Betriebsratswahl: Prüfung von Einsprüchen gegen die Wählerliste (einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren)

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Einsprüche gegen die Wählerliste

Gemäß § 36 Absatz 1 Satz 3 in Verbnindung mit § 30 Absatz 2 WO können Einsprüchen gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden.

Dabei ist darauf zu achten, dass Einsprüche schriftlich, das heißt vom Einspruchsführer unterschrieben, einzureichen sind. Eine Übermittlung per Fax ist auch möglich ist. Gegebenenfalls hat der Wahlvorstand eine bestimmte Uhrzeit festgelegt, bis zu der Einsprüche am letzten Tag der Frist eingereicht werden können. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass die Uhrzeit nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen darf, § 41 Absatz 2 WO. Das konkrete Fristende unter Angabe von Datum und Uhrzeit muss dann im Wahlausschreiben benannt werden.

Beispiel

Das Wahlausschreiben wird am Montag erlassen. Die Frist zur Einlegung von Einsprüchen läuft also am Donnerstag derselben Woche ab.

Die Einsprüche sind beim Wahlvorstand einzureichen. Da heißt, dass sie an der Betriebsadresse des Wahlvorstands einzureichen, beziehungsweise an den Wahlvorstand zu adressieren sind. Damit diese Betriebsadresse aber nicht dauerhaft besetzt sein muss, kann der Wahlvorstand entsprechende Empfangsvorrichtungen (z. B. ein Postfach im Betrieb oder einen Briefkasten) bereitstellen. Darüber hinaus ist aber auch der Vorsitzende des Wahlvorstands dazu befugt, Erklärungen, die gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, entgegenzunehmen.

Der Einspruch gegen die Wählerliste an sich muss zumindest den Hinweis enthalten, was an der Wählerliste unrichtig sein soll. Einer weitergehenden Begründung bedarf es grundsätzlich nicht, dürfte in der Regel aber im Interesse des Einspruchsführers liegen.

Da in die Wählerliste nur wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzutragen sind, ist die Wählerliste vor allem dann unrichtig, wenn in ihr

  • ein Wahlberechtigter nicht eingetragen, oder
  • ein nicht Wahlberechtigter eingetragen

ist. Unrichtig ist die Wählerliste aber auch dann, wenn ein in ihr eingetragener Arbeitnehmer dem falschen Geschlecht zugeordnet wurde, die Kenntlichmachung der nicht wählbaren Arbeitnehmer fehlt, oder Fehler bei der Wiedergabe der Namen oder des Geburtsdatums vorhanden sind.

Wichtig!

Einsprüche gegen die Wählerliste müssen sich auf die Richtigkeit der Wählerliste beziehen. Einsprüche gegen zum Beispiel die Art und Weise ihrer Bekanntmachung sind daher nicht zulässig.

Einspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig davon, ob der Einspruchsführer selbst betroffen ist oder nicht. Darüber hinaus sind auch diejenigen einspruchsberechtigt, die meinen fälschlicherweise nicht in die Wählerliste eingetragen beziehungsweise umgekehrt fälschlicherweise in ihr eingetragen worden zu sein. Das betrifft also insbesondere die Beschäftigungsgruppen im Sinne des § 5 Absatz 2 und 3 BetrVG, also die Beschäftigungsgruppe der nicht als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG (§ 5 Absatz 2 BetrVG) geltenden Arbeitnehmer sowie die Beschäftigungsgruppe der leitenden Angestellten (§ 5 Absatz 3 BetrVG). Allerdings ist darauf zu achten, dass Einsprüche ausgeschlossen sind, die darauf gestützt werden, dass die Zuordnung der leitenden Angestellten gemäß § 18a BetrVG fehlerhaft erfolgt sei. Eine Ausnahme davon ist nur dann zu machen, wenn die gemäß § 18a Absatz 1 oder 4 Satz 1 und 2 BetrVG am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung für offensichtlich fehlerhaft halten. Das kann in den unterschiedlichsten Konstellationen der Fall sein. Sei es weil im Rahmen des Zuordnungsverfahrens nach § 18a BetrVG die zwingenden Vorschriften des § 5 Absatz 3 Satz 2 BetrVG missachtet wurden oder der Betroffene gegebenenfalls zwischenzeitlich in die Position eines leitenden Angestellten aufgerückt ist.

Hinsichtlich der Frage, ob auch der Arbeitgeber und die in einem Betrieb vertretenen Gewerkschaften einspruchsberechtigt sind, besteht in der Literatur keine Einigkeit. Der Wortlaut des § 4 Absatz 2 Satz 5 WO und die Rechtsprechung sprechen aber dafür, dass dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften kein Einspruchsrecht zusteht. Denn in § 4 Absatz 2 Satz 5 WO heißt es:

„ Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

In § 4 Absatz 2 Satz 5 WO wird also ausdrücklich nur auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bezug genommen, sodass eine Einspruchsberechtigung des Arbeitgebers und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eher abzulehnen ist. Da der Wahlvorstand aber ohnehin die Richtigkeit der Wählerliste zu überwachen hat, um eine spätere Wahlanfechtung möglichst auszuschließen, sollte bei Beanstandungen der Wählerliste durch Arbeitgeber oder die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften dennoch eine Prüfung auf Richtigkeit der Wählerliste erfolgen.

Der Wahlvorstand hat über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste unverzüglich zu entscheiden. Vor der Entscheidung bedarf es einer Prüfung des Einspruchs durch den Wahlvorstand. Über die Entscheidung an sich hat der Wahlvorstand einen Beschluss zu fassen. Dabei erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit durch Abstimmung der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands.

Wichtig!

Der Wahlvorstand hat über Einsprüche unverzüglich zu entscheiden.

Die Entscheidung über den Einspruch muss dem Arbeitnehmer spätestens am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen. Das heißt aber nicht, dass sich der Wahlvorstand bei der Mitteilung seiner Entscheidung bis zu diesem Tag Zeit lassen kann. Vielmehr ist dem Arbeitnehmer nach erfolgter Prüfung des Einspruchs die vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Berichtigung der Wählerliste

Zu den wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands gehört es, die Wählerliste bis zur Stimmabgabe auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 WO soll der Wahlvorstand die Wählerliste insbesondere nach Ablauf der Einspruchsfrist nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Aber auch nach Ablauf der Einspruchsfrist hat der Wahlvorstand weiterhin darauf zu achten, dass die Wählerliste richtig ist. Allerdings kann die Wählerliste nach Ablauf der Einspruchsfrist nur noch bei

  • Schreibfehlern,
  • offenbaren Unrichtigkeiten,
  • in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder
  • bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb

berichtigt oder ergänzt werden.

Die Berichtigung und/oder Ergänzung der Wählerliste kann nur

  • bis Abschluss der Stimmabgabe

erfolgen.

Jede Berichtigung und/oder Ergänzung der Wählerliste bedarf einer Beschlussfassung durch den Wahlvorstand. Das gilt selbst bei ganz simplen und für jeden erkennbare Zahlen- oder Buchstabendreher. Eine Beschlussfassung muss also zwingend erfolgen.

Wurden Änderungen und/oder Ergänzungen der Wählerliste beschlossen, sind diese selbstverständlich auch umzusetzen. Das mag im ersten Moment nicht aufwendig klingen, aber gerade in größeren Betrieben oder bei Wahlen in mehreren Betriebsteilen bestehend z. B. aus zahlreichen Filialen wird jede Berichtigung mit einigem Aufwand verbunden sein. Denn jede Berichtigung und/oder Ergänzung hat zur Folge, dass nicht nur das beim Wahlvorstand vorhandene Original der Wählerliste zu überarbeiten ist, sondern es muss auch jeder bisher ausgehängte/ausliegende Abdruck gegen den korrigierten ausgetauscht werden. Wurde die Wählerliste zusätzlich auch noch in elektronischer Form bekannt gemacht, muss der korrigierte Abdruck das natürlich auch.

Wichtig!

Über jede einzelne Änderung und/oder Ergänzung der Wählerliste muss der Wahlvorstand Beschluss fassen. Nach jeder Korrektur und/oder Ergänzung bedarf es des Aushangs eines oder gegebenenfalls mehrerer Abdrucke der aktualisierten Wählerliste sowie gegebenenfalls auch deren elektronischer Bekanntmachung.

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Aus dem Inhalt:

  • Erläuterung wesentlicher Grundbegriffe.
  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
  • usw.

Damit die Umsetzung in der Praxis gelingt enthält das Buch zahlreiche

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