Um die eigentliche Wahlhandlung, nämlich die Stimmabgabe, durchführen zu können, muss der Wahlvorstand dafür entsprechende Stimmzettel und zusätzlich bei der Briefwahl auch Wahlumschläge, vorbereiten.
Auch für die Erstellung der Stimmzettel und der Wahlumschläge sind bestimmte Formalien einzuhalten. Für die Mehrheitswahl im vereinfachten Wahlverfahren ergeben sich diese aus §§ 36 Absatz 4, 34 Absatz 1, 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 4 WO.
Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 WO müssen die Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel
- in alphabetischer Reihenfolge,
- unter Angabe von Familienname,
- Vorname und
- Art der Beschäftigung im Betrieb
aufgeführt werden.
Ganz wichtig ist auch, dass sämtliche Stimmzettel die gleiche
- Größe,
- Farbe,
- Beschaffenheit und
- Beschriftung
aufweisen, § 11 Absatz 2 Satz 2 WO.
Die Stimmzettel müssen also neutral erstellt werden. Es darf daher keine Wahlbewerberin oder eine Wahlbewerber mit einer anderen
- Schriftart,
- Schriftfarbe,
- farblich unterlegt,
- in Fett- oder auch Prägeschrift etc.
auf dem Stimmzettel vorhanden sein, als andere Wahlbewerber. Es darf sich mithin kein Wahlbewerber auf dem Stimmzettel aus den anderen herausheben.
Im vereinfachten Wahlverfahren ist darauf zu achten, dass § 11 Absatz 2 Satz 1 WO hier keine Anwendung findet. Wie bereits ausgeführt, sind die Wahlbewerber im vereinfachten Wahlverfahren in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen und nicht nach Listen, da eine Mehrheitswahl stattfindet und keine Listenwahl wie im normalen Wahlverfahren.
Des Weiteren darf der Stimmzettel auch nicht derart gestaltet werden, dass es für jeden Wahlvorschlag einen separaten Stimmzettel gibt. Stehen also z. B. fünf Wahlvorschläge zur Wahl, darf der „Stimmzettel“ nicht aus fünf separaten Seiten/Zetteln bestehen.