mängel zu unterscheiden. Gemäß § 8 Absatz 1 WO sind Vorschlagslisten ungültig,
- die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
- auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
- die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Absatz 4 BetrVG) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Absatz 5 WO bleibt unberührt.
Leidet eine Vorschlagsliste an einem der aufgeführten Mängel, ist sie ungültig. Diese Mängel können auch nicht geheilt werden, sodass gegebenenfalls eine neue Liste ohne Mängel eingereicht werden muss, um die Wahlbewerber doch noch als Mitglieder des Betriebsrats vorschlagen zu können.
Wichtig!
Bei den von § 8 Absatz 1 WO benannten Mängeln handelt es sich um unheilbare Mängel, die zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste führen.
Die beiden ersten unheilbaren Mängel sind klar und verständlich. Hinsichtlich des dritten benannten unheilbaren Mangels bestehen aber Besonderheiten. Grundsätzlich gilt, dass eine eingereichte Vorschlagsliste, die bei Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften aufweist, ungültig ist. Hier ist aber zu beachten, dass es infolge von Streichungen aufgrund von Mehrfachunterzeichnungen durch Wahlberechtigte dazu kommen kann, dass die erforderliche Anzahl Stützunterschriften nach Einreichung der Liste nicht mehr vorhanden ist. Gemeint sind die Fälle, in denen ein Wahlberechtigter seine Stützunterschrift auf mehr als einer Vorschlagsliste geleistet hat und dann vom Wahlvorstand dazu aufzufordern ist, sich darüber zu erklären, welche Unterschrift aufrechterhalten werden soll, § 6 Absatz 5 WO. Gerät die Anzahl der Stützunterschriften aufgrund dieses Umstands unter die erforderliche Anzahl, so handelt es sich dabei um einen heilbaren Mangel im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 3 WO.
Sofern die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, soll es im Falle eines Mangels nach § 8 Absatz 1 Nr. 3 WO auch möglich sein, dass die mangelbehaftete Vorschlagsliste noch um die fehlenden Stützunterschriften ergänzt wird.
Zu beachten ist, dass die Aufzählung unheilbarer Mängel in § 8 Absatz 1 WO nicht abschließend ist. Über die von § 8 Absatz 1 WO benannten Mängel hinaus, können weitere Mängel bestehen, die nicht heilbar sind und damit zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste führen. Denkbar sind zum Beispiel folgende Fälle:
- Änderung der Vorschlagsliste ohne ausdrückliche Zustimmung aller Unterzeichner der Liste (z. B. Änderung der Reihenfolge der Wahlbewerber, Hinzufügen oder Entfernen weiterer Wahlbewerber).
- Vorschlag eines nicht wählbaren Arbeitnehmers.
Eine weitere Besonderheit ist in den Fällen zu berücksichtigen, in denen es dazu kommt, dass ein Wahlbewerber erst nach Einreichung der Vorschlagsliste und Ablauf der Einreichungsfrist am Wahltag nicht mehr wählbar im Sinne des § 8 BetrVG ist. Das kann verschiedene Gründe haben, sei es weil der Wahlbewerber aus dem Betrieb oder gar Unternehmen ausscheidet, seine Wählbarkeit (passives Wahlrecht) wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Begehung eines Verbrechens verliert oder zwischenzeitlich gar verstirbt etc. In diesen Fällen ist den Einreichenden die Aufnahme eines nicht (mehr) wählbaren Bewerbers nicht zuzurechnen. Ausnahmsweise kann der Wahlvorstand dann eine Änderung der Liste derart vornehmen, dass er den nicht mehr wählbaren Bewerber von ihr streicht und die Liste im Übrigen zur Wahl zulässt. Das ist im Betrieb in der gleichen Art und Weise bekannt zu machen wie die Vorschlagslisten selbst auch. Das gilt erst recht, wenn inzwischen sogar schon die Stimmzettel angefertigt wurden. Den zu versendenden Briefwahlunterlagen ist eine Kopie der entsprechenden Bekanntmachung ebenfalls beizufügen.
Heilbare Mängel der Vorschlagslisten
Grundsätzlich sind gem. § 8 Absatz 2 WO auch solche Vorschlagslisten ungültig,
- auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Absatz 3 WO bestimmten Weise bezeichnet sind,
- wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
- wenn die Vorschlagsliste in der Folge von Streichungen gemäß § 6 Absatz 5 WO nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
sofern diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
Im Gegensatz zu Mängeln im Sinne des § 8 Absatz 1 WO, handelt es sich bei den Mängeln im Sinne des § 8 Absatz 2 WO um heilbare Mängel, die erst dann zur Ungültigkeit einer Vorschlagsliste führen, wenn sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von maximal drei Arbeitstagen, beseitigt werden.
Ein Mangel der Vorschlagsliste im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr. 1 WO liegt demnach vor, wenn Angaben einer Bewerberinnen oder eines Bewerbers zu seinem Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb, fehlen oder unvollständig sind. Die Vorschlagsliste ist vom Wahlvorstand auch dann zu beanstanden, wenn die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in die Vorschlagsliste fehlt.
Der Mangel gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 3 WO betrifft die Fälle, in denen ein Wahlberechtigter seine Unterschrift auf mehr als einer Vorschlagsliste geleistet hat. Die Folge dessen ist, dass der Name des Wahlberechtigten von einer oder mehrerer Listen zu streichen ist. Das wiederum kann dazu führen, dass die gem. § 14 Absatz 4 BetrVG erforderliche Anzahl von Stützunterschriften auf einer Vorschlagsliste unterschritten wird.
Der Wahlvorstand hat dem Listenvertreter die Beanstandungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihn auf die einzuhaltende Frist hinzuweisen. Dabei muss unbedingt beachtet werden, dass die Frist zwingend zu gewähren ist, und zwar in der vorgeschriebenen Form. Die Frist kann weder verkürzt noch verlängert werden. Wird eine kürzere Frist gesetzt die weniger als drei Arbeitstage beträgt, oder unterbleibt ein Hinweis auf die Frist sogar gänzlich mit der Folge, dass eine Berichtigung bis zum Tag der Wahl nicht mehr erfolgen konnte, so kann die Betriebsratswahl angefochten werden.
Die Frist beträgt auch dann mindestens drei Arbeitstage, wenn das zu einem Ablauf der Berichtigungsfrist nach Ende der Einreichungsfrist für Vorschlagslisten führt. Das gilt selbst dann, wenn dem Listenvertreter ein Mangel der Vorschlagsliste erst nach Ablauf der für sie geltenden zweiwöchigen Einreichungsfrist, mitgeteilt wird.
Für die Fristberechnung gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln. Die schriftliche Unterrichtung des Listenvertreters ist das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis im Sinne des § 187 Absatz 1 BGB. Das heißt der Tag, an dem dem Listenvertreter die schriftliche Unterrichtung zugeht, zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
Beispiel
Dem Listenvertreter wird die schriftliche Beanstandung am Dienstag persönlich vom Wahlvorstand übergeben. Die Frist zur Berichtigung der Vorschlagsliste läuft dann am Freitag ab.
§ 8 Absatz 2 letzter Satz WO benennt als Frist aber ausdrücklich drei Arbeitstage. Als Arbeitstage sind nur diejenigen Tage anzusehen, an denen die ganz überwiegende Mehrheit der Belegschaft auch tatsächlich und regelmäßig im Betrieb arbeitet. Die Begriffe Arbeitstage und Werktage sind mithin nicht gleichzusetzen. Da die Vorschriften der §§ 186 bis 193 BGB gemäß 41 WO „nur“ entsprechend anzuwenden sind, können nach Arbeitstagen zu berechnenden Fristen also abweichend von § 193 BGB auch an Sonnabenden, Sonntagen oder Feiertagen ablaufen. Voraussetzung dafür ist es aber, dass die überwiegende Mehrheit der Belegschaft auch tatsächlich regelmäßig an diesen Tagen arbeitet. Wird in einem Betrieb aber nur von Montag bis Freitag gearbeitet, sind nur das die Arbeitstage.
Beispiel
Dem Listenvertreter wird die schriftliche Beanstandung am Mittwoch, den 04.04. persönlich vom Wahlvorstand übergeben. In dem Betrieb wird nur in der Zeit von Montag bis Freitag gearbeitet. Die Frist zur Berichtigung der Vorschlagsliste läuft dann am Montag, den 09.04. ab.
Hat der Wahlvorstand bei seiner Prüfung der Vorschlagsliste tatsächlich heilbare Mängel festgestellt, so muss den Listenvertretern unbedingt bewusst sein, dass ihnen nur eine einzige Nachbesserungsfrist gesetzt werden kann. Das heißt also, dass den Listenvertretern bei der Berichtigung keinerlei mängelbegründende Fehler mehr unterlaufen dürfen. Der beanstandete Mangel muss daher vollständig behoben werden, und es darf kein neuer Mangel hinzutreten. Wurde der beanstandete Mangel also vollständig behoben, ist dabei aber ein anderer mangelbegründender Fehler unterlaufen, ist die Vorschlagsliste mit Ablauf der Berichtigungsfrist ungültig.
Fraglich ist, ob der Wahlvorstand dem Listenvertreter die bei ihm eingereichte und beanstandete Liste im Original zur Korrektur herausgibt. Davon sollte abgesehen werden. Denn in einem eventuell später stattfindenden Wahlanfechtungsverfahren kann dem Originalexemplar erhebliche Beweiskraft zukommen. Zum einen kann dann an dem unveränderten Original nachgeprüft werden, ob der beanstandete Mangel überhaupt vorlag beziehungsweise in berechtigter oder unberechtigter Weise vom Wahlvorstand beanstandet wurde. Zum anderen kann dann auch hinsichtlich des berichtigten Exemplars geprüft werden, ob es sich tatsächlich nur um eine Berichtigung, oder um einen ungültigen neuen Wahlvorschlag gehandelt hat.
Im Übrigen gilt natürlich auch hier, dass Entscheidungen des Wahlvorstands über Beanstandungen, Ungültigkeit einer Liste etc., im Wege eines entsprechenden Beschlusses zu fassen sind. Haben die Listenvertreter also zum Beispiel die ihnen gesetzte Nachfrist zur Berichtigung verstreichen lassen, ist die Berichtigung nicht fristgerecht erfolgt oder ist die Vorschlagsliste trotz erfolgter „Berichtigung“ weiterhin mangelbehaftet, so ist darüber vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen und der Listenvertreter darüber zu unterrichten.
Versäumte Beanstandung des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand trägt erhebliche Verantwortung für die gesamte Betriebsratswahl und hat die Wahl daher so sorgfältig wie möglich vorzubereiten und durchzuführen. Trotz dessen kann es natürlich auch mal passieren, dass dem Wahlvorstand ein Fehler unterläuft und er eine mangelbehaftete Vorschlagsliste nicht beanstandet.
Die Gesetzessystematik des § 8 Absatz 2 WO (heilbare Mängel) hat zur Folge, dass eine Vorschlagsliste in diesen Fällen nur dann ungültig wird, wenn sie zuvor vom Wahlvorstand beanstandet wurde. Übersieht der Wahlvorstand also zum Beispiel einen heilbaren Mangel und lässt die Liste infolgedessen zur Wahl zu, ist sie nicht ungültig. Das heilt aber den bestehenden Mangel nicht und führt vielmehr zu einem Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften. Das bedeutet also, dass die Betriebsratswahl in diesen Fällen gemäß § 19 Absatz 1 BetrVG anfechtbar ist und es zur Unwirksamkeit der Wahl kommen kann.
Nachfrist zur Einreichung von Vorschlagslisten
Grundsätzlich sind Vorschlagslisten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 WO vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Es kann aber sein, dass innerhalb dieser Frist keine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht wurde. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Sei es, weil sich kein wählbarer Arbeitnehmer zur Übernahme eines Betriebsratsmandates bereit erklärt, keine Vorschlagliste die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften enthält oder eine/mehrere Listen nicht fristgerecht eingereicht wurden.
Tritt ein solcher Fall ein, hat der Wahlvorstand das sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben. Zudem ist eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. Dabei ist in der Bekanntmachung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.
Wird also innerhalb der Frist von § 6 Absatz 1 Satz 2 WO keine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht, muss der Wahlvorstand:
- das sofort in der gleichen Weise bekannt machen wie das Wahlausschreiben;
- eine Nachfrist von einer Woche zur Einreichung von Vorschlagslisten setzen;
- den letzten Tag der Nachfrist in der Bekanntmachung genau benennen;
- darauf hinweisen, dass die Betriebsratswahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.
Beispiel
Das Wahlausschreiben wird am Dienstag, den 27.03., erlassen. Die reguläre Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten läuft also am Dienstag, den 10.04., ab. Am 11.04. tritt der Wahlvorstand zusammen und kommt zu dem Schluss, dass keine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht wurde. Das hat er umgehend noch am 11.04. bekannt zu machen. Die Nachfrist zur Einreichung von Vorschlagslisten läuft also am Mittwoch, den 18.04., ab.
Für die Bekanntmachung des Umstandes, dass keine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht wurde, ist darauf zu achten, dass der Wahlvorstand das gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 WO „sofort“, und nicht nur unverzüglich, tun muss. Das bedeutet, dass die Bekanntmachung sofort an dem Arbeitstag nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist vorzunehmen ist. Für den Fall, dass nur eine einzige Vorschlagsliste eingereicht wurde, und diese Liste an einem heilbaren Mangel leidet, der vom Wahlvorstand beanstandet wurde, muss die Bekanntmachung sofort am nächsten Arbeitstag nach Ablauf der dreitägigen Berichtigungsfrist erfolgen.
Beispiel
Das Wahlausschreiben wird am Dienstag, den 27.03., erlassen. Die reguläre Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten läuft also am Dienstag, den 10.04., ab. Am Montag, den 09.04., wird dem Listenvertreter mitgeteilt, dass die eingereichte Liste an einem heilbaren Mangel leidet und die Frist zur Berichtigung am Donnerstag, den 12.04., abläuft. Eine Berichtigung ist nicht erfolgt. Am Freitag, den 13.04., tritt der Wahlvorstand zusammen und kommt zu dem Schluss, dass keine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht wurde. Das hat er umgehend noch am 13.04. bekannt zu machen. Die Nachfrist zur Einreichung von Vorschlagslisten läuft dann also am Freitag, den 20.04., ab.
Wird eine Vorschlagsliste nicht innerhalb der regulären zweiwöchigen Frist eingereicht, leidet sie an einem unheilbaren Mangel gem. § 8 Absatz 1 Nr. 1 WO und ist ungültig. Hier ist umstritten, ob diese Liste dann im Rahmen einer Nachfristsetzung doch Gültigkeit erlangt, oder ob sie erneut einzureichen ist. Der Rechtsansicht, dass die Vorschlagsliste in diesem Fall Gültigkeit erlangt, dürfte der Vorzug einzuräumen sein. Insbesondere wenn der Wahlvorstand seiner Pflicht zur sofortigen Bekanntmachung, dass innerhalb der regulären Einreichungsfrist keine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht wurde, nachgekommen ist. Das wird dann in der Regel ohnehin zu einer Einreichung der (verspäteten) Liste innerhalb der Nachfrist führen.
Eine Nachfrist gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 WO ist auch dann zu setzen, wenn zwar mindestens eine (oder auch mehrere) gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde, aber insgesamt weniger Wahlbewerber vorhanden sind, als Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG zu wählen sind. Finden sich auch innerhalb der Nachfrist nicht genügend Wahlbewerber, hat der Wahlvorstand auch das sofort bekannt zu machen und mitzuteilen, dass ein kleinerer Betriebsrat nach Anpassung gemäß § 11 BetrVG gewählt wird.
Wird innerhalb der Nachfrist im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 WO eine Vorschlagsliste eingereicht, die einen behebbaren Mangel im Sinne des § 8 Absatz 2 WO aufweist, so ist der Listenvertreter darüber zu unterrichten und eine Berichtigungsfrist von drei Arbeitstagen gem. § 8 Absatz 2 letzter Satz WO einzuräumen. Das kann also dazu führen, dass die Berichtigungsfrist erst nach Ablauf der Nachfrist ausläuft.
Keine Nachfrist gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 WO ist in den Fällen zu setzen, in denen sich unter den Wahlbewerbern weniger Angehörige des im Betrieb in der Minderheit vertretenen Geschlechts befinden, als diesem Geschlecht Mindestsitze gemäß § 15 Absatz 2 BetrVG zustehen. Die Mindestsitze, die nicht mit Angehörigen des sich in der Minderheit befindenden Geschlechts besetzt werden können, werden dann mit Wahlbewerbern des anderen Geschlechts besetzt.
Keine (gültige) Vorschlagsliste innerhalb der Nachfrist
Wird in der Nachfrist keine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht, hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass keine Betriebsratswahl stattfindet. Mit der Bekanntmachung ist die Betriebsratswahl abgebrochen und das Amt des Wahlvorstands erloschen. Eine Betriebsratswahl ist dann erst wieder möglich, wenn ein vollständig neues Wahlverfahren eingeleitet wird.
Bekanntmachung der Vorschlagslisten
Die eingereichten Vorschlagslisten sind im Betrieb bekannt zu machen. Dafür hat der Wahlvorstand zunächst, nach Ablauf der in §§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 2 und 9 Absatz 1 WO genannten Fristen, die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.), zu ermitteln. Bevor die Bekanntmachung der Vorschlagslisten erfolgt, ist also der Ablauf der Einreichungsfrist, eventuell zu gewährender Berichtigungsfristen und die gegebenenfalls zu gewährende Nachfrist, abzuwarten.
Welche Liste, welche Ordnungsnummer erhält, ist durch Los zu entscheiden. Zu dieser Losentscheidung sind die jeweiligen Listenvertreter/innen rechtzeitig einzuladen.
Die Bekanntmachung der Vorschlagslisten hat spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe zu erfolgen. Zwischen Bekanntmachung und Beginn der Stimmabgabe muss also ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Eine frühere Bekanntmachung ist allerdings möglich und empfehlenswert.
Beispiele
(1) Die Stimmabgabe (gegebenenfalls erster Tag der Stimmabgabe) geschieht am Donnerstag, den 17.05. Die Bekanntmachung der Vorschlagslisten hat also spätestens am Mittwoch, den 09.05., zu erfolgen.
(2) Würde die Wahl in vorbenanntem Beispiel am 09.05. stattfinden, wären die Vorschlagslisten also spätestens am 01.05. bekannt zu machen. Da es sich beim 01.05. um einen Feiertag handelt (Maifeiertag), muss die Bekanntmachung hier spätestens am 30.04. erfolgen.
Wichtig!
Bei der Frist des § 10 Absatz 2 WO handelt es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift, deren Missachtung einen Grund zur Wahlanfechtung darstellt und im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Wahl führen kann.
Die Vorschlagslisten sind in der gleichen Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben. Dabei ist auch zu beachten, dass die Vorschlagslisten bis zur Beendigung der Wahl ausgehängt bleiben müssen. Wurde das Wahlausschreiben an mehreren Orten im Betrieb bekannt gemacht, haben auch die Vorschlagslisten an diesen Orten ausgehängt/ausgelegt, zu werden. Eine zusätzliche elektronische Bekanntmachung der Vorschlagslisten ist auch möglich. Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung ist, wie beim Wahlausschreiben, nur möglich, wenn alle Arbeitnehmer auch eine tatsächliche Kenntnisnahmemöglichkeit haben.
Die Vorschlagslisten müssen vollständig bekannt gemacht werden. Das heißt, die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
- die zugeloste Ordnungsnummer,
- das Kennwort der Liste oder falls nicht vorhanden, Familienname und Vorname der beiden ersten in der Liste aufgeführten Wahlbewerber,
- alle Wahlkandidaten in der richtigen Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums sowie der Art der Beschäftigung.
Die jeweils geleisteten Stützunterschriften sind nicht bekannt zu machen.
Wichtig!
Wurden also eine oder auch mehrere Vorschlagslisten mit Lichtbildern eingereicht, und eine Vorschlagsliste nicht, so sind alle Vorschlagslisten ohne Lichtbilder bekannt zu machen.