Von März bis Mai 2022 finden die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Für die Wahlvorstände wird es langsam Zeit, mit den Vorbereitungen für die Durchführung der Wahlen zu beginnen. Eine der ersten Fragen, die ein Wahlvorstand dabei beantworten muss, ist die Frage nach dem richtigen Wahlverfahren.
Für die Betriebsratswahl gibt es zwei verschiedene Wahlverfahren: Das normale Wahlverfahren und das vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe. Diese beiden Wahlverfahren unterscheiden sich erheblich voneinander. Vor der Einleitung der Wahl muss der Wahlvorstand deshalb zunächst einmal entscheiden, welches der beiden Wahlverfahren für den eigenen Betrieb das richtige ist.
Ob eine Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden muss oder ob eine Wahl im vereinfachten Wahlverfahren möglich oder sogar zwingend ist, hängt von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Damit der Wahlvorstand die Frage nach dem richtigen Wahlverfahren beantworten kann, muss er also zunächst einmal die Anzahl dieser Arbeitnehmer ermitteln. Es gelten dann die folgenden Schwellenwerte:
Anzahl Arbeitnehmer | Wahlverfahren |
---|---|
5 bis 100 | vereinfachtes Wahlverfahren |
101 bis 200 | normales Wahlverfahren (Ausnahme: Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbaren vereinfachtes Wahlverfahren) |
201 und mehr | normales Wahlverfahren |
Das normale Wahlverfahren
Das normale Wahlverfahren ist grundsätzlich in allen Betrieben durchzuführen, in denen mindestens 101 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Für Betriebe mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht jedoch die Möglichkeit, die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen. Dafür muss eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann nur der Wahlvorstand treffen. Der Betriebsrat kann das nicht. Ohne entsprechende Vereinbarung kann der Wahlvorstand die Betriebsratswahl in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht im vereinfachten Wahlverfahren durchführen. Stattdessen muss dann zwingend im normalen Wahlverfahren gewählt werden. Vereinbaren Wahlvorstand und Arbeitgeber die Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren, sollte dies zu Beweiszwecken kurz schriftlich fixiert werden. Eine rein mündliche Vereinbarung ist zwar möglich. Allerdings lässt sich eine nur mündlich getroffene Vereinbarung später oft nur schwer oder gegebenenfalls gar nicht beweisen. Es besteht dann die Gefahr einer Wahlanfechtung.
In Betrieben mit 101 und mehr wahlberechtigten Arbeitnehmern ist zwingend das normale Wahlverfahren durchzuführen. Davon kann nicht abgewichen werden, auch nicht durch eine Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber.
Das vereinfachte Wahlverfahren
Das vereinfachte Wahlverfahren kommt in allen Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Anwendung. In diesen Betrieben ist die Wahl zwingend im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen. Davon kann auch nicht durch eine Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber abgewichen werden.
In Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann nur dann im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden, wenn der Wahlvorstand die Durchführung der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren mit dem Arbeitgeber vereinbart hat (siehe oben).