Betriebsratswahl: Aufgaben des Wahlvorstands vor Erlass des Wahlausschreibens (normales Wahlverfahren)

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Um das Wahlausschreiben erlassen zu können, muss der Wahlvorstand zunächst wesentliche Vorbereitungen treffen. Welche Vorbereitungen zu treffen sind, kann § 3 Absatz 2 WO und § 2 Absatz 5 WO entnommen werden. Daraus ergibt sich also, dass folgende Vorbereitungen bereits vor Erlass des Wahlausschreibens vom Wahlvorstand zu treffen sind:

  • Aufstellung der Wählerliste
  • gegebenenfalls Zuordnung der leitenden Angestellten, § 18a BetrVG
  • Feststellung der Größe des Betriebsrats i. S. d. § 9 BetrVG
  • Feststellung der Geschlechterquote gemäß § 15 Absatz 2 BetrVG (Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit)
  • Ermttlung der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften, § 14 Absatz 4 BetrVG
  • Bestimmung des Orts, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind
  • Bestimmung des Orts an dem die Wahlvorschläge aushängen
  • Festlegung von Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie der öffentlichen Stimmauszählung
  • Bestimmung der Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen gemäß § 24 Absatz 3 WO eine Briefwahl erfolgen soll
  • Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer, § 2 Absatz 5 WO

Aufstellung der Wählerliste, § 2 WO

Inhalt und Bedeutung der Wählerliste

Die Wählerliste ist von maßgeblicher Bedeutung für die Betriebsratswahl. Mit ihr steht und fällt in formeller Hinsicht das aktive und passive Wahlrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Wichtig!

Wer nicht in die Wählerliste eingetragen ist, kann sein Wahlrecht nicht wahrnehmen und daher an der Wahl des Betriebsrats auch nicht teilnehmen!

Allerdings ist zu beachten, dass Leiharbeitnehmer auch dann nicht passiv wahlberechtigt (wählbar, § 8 BetrVG) sind, wenn sie in die Wählerliste eingetragen sind, § 2 Absatz 3 Satz 2 WO. Sie sind also auch bei Eintragung in die Wählerliste nur aktiv wahlberechtigt. Auch wenn versehentlich ein nicht Wahlberechtigter (z. B. unter 16-Jähriger) in die Wählerliste eingetragen ist, führt das nicht zu seiner Wahlberechtigung. Die Eintragung in die Wählerliste hat in Hinsicht auf aktives und passives Wahlrecht also „nur“ formelle, aber keine konstitutive Wirkung.

Die Liste enthält alle Wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) und ist getrennt nach Geschlechtern aufzustellen. Dabei sollen die Wahlberechtigten mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet werden. Die nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.

Auslage der Wählerliste und der Wahlordnung

Ist die Wählerliste vom Wahlvorstand erstellt, ist sowohl ein Abdruck von ihr, als auch ein Abdruck der Wahlordnung (WO) von dem Tage der Einleitung der Wahl (Erlass des Wahlausschreibens, § 3 Absatz 1 WO), bis zum Abschluss der Stimmabgabe, an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Die Auslage des Abdrucks der Wählerliste sowie der Wahlordnung bietet sich regelmäßig am Büro des Wahlvorstands (soweit vorhanden), im Büro des Betriebsrats (soweit vorhanden) oder gegebenenfalls auch am Arbeitsplatz des Vorsitzenden des Wahlvorstands an. Gerade in größeren Betrieben ist die Auslage an mehreren Orten im Betrieb auch zweckmäßig und sinnvoll.

Zur Einsichtnahme in die Wählerlist sind alle Arbeitnehmer (auch die nicht Wahlberechtigten), sowie der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, berechtigt.

Dieser ausliegende Abdruck der Wählerliste soll aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht die Geburtsdaten der Wahlberechtigten enthalten. Zusätzlich können Wählerliste und Wahlordnung auch mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationssysteme bekannt gemacht werden. Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können. Zudem müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

Pflicht des Arbeitgebers zur Hilfestellung

Bei Aufstellung der Wählerliste wird der Wahlvorstand regelmäßig auf die Hilfe des Arbeitgebers angewiesen sein. Damit der Arbeitgeber die Durchführung der Betriebsratswahl durch das Zurückhalten wesentlicher Informationen nicht vereiteln kann, ist er dazu verpflichtet, diese Hilfestellung auch zu geben. Er hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, § 2 Absatz 2 Satz 1 WO. Weigert sich der Arbeitgeber diese Auskünfte zu erteilen und benötigte Unterlagen herauszugeben, kann er mit gerichtlicher Hilfe dazu gezwungen werden.

Der Arbeitgeber ist insbesondere auch dazu verpflichtet, den Wahlvorstand bei der Feststellung der in § 5 Absatz 3 BetrVG genannten Personen (leitende Angestellte) zu unterstützen. Verweigert der Arbeitgeber seine Hilfestellung, kann das gegebenenfalls auch zu einer Strafbarkeit nach § 119 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG führen. Zu den erforderlichen Auskünften können Tätigkeitsbeschreibung und Organisationspläne gehören. Ebenso müssen dem Wahlvorstand alle Informationen erteilt werden, um das Wahlrecht der Arbeitnehmer prüfen zu können. Das erfordert Angaben zum Eintritt der Arbeitnehmer in den Betrieb/das Unternehmen und bei Leiharbeitnehmern zur voraussichtlichen Beschäftigungsdauer.

Der Wahlvorstand ist aber keinesfalls an die vom Arbeitgeber mitgeteilte Einordnung eines Arbeitnehmers zu einer Beschäftigungsgruppe (z. B. leitender Angestellter, nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Absatz 2 BetrVG, freier Mitarbeiter) gebunden. Vielmehr hat der Wahlvorstand im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens selbst eine Entscheidung dahingehend zu treffen, ob ein Arbeitnehmer in die Wählerliste einzutragen ist oder nicht. Diese Entscheidung obliegt alleine dem Wahlvorstand. Dabei hat er selbstverstädnlich die Maßgaben der §§ 5, 7 und 8 BetrVG zu beachten.

Sollte der Arbeitgeber Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens durch den Wahlvorstand haben, ist er dennoch zur Hilfestellung verpflichtet. Zum Beispiel wenn er daran zweifelt, dass es sich bei der Betriebsstätte um eine betriebsratsfähige Organisation handelt. Steht dabei nicht bereits mit großer Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt, hat der Arbeitgeber die Auskünfte zu erteilen. Zu beachten ist auch, dass der Auskunftsanspruch nur dem amtierenden Wahlvorstand zusteht, daher ist es ebenso wichtig, dass der Wahlvorstand wirksam bestellt wurde.

Zuordnung der leitenden Angestellten, § 18a BetrVG

Im Rahmen der Wahlvorbereitung muss der Wahlvorstand eine Zuordnung darüber vornehmen, welche Personen der Gruppe der leitenden Angestellten zuzurechnen sind. Das ist erforderlich, weil leitende Angestellte vom Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen sind. Sie können also nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können sie aber eine eigene Interessenvertretung, und zwar den Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG), wählen.

Besteht im Betrieb ein Sprecherausschuss und sind Wahlen nach dem Sprecherausschussgesetz zeitgleich mit den Betriebsratswahlen durchzuführen, ist eine Abstimmung der beiden Wahlvorstände untereinander erforderlich. Der Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach dem Sprecherausschussgesetz ist gleichlaufend mit dem Zeitraum, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. Die Abstimmung der Wahlvorstände dient der Sicherstellung, dass Beschäftigte nicht versehentlich sowohl an der Betriebsratswahl, als auch an der Wahl des Sprecherausschusses teilnehmen. Finden die Wahlen im gleichen Zeitraum statt, sind sie gem. § 13 Absatz 1 Satz 2 BetrVG auch zeitgleich einzuleiten. Die Einleitung der Wahl beginnt mit dem Erlass des Wahlausschreibens, § 3 Absatz 1 Satz 2 WO. Die Wahlvorstände haben sich also auch in dieser Hinsicht miteinander abzustimmen. Das ist auch vor dem Hintergrund wichtig, dass der Zeitpunkt der Einleitung der Wahl maßgeblich für die Bestimmung der Fristen im Sinne des § 18a BetrVG ist.

Die jeweiligen Wahlvorstände haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig zu unterrichten. Sie sollen sich mitteilen, welche Angestellten sie der Gruppe der leitenden Angestellten zugeordnet haben, § 18a Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Das Gleiche gilt auch dann, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Das ist wiederum nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums erfüllt sind.

Soweit die Wahlvorstände eine voneinander abweichende Zuordnung von Angestellten vorgenommen haben, ist in einer gemeinsamen Sitzung ein Einigungsversuch durchzuführen. Wird dabei eine Einigung erzielt, sind die jeweiligen Angestellten in die entsprechende Wählerliste einzutragen. Eine gemeinsame Beschlussfassung der Wahlvorstände über die Zuordnung der betroffenen Beschäftigten findet aber nicht statt. Die gemeinsame Sitzung dient einer Erörterung und Beratung der Wahlvorstände. Die Zuordnung eines Beschäftigten zu den leitenden Angestellten haben die Wahlvorstände jeweils für sich zu beschließen. Das kann durchaus auf der gemeinsamen Sitzung geschehen, hat aber in getrennten Abstimmungen zu erfolgen. Werden dann Einigungen erzielt, sind die jeweiligen Wählerlisten entsprechend abzuändern.

Kann zwischen den Wahlvorständen keine (vollständige) Einigung erzielt werden, ist spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen eine erneute Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung der leitenden Angestellten zu versuchen. Dieser zweite Einigungsversuch hat mit Hilfe eines Vermittlers zu erfolgen. Dieser Vermittler sollte bestenfalls bereits bei der ersten gemeinsamen Sitzung der Wahlvorstände bestellt werden, sofern dort keine vollständige Einigung erzielt werden konnte, da die Zeit bis zur Einleitung der Wahl knapp ist.

Zum Vermittler kann dabei nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Die Bestellung eines aus dem Betrieb Ausgeschiedenen als Vermittler ist daher ebenso wenig möglich, wie die Bestellung eines Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernfremden Mediators, Rechtsanwalts oder ggf. auch eines Gewerkschafters etc.. Als Vermittler können auch Mitglieder des Betriebsrats oder Sprecherausschusses bestellt werden.

Die Wahlvorstände müssen sich grundsätzlich auf einen Vermittler einigen. Kann diesbezüglich keine Einigung erzielt werden, benennt jeder Wahlvorstand eine Person, die zum Vermittler bestellt werden soll. Durch Los wird dann entschieden, wer die Position des Vermittlers einnimmt. Das wird im Zweifel also dazu führen, dass der Vermittler entweder aus dem Lager der Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten stammt. Andererseits soll mit der Bestimmung eines aus dem Betrieb oder gegebenenfalls Unternehmen/Konzern stammenden Vermittlers gewährleistet werden, dass dieser die Betriebsstrukturen und Ähnliches aus eigener Erfahrung beurteilen kann.

Soweit es der Vermittler für erforderlich hält, hat ihn der Arbeitgeber zu unterstützen. Ihm sind erforderliche Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und zur Verfügung zu stellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört dabei aber nicht die vollständige Personalakte der Betroffenen Arbeitnehmer.

Können sich die Wahlvorstände auch mit Hilfe des Vermittlers nicht über die Zuordnung der leitenden Angestellten einigen, trifft der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber die Entscheidung. Sofern eine Beratung mit dem Arbeitgeber nicht erfolgt, würde das aber an der Wirksamkeit der Entscheidung des Vermittlers nichts ändern. Je nachdem, wie die Einordnung der Angestellten ausfällt, sind sie dann entweder in die Wählerliste zur Betriebsratswahl oder in die Wählerliste der Sprecherausschusswahl einzutragen.

Es kann auch vorkommen, dass die Betriebsratswahl und die Sprecherausschusswahl nicht zeitgleich durchgeführt werden. Das hat in der Regel zur Folge, dass nur ein Wahlvorstand im Amt ist. Also entweder der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl oder der Wahlvorstand zur Sprecherausschusswahl. Der jeweilige Wahlvorstand hat den Sprecherausschuss oder den Betriebsrat darüber in Kenntnis zu setzen, welche Arbeitnehmer er den leitenden Angestellten zugeordnet hat. Die Unterrichtung hat spätestens zwei Wochen vor Einleitung der Wahl zu erfolgen. Sollte zwischen Wahlvorstand und Sprecherausschuss/Betriebsrat kein Einvernehmen über die Zuordnung bestehen, sind Mitglieder zu benennen, die dann das Zuordnungsverfahren mit dem jeweiligen Wahlvorstand durchführen.

Auch wenn die Zuordnung der leitenden Angestellten erfolgt ist, schließt das eine gerichtliche Überprüfbarkeit nicht aus. Allerdings ist eine Anfechtung der Betriebsrats- als auch der Sprecherausschusswahl ausgeschlossen, sofern sie darauf gestützt wird, dass die Zuordnung fehlerhaft erfolgt sei. Diese Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit besteht wiederum dann nicht mehr, wenn die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft erfolgt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Zuordnung gänzlich ohne Berücksichtigung der nicht abdingbaren Regelungen des § 5 Absatz 3 BetrVG erfolgt ist. Ebenso kann dass der Fall sein, wenn vom Arbeitgeber entgegen seiner ihm obliegenden Verpflichtung zur Hilfestellung, gegebenenfalls falsche oder unzureichende Angaben gemacht wurden und aufgrund dessen eine fehlerhafte Zuordnung erfolgt ist.

Bestimmung des Orts an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind und an dem die Wahlvorschläge aushängen

Der Wahlvorstand muss sich vor Erlass des Wahlausschreibens auch damit beschäftigen, wo Einsprüche gegen die Wählerliste abgegeben werden können. Dergleichen muss bekannt gemacht werden, wo Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abgegeben werden können.

Der Ort kann dabei (sofern vorhanden) das Büro des Wahlvorstands sein. Möglich ist aber auch die Abgabe von Erklärungen am Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden. Dem Wahlvorstand ist es auch unbenommen, eines oder mehrere seiner Mitglieder zu benennen, bei denen Erklärungen abgegeben werden können. Zweckmäßig ist es natürlich, wenn mit angegeben wird, in welchen Zeiten die Einsprüche, Wahlvorschläge usw. abgegeben werden können. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Erklärungen immer persönlich beim Wahlvorstand einzureichen sind. Eine Übermittlung auf dem Postwege oder per Boten ist ebenso möglich. Wichtig ist nur, dass die Erklärungen innerhalb eventuell zu beachtender Fristen beim Wahlvorstand eingehen.

§ 10 Abs. 2 WO schreibt darüber hinaus vor, dass die Wahlvorschläge/Vorschlagslisten spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bis zum Abschluss der Stimmabgabe, in gleicher Weise bekannt zu machen sind, wie das Wahlausschreiben. Die Wahlvorschläge sind also an den Orten auszuhängen und bekannt zu machen, an denen auch das Wahlausschreiben aushängt.

Wichtig!

Die Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bis zum Abschluss der Stimmabgabe, in der gleichen Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben.

Bestimmung des Orts/der Orte an dem die Stimmabgabe stattfindet

Auch die Bestimmung des Orts, an dem die Stimmabgabe erfolgt, hat der Wahlvorstand bereits in Vorbereitung auf Erlass des Wahlausschreibens vorzunehmen. Bereits hier muss der Wahlvorstand abwägen, wie die Wahl durchgeführt wird und entsprechende Entscheidungen treffen. Es muss dementsprechend festgelegt werden, ob die Stimmabgabe nur an einem oder an mehreren Orten stattfindet. Bei Betrieben mit nur einer Organisationseinheit wird das konsequenterweise die Betriebsstätte sein. Aber auch hier muss sich dann um ein Wahllokal gekümmert werden. Findet die Stimmabgabe an mehreren Orten statt, müssen an jedem dieser Orte auch dementsprechende Wahllokale vorhanden sein, zumindest jedoch aber Räumlichkeiten, in denen bei Einsatz eines „fliegenden Wahlteams“ die Stimmabgabe durchgeführt werden kann.

Wird die Wahl an mehreren Orten durchgeführt, muss jeder dieser Orte auch im Wahlausschreiben aufgeführt werden. Sofern ein oder mehrere „fliegende Wahlteams“ eingesetzt werden, muss im Wahlausschreiben bereits bekannt gemacht werden, von wann bis wann das Wahlteam in welchem Betrieb anwesend ist, damit die Stimmabgabe dort erfolgen kann.

In sehr großen Betrieben, die unter anderem über sehr weitläufige Betriebsflächen verfügen kann es auch praktikabel sein, mehrere Wahllokale einzurichten und Wahlbezirke für bestimmte Beschäftigungsgruppen oder Betriebsteile festzulegen. Entscheidet sich der Wahlvorstand dafür, müssen auch diese Angaben bereits im Wahlausschreiben bekannt gemacht werden.

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von Rechtsanwalt Pascal Manthey

Dieses Buch erläutert alle wesentlichen Aspekte einer Betriebsratswahl, von der Bestellung eines Wahlvorstands bis hin zu den Grundzügen einer eventuellen Wahlanfechtung. Perfekt geeignet für die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl. Sämtliche aktuellen Gesetzesänderungen sind berücksichtigt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz und Änderung der Wahlordnung).

Aus dem Inhalt:

  • Erläuterung wesentlicher Grundbegriffe.
  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
  • usw.

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