Muster für einen Teil der Geschäftsordnung des Betriebsrats, der die Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz regelt. In dieser beispielhaften Regelung sind nur reine Online-Sitzungen zugelassen. Gemischte Sitzungen (hybride Sitzungen), bei denen eine Präsenzsitzung vor Ort stattfindet mit der zusätzlichen Möglichkeit für die Betriebsratsmitglieder, sich per Video- und/oder Audioverbindung zu der Sitzung dazuzuschalten, wird durch die Regelung in Ziffer 1. Absatz 3 ausgeschlossen.
Stichworte: Betriebsratssitzung, Video- und Telefonkonferenz, Online-Sitzung
Paragraphen: § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG, § 34 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BetrVG
Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz
1. Zulässigkeit von Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz
(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. Bis zu … Sitzungen pro Kalenderjahr können jedoch mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
(2) Darüber hinaus kann eine Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine schnelle Beschlussfassung des Betriebsrats erforderlich macht und eine Präsenzsitzung nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.
(3) Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 können Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn und solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Bundestag festgestellt ist.
(4) Wenn eine Betriebsratssitzung als Präsenzsitzung durchgeführt wird, findet die Sitzung ausschließlich als Präsenzsitzung statt. Eine Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Präsenzsitzung mittels Video- oder Telefonverbindung („hybride Sitzung“) ist ausgeschlossen.
(5) Voraussetzung für die Durchführung einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist, dass jedes Betriebsratsmitglied über die erforderliche technische Ausstattung verfügt, um an der Sitzung teilnehmen zu können.
(6) Für die Durchführung einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz wird die Video-/Telefonkonferenzsoftware […] eingesetzt.
(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen, die für die Durchführung einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz erfüllt sein müssen, entscheidet der Betriebsratsvorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Sitzung als Präsenzsitzung oder als Video- bzw. Telefonkonferenz durchgeführt wird.
2. Einladung zu einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz und Widerspruch
(1) Wenn eine Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden soll, hat der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder in der Einladung zu der Sitzung darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise die Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden soll sowie eine angemessene Frist zum Widerspruch zu setzen.
(2) Die Sitzung wird nicht mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen der von dem Betriebsratsvorsitzenden bestimmten Frist diesem gegenüber widerspricht.
3. Wahrung der Nichtöffentlichkeit
(1) Die Betriebsratsmitglieder müssen sicherstellen, dass während ihrer Teilnahme an einer mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführten Sitzung keine unbefugten Personen Kenntnis vom Inhalt der Sitzung nehmen können.
(2) Die Betriebsratsmitglieder haben sich während der Dauer der Sitzung in einem nichtöffentlichen Raum aufzuhalten, in dem nur Personen anwesend sind, die ein Recht zur Teilnahme an der Sitzung haben.
(3) Die Betriebsratsmitglieder versichern gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden zu Beginn ihrer Teilnahme an der Sitzung zu Protokoll, dass sie sich in einem nichtöffentlichen Raum befinden, in dem nur teilnahmeberechtigte Personen anwesend sind. Der Betriebsratsvorsitzende nimmt die entsprechenden Erklärungen der Betriebsratsmitglieder zu Protokoll.
(4) Wenn bei einem Betriebsratsmitglied während der Sitzungsteilnahme ein Zustand eintritt, bei der die Vertraulichkeit der Sitzung nicht mehr gewährleistet ist, informiert das Betriebsratsmitglied unverzüglich den Betriebsratsvorsitzenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine nicht teilnahmeberechtigte Person den Raum betritt. Der Betriebsratsvorsitzende unterbricht daraufhin die Sitzung, bis die Vertraulichkeit wieder hergestellt ist.
(5) Jede Form der Aufzeichnung einer mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführten Sitzung ist unzulässig. Unzulässig ist insbesondere das Anfertigen von Video- und Tonaufnahmen der Sitzung, aber auch das Anfertigen einzelner Bildschirmfotos („Screenshots“).
4. Bestätigung der Teilnahme durch die Betriebsratsmitglieder
(1) Die an der Sitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder bestätigen ihre Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden zu Beginn ihrer Teilnahme in Textform (z.B. per E-Mail).
(2) Betriebsratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen, teilen dies dem Betriebsratsvorsitzenden ebenfalls in Textform mit.