Betriebsratswahl: Wahlniederschrift/Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten (vereinfachtes Wahlverfahren)

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Nachdem die Stimmabgabe abgeschlossen und der Wahlvorstand die Stimmauszählung und die Verteilung der Betriebsratssitze vorgenommen hat, hat er die wesentlichen Erkenntnisse und Ergebnisse aus der Wahl in einer sogenannten Wahlniederschrift festzuhalten.

Für die Wahlniederschrift sowie die Bekanntmachung der Gewählten im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren verweist § 34 Absatz 3 WO auf § 23 Absatz 1 WO.

Nachdem ermittelt wurde, welche Wahlbewerber/innen gewählt sind, hat der Wahlvorstand gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 WO eine Niederschrift anzufertigen, in der die Angaben gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 5-7 WO sowie die jeder Wahlbewerberin und jedem Wahlbewerber zugefallenen Stimmenzahlen festgestellt werden müssen. Die Wahlniederschrift muss also folgenden Inhalt aufweisen:

  1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
  2. die Zahl der ungültigen Stimmen;
  3. die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
  4. gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse;
  5. die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen.

Fraglich ist dabei, was mit der Aufzeichnung „eingetretener Zwischenfälle oder sonstiger Ereignisse“ gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 7 WO gemeint ist. Hierzu zählen zum Beispiel eventuelle Unterbrechungen der Wahlhandlung und deren Gründe, die Zurückweisung von Arbeitnehmern, die nicht in die Wählerliste eingetragen sind, eventuelle Beschädigungen der Versiegelung einer Wahlurne etc.

Die Wahlniederschrift ist in der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung zu beschließen und sowohl durch den Vorsitzenden als auch durch ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben, § 23 Absatz 1 Satz 2 WO i. V. m. § 16 Absatz 2 WO.

Eventuelle Fehler in der Wahlniederschrift können nachträglich berichtigt werden, da sie keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Wahl ist. Daher ist sie auch keinesfalls mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu verwechseln.

Im nächsten Schritt hat der Wahlvorstand die gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann gemäß § 17 Absatz 1 WO unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch in jedem Falle zweckmäßig ist auch die Benachrichtigung der jeweiligen Ersatzmitglieder. Die Benachrichtigung der Gewählten hat nur einen informatorischen Zweck und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erlangung eines Betriebsratsmandats. Ob ein Mandat erlangt wurde oder nicht, ergibt sich ausschließlich aus dem Wahlergebnis. Mit der Benachrichtigung der Gewählten sollten diese auch darauf hingewiesen werden, dass die Ablehnung der Wahl nur innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand erklärt werden kann. Ansonsten gilt die Wahl als angenommen. Dann kann nur noch eine Niederlegung des Betriebsratsmandats erfolgen, wobei diese Erklärung dann aber gegenüber dem Betriebsrat und nicht gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben wäre.

Es kann vorkommen, dass Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber an der öffentlichen Stimmauszählung teilnehmen und direkt im Anschluss an die Feststellung der Gewählten durch den Wahlvorstand erklären, dass sie die Wahl annehmen. Sei es mündlich oder schriftlich, in jedem Fall ist dies vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift festzuhalten. Eine schriftliche Annahmeerklärung ist zu der Niederschrift zu nehmen. In diesen Fällen bedarf es einer schriftlichen Wahlbenachrichtigung nicht mehr. Anders ist es jedoch, wenn eine/einer der Gewählten im Rahmen der öffentlichen Stimmauszählung erklärt, dass er oder sie die Wahl nicht annimmt. Auch das sollte selbstverständlich in die Wahlniederschrift aufgenommen werden. Allerdings muss in diesen Fällen trotz der bereits erklärten Ablehnung der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung gemäß § 17 Absatz 1 WO an den Ablehnenden erfolgen, weil eine wirksame Erklärung über die Nichtannahme der Wahl erst nach Zugang der schriftlichen Wahlbenachrichtigung erfolgen kann.

Sofern die Wahlniederschrift erstellt ist, hat der Wahlvorstand je eine Abschrift davon an den Arbeitgeber sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden, § 18 WO. Davon zu unterscheiden ist die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses. Die Wahlniederschrift ist, wie bereits erwähnt, im Rahmen der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung zu erstellen. Das endgültige Wahlergebnis hingegen wird gegebenenfalls erst später feststehen und ist auch erst dann bekannt zu machen.

Das Wahlergebnis steht erst dann endgültig fest, wenn

  • die Gewählten die Wahl ausdrücklich angenommen haben bzw. die Erklärungsfrist abgelaufen ist oder,
  • wenn Arbeitnehmer die Wahl abgelehnt haben, feststeht, wer (abschließend) an deren Stelle getreten ist.

Stehen die Namen der Gewählten endgültig fest, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. So ist die Bekanntmachung insbesondere auch von dem Vorsitzenden des Wahlvorstands sowie mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

Mit der Bekanntmachung der Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder beginnt auch die zweiwöchige Frist für die Wahlanfechtung gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 BetrVG zu laufen.

Eine Bekanntmachung der Wahlniederschrift selbst ist nicht vorgeschrieben, jedoch hat der Wahlvorstand jeweils eine Abschrift der Wahlniederschrift an den Arbeitgeber sowie an die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden.

Als letzte Amtshandlung muss der Wahlvorstand den neu gewählten Betriebsrat zu einer konstituierenden Sitzung einladen.

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Aus dem Inhalt:

  • Erläuterung wesentlicher Grundbegriffe.
  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
  • usw.

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