Muster für ein Schreiben, mit dem der Betriebsrat Informationen unter Unterlagen über eine geplante Betriebsänderung beim Arbeitgeber anfordert.
Absender: Betriebsrat
Empfänger: Arbeitgeber
Stichworte: Betriebsänderung, Informationen, Unterlagen
Paragraphen: § 111 Satz 1 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 121 BetrVG
Der Betriebsrat der Firma …
An die
Geschäftsleitung
Ort, Datum
Informationen zu geplanter Betriebsänderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Betriebsrat hat davon erfahren, dass Sie planen, … .
Die von Ihnen geplanten Maßnahmen stellen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar, weshalb dem Betriebsrat das Recht zusteht, vor Beginn der Umsetzung dieser Maßnahmen mit Ihnen über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Aus diesem Grund fordern wir Sie zunächst dazu auf, sämtliche Maßnahmen, die die Betriebsänderung ausmachen oder diese (teilweise) vorwegnehmen, solange zu unterlassen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich erfolgreich abgeschlossen oder endgültig gescheitert sind.
Des Weiteren fordern wir Sie auf, uns nunmehr umfassend über die geplanten Maßnahmen zu informieren und uns sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen vorzulegen. Ihre Information soll insbesondere die folgenden Punkte umfassen:
- Ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahmen
- Beschreibung der Auswirkungen der geplanten Maßnahmen
- Personalübersichten über die von der Betriebsänderung unmittelbar betroffenen Mitarbeiter und über die vergleichbaren Mitarbeiter mit den wesentlichen ökonomischen und sozialen Daten
- Berechnungen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Vorteile der geplanten Maßnahmen
- Ausführliche Beschreibung und Bewertung der geprüften Alternativen zu den geplanten Maßnahmen
- Begründungen zu den geprüften Alternativen, warum diese nicht umgesetzt werden sollen
- Etwaige Gutachten, Berichte und Stellungnahmen von Unternehmensberatern
Wir erlauben uns den Hinweis, dass dem Betriebsrat ein Anspruch auf diese Informationen und Unterlagen nach § 111 Satz 1 BetrVG und § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zusteht und dass die wahrheitswidrige, unvollständige oder verspätete Erfüllung Ihrer Informationspflicht nach § 121 BetrVG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden kann.
Die Anforderung weiterer Informationen und Unterlagen behalten wir uns vor.
Mit freundlichen Grüßen
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(Betriebsratsvorsitzende/r)