§ 13 Absatz 1 Satz 1 BetrVG regelt, dass die regelmäßigen Betriebsratswahlen alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai stattfinden. Sofern kein Ausnahmefall eintritt, werden Betriebsräte immer gleichlaufend gewählt, unabhängig davon, wann die erstmalige Betriebsratswahl sattgefunden hat. Das gilt vor allem für Betriebe mit bereits vorhandenem Betriebsrat. Es wird dementsprechend immer in den Jahren 2022, 2026, 2030 usw., gewählt. In neu gegründeten Betrieben oder in bestehenden Betrieben ohne Betriebsrat, kann aber jederzeit ein Betriebsrat gewählt werden. Es müssen lediglich die Voraussetzungen für Bildung eines Betriebsrats gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG erfüllt sein.
Hierneben sind Betriebsratswahlen auch außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes durchzuführen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, § 13 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG.
Ebenso sind außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes neue Betriebsratswahlen durchzuführen, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder (§ 25 BetrVG) unter die von § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, § 13 Absatz 2 Nr. 2 BetrVG.
Hat der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen, sind die Betriebsratswahlen erfolgreich angefochten worden oder ist der Betriebsrat durch gerichtlichen Beschluss aufgelöst worden, sind ebenfalls neue Betriebsratswahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes durchzuführen, § 13 Absatz 2 Nr. 3 ‑ 5 BetrVG.
Wurde ein Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählt, sind die nächsten Betriebsratswahlen in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen durchzuführen. Sofern aber die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums, noch nicht ein Jahr betragen hat, ist der Betriebsrat erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Wurde ein Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählt, ist für den Beginn seiner Amtszeit auf den Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses abzustellen, § 21 Satz 2 Alternative 1 BetrVG. Wurde außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählt, sind im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum Neuwahlen durchzuführen. Das gilt aber nicht, wenn die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des regelmäßigen Wahlzeitraumes erst weniger als ein Jahr beträgt.
Wurden also außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes Wahlen durchgeführt, kann das dazu führen, dass die eigentlich vorgesehene Amtszeit von vier Jahren über- oder unterschritten wird.
Beispiel verkürzte Amtszeit
Im November 2020 wird ein Betriebsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 28.11.2020 bekannt gemacht. Der nächste regelmäßige Wahlzeitraum ist in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2022. Der Zeitraum seit Beginn der Amtszeit (28.11.2020) bis zum Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums (01.03.2022) beträgt hier also mehr als ein Jahr. Deshalb ist in der Zeit vom 01.03.2022 bis 31.05.2022 neu zu wählen, obwohl der Betriebsrat noch nicht vier Jahre im Amt war.
Beispiel verlängerte Amtszeit
Im Februar 2021 wurde ein Betriebsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 02.03.2021 bekannt gemacht. Der nächste regelmäßige Wahlzeitraum ist eigentlich in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2022. Da der Zeitraum seit Beginn der Amtszeit (02.03.2021) bis zum Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums (01.03.2022) aber weniger als ein Jahr beträgt, finden in diesem Betrieb die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen erst in der Zeit vom 01.03.2026 bis 31.05.2026 statt. Die Amtszeit des im Februar 2021 gewählten Betriebsrats beträgt also ausnahmsweise mehr als vier Jahre.
Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden in der Zeit vom 01.03.2026 bis 31.05.2026 statt. Danach wieder in den Jahren 2030, 2034, 2036 usw.