Betriebsratswahl: Aufgaben des Wahlvorstands vor Erlass des Wahlausschreibens (einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren)

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Unverzügliche Einleitung der Wahl / Vorstandssitzungen und Beschlüsse

Nachdem der Wahlvorstand bestellt wurde, hat er die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, § 36 Absatz 1 Satz 1 WO. Hierzu muss er also erstmal unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zusammentreten.

Die Entscheidungen des Wahlvorstands werden in Sitzungen getroffen. Diese Sitzungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Über die jeweiligen Entscheidungen ist in den Sitzungen ein entsprechender Beschluss zu fassen. Diese Beschlussfassung erfolgt dabei mit einfacher Stimmenmehrheit durch die stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglieder. Die von einer Gewerkschaft zusätzlich in den Wahlvorstand entsendeten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Enthalten sich Wahlvorstandsmitglieder bei einer Abstimmung ihrer Stimme, so werden diese Stimmen als Ablehnung gewertet.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Sitzungen grundsätzlich als Präsenzsitzungen stattzufinden haben, § 1 Absatz 3 Satz 2 WO. Durch Beschluss kann der Wahlvorstand jedoch entscheiden, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann, § 1 Absatz 4 Satz 1 WO. Dann muss aber sichergestellt werden, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist nicht zulässig. Wer mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teilnimmt, muss gegenüber dem Wahlvorstandsvorsitzenden seine Teilnahme in Textform bestätigen. Das kann z. B. durch eine separate E-Mail an den Vorsitzenden erfolgen. Die erklärte Teilnahmebestätigung ist der Sitzungsniederschrift beizufügen.

Wichtig!

Gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 WO können folgende Sitzungen des Wahlvorstands nicht mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden:

  • Sitzungen im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BetrVG.

  • Sitzungen zur Prüfung eingereichter Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 2 Satz 2 WO.

Des Weiteren ist gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 WO über jede Sitzung eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse wiedergeben muss. Allerdings ist die Niederschrift keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlüsse, sondern dient vielmehr der Nachvollziehbarkeit und Beweissicherung. Abschließend muss die jeweilige Niederschrift vom Vorsitzenden des Wahlvorstands sowie von einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben werden.

Merke!

  • Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

  • Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.

  • Über jede Sitzung ist eine Sitzungsniederschrift anzufertigen, die Mindestens den Inhalt der gefassten Beschlüsse wiedergeben muss.

  • Die Sitzungsniederschriften sind jeweils vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 WO kann sich der Wahlvorstand auch eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Verpflichtet ist er dazu nicht. Entscheidet er sich aber für eine Geschäftsordnung, so muss darauf geachtet werden, dass auch die Schriftform gewahrt wird. Wird die Schriftform nicht eingehalten, so ist die Geschäftsordnung nichtig. Gerade im vereinfachten Wahlverfahren erscheint es jedoch nicht zweckmäßig, wenn sich der Wahlvorstand erst noch damit befasst, ob und wenn ja, mit welchem Inhalt er sich eine Geschäftsordnung gibt.

In einer Geschäftsordnung könnte geregelt werden, ob einzelnen stimmberechtigten Mitgliedern bestimmte Aufgaben übertragen werden, zum Beispiel die Gewährleistung der Einsichtnahme in die Wählerliste. Ebenso kann geregelt werden, wann das Wahlvorstandsbüro geöffnet ist, oder auch in welcher Art die Einladung zu den Wahlvorstandssitzungen erfolgen soll.

Des Weiteren kann der Wahlvorstand gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 WO zu seiner Unterstützung auch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer heranziehen, die ihn bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmauszählung unterstützen. Wahlhelfer können aber nur Arbeitnehmer sein, die auch wahlberechtigt (§ 7 BetrVG) sind.

Kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung, die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen nicht nach, so kann er durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Das setzt, wie auch die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht, einen entsprechenden Antrag voraus. Dieser Antrag kann vom Betriebsrat, mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden. Das ergibt sich aus § 18 Absatz 1 Satz 2 BetrVG, der zudem auch auf § 16 Absatz 2 BetrVG (Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht) verweist und diesen für entsprechend anwendbar erklärt. Hinsichtlich der in § 16 Absatz 2 BetrVG benannten Frist ist im vereinfachten Wahlverfahren natürlich auf die Besonderheiten des § 17a Nr. 1 BetrVG zu achten.

Die Einleitung der Wahl durch den Wahlvorstand erfolgt mit Erlass des Wahlausschreibens, § 36 Absatz 2 Satz 2 WO.

Bedeutung des Wahlausschreibens

Der Erlass des Wahlausschreibens leitet die Wahl ein (§ 36 Absatz 2 Satz 2 WO) und dient zur Information der Arbeitnehmer. Insbesondere werden mit Erlass des Wahlausschreibens Fristen in Gang gesetzt. Von diesen Fristen müssen die Arbeitnehmer Kenntnis haben, damit sie die Wahl rechtzeitig mitgestalten können. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung für die Durchführung der Wahl.

Wichtig!

Mit Erlass des Wahlausschreibens werden Fristen in Gang gesetzt und die Wahl eingeleitet.

Im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben unverzüglich nach seiner Bestellung zu erlassen, da er zur unverzüglichen Einleitung der Wahl verpflichtet ist, § 36 Absatz 2 Satz 2 WO (im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren hat er es bereits im Rahmen der ersten Wahlversammlung zu erlassen, § 31 Absatz 1WO).

Eine nähere Konkretisierung zum Zeitpunkt, zu dem das Wahlausschreiben vom Wahlvorstand zu erlassen ist, sieht das Gesetz nicht vor. Im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren ist daher auf eine Gesamtschau der innerhalb des Wahlzeitraums einzuhaltenden Fristen sowie den damit zusammenhängenden Aufgaben des Wahlvorstands, notwendig. So muss den Arbeitnehmern ausreichend Zeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Verfügung stehen (möglichst mindesten eine Woche). Andererseits sind die Wahlvorschläge bis spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung einzureichen, § 36 Absatz 5 Satz 1 WO. Darüber hinaus soll jedoch auch der letzte Tag der (nachträglichen schriftlichen) Stimmabgabe möglichst spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats liegen, § 36 Absatz 2 Satz 3 WO.

Berücksichtigt man, dass sich das Erfordernis einer nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe erst bis spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung ergeben kann, wäre der Erlass des Wahlausschreibens bereits vier Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats zu empfehlen. Alleine deshalb empfiehlt sich auch schon eine frühere Bestellung des Wahlvorstands als erst vier Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats. Wurde der Wahlvorstand jedoch erst vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats bestellt, sollte das Wahlausschreiben nach Möglichkeit spätestens drei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats erlassen werden.

Für die Bekanntgabe des Wahlausschreibens sind maßgeblich § 36 Absatz 3 Satz 2 in Verbdindung mit § 31 Absatz 2 WO zu beachten. Der Erlass erfolgt also regelmäßig durch Aushang des Wahlausschreibens. Ausgehängt wird das Wahlausschreiben zum Beispiel am „Schwarzen Brett“, im Pausenraum/Kantine, im Eingangsbereich etc.. Der Aushang muss in jedem Falle derart erfolgen, dass alle Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Besteht der Betrieb aus mehreren Betriebsteilen, muss das Wahlausschreiben auch in jedem Betriebsteil ausgehängt werden. Das Wahlausschreiben gilt erst mit Aushang des letzten Exemplars als erlassen.

Wichtig!

Besteht der Betrieb aus mehreren Betriebsteilen, muss das Wahlausschreiben auch in jedem Betriebsteil ausgehängt werden. Es gilt in diesem Fall erst mit Aushang des letzten Exemplars als erlassen.

Es sollte auch darauf geachtet werden, dass das auf dem Wahlausschreiben ausgewiesene Datum seines Erlasses, mit dem tatsächlichen Datum des Aushangs übereinstimmt. Das ist wichtig, weil das Wahlausschreiben erst mit Aushang/Bekanntmachung (des letzten Exemplars) als erlassen gilt, und dieser Zeitpunkt wiederum maßgeblich dafür ist, um die durch den Erlass des Wahlausschreibens in Gang gesetzten Fristen richtig berechnen zu können.

Das Wahlausschreiben ist bis zum letzten Tage der (nachträglichen schriftlichen) Stimmabgabe auszuhängen. Dabei muss darauf geachtet und gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen geprüft werden, dass das Wahlausschreiben vollständig und in gut lesbarem Zustand ist, § 31 Absatz 2 WO. Denn ein Verstoß hiergegen ist ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften und kann die Anfechtung der Betriebsratswahl nach sich ziehen.

Wichtig!

Das Wahlausschreiben ist vom Tage seines Erlasses an bis zum letzten Tag der (nachträglichen schriftlichen) Stimmabgabe auszuhängen und stets vollständig sowie in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

Es ist auch möglich, das Wahlausschreiben in elektronischer Form bekannt zu machen. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung nur dann ausreichend ist, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit erlangen, von dem Wahlausschreiben Kenntnis zu nehmen. Zudem muss sichergestellt sein, dass Änderungen des Wahlausschreibens nur durch den Wahlvorstand vorgenommen werden können. Ist das nicht der Fall, kommt es alleine auf die ausreichende Bekanntmachung durch Aushang an. Eine zum Aushang zusätzliche Bekanntmachung in elektronischer Form kann immer erfolgen.

Wichtig!

  • Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist nur dann ausreichend, wenn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit besteht, vom Wahlausschreiben Kenntnis zu erlangen.

  • Es muss sichergestellt sein, dass Änderungen des Wahlausschreibens nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

Das Wahlausschreiben ist vor Erlass von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands sowie von einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben, § 36 Absatz 2 Satz 1 WO. Die Unterschrift eines von einer Gewerkschaft zusätzlich in den Wahlvorstand entsendeten Mitgliedes, ist daher nicht ausreichend. Fehlt die Unterschrift des zweiten stimmberechtigten Mitglieds oder hat ein nicht stimmberechtigtes Mitglied unterschrieben, lässt dieser Fehler die Betriebsratswahl aber nicht anfechtbar werden. Sind allerdings gar keine Unterschriften vorhanden, gilt das Wahlausschreiben als nicht erlassen.

Wichtig!

Fehlen sämtliche Unterschriften auf dem Wahlausschreiben, gilt es als nicht erlassen.

Ist das Wahlausschreiben erlassen, sind damit die Größe des zu wählenden Betriebsrats sowie die Anzahl der Sitze festgesetzt, die auf das in der Minderheit vertretene Geschlecht entfallen, da Änderungen in der Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sowie des Anteils an Frauen und Männern nach Erlass des Wahlausschreibens in der Regel nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Welche Informationen das Wahlausschreiben im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren enthalten muss, kann § 36 Absatz 3 Satz 1 in Verbdinung mit § 31 Absatz 1 Satz 3 WO entnommen werden. Danach muss das Wahlausschreiben folgende Angaben enthalten:

  • das Datum seines Erlasses;
  • die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann;
  • dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des BetrVG; der letzte Tag der Frist undi m Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;
  • den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG);
  • die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 BetrVG);
  • die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 BetrVG);
  • dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 BetrVG);
  • dass die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand einzureichen sind (§ 14a  Abs. 2 Satz 3 BetrVG); der letzte Tag der Frist ist anzugeben und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;
  • dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;
  • die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;
  • Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Tag der Stimmabgabe – § 14a  Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG);
  • dass Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe gegeben wird (§ 14a  Abs. 4 BetrVG); das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt werden;
  • Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 14a  Abs. 4 BetrVG) sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe entsprechend § 24 Abs. 3 WO beschlossen ist;
  • den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands);
  • Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.

Vorbereitungen vor Erlass des Wahlausschreibens

Um das Wahlausschreiben erlassen zu können, muss der Wahlvorstand jedoch zunächst wesentliche Vorbereitungen treffen, ohne die weder der Erlass des Wahlausschreibens, noch die Betriebsratswahl an sich, möglich ist. Welche Vorbereitungen zu treffen sind, kann §§ 36 Absatz 2 und 3, 31 Absatz 1 Satz 3 WO und § 2 Absatz 5 WO entnommen werden. Daraus ergibt sich also, dass folgende Vorbereitungen bereits vor Erlass des Wahlausschreibens vom Wahlvorstand zu treffen sind:

  • Aufstellung der Wählerliste und Bestimmung des Orts des Aushangs
  • gegebenenfalls Zuordnung der leitenden Angestellten, § 18a BetrVG
  • Feststellung der Größe des Betriebsrats, § 9 BetrVG
  • Feststellung der auf das in der Minderheit vertretene Geschlecht entfallender Sitze gemäß § 15 Absatz 2 BetrVG
  • Ermittlung der für gültige Wahlvorschläge erforderlichen Anzahl an Stützunterschriften, § 14 Absatz 4 BetrVG
  • Bestimmung des Orts, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind
  • Bestimmung des Orts an dem die Wahlvorschläge aushängen
  • Festlegung von Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie der öffentlichen Stimmauszählung
  • Bestimmung, ob ggf. eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erforderlich ist, § 35 WO in Verbindung mit §§ 24, 25 WO
  • Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer, § 36 Absatz 1 Satz 3 WO i. V. m. § 2 Absatz 5 WO

Aufstellung der Wählerliste, § 36 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 WO

Inhalt und Bedeutung der Wählerliste

Die Wählerliste ist von maßgeblicher Bedeutung, da mit ihr insbesondere in formeller Hinsicht, das aktive und passive Wahlrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steht und fällt.

Wichtig!

Wer als grundsätzlich materiell aktiv und/oder passiv wahlberechtigter Arbeitnehmer nicht in die Wählerliste eingetragen ist, kann sein Wahlrecht nicht wahrnehmen und daher an der Wahl des Betriebsrats auch nicht teilnehmen!

Allerdings ist zu beachten, dass Leiharbeitnehmer auch dann nicht passiv wahlberechtigt (wählbar, § 8 BetrVG) sind, wenn sie in die Wählerliste eingetragen sind, § 2 Absatz 3 Satz 2 WO. Sie sind also auch bei Eintragung in die Wählerliste nur aktiv wahlberechtigt. Auch wenn versehentlich ein nicht Wahlberechtigter (zum Beispiel unter 16-Jähriger) in die Wählerliste eingetragen ist, führt das nicht zu seiner Wahlberechtigung. Die Eintragung in die Wählerliste hat in Hinsicht auf aktives und passives Wahlrecht also „nur“ formelle, aber keine konstitutive Wirkung.

Die Liste enthält alle Wahlberechtigten (§ 7 BetrVG) und ist getrennt nach Geschlechtern, aufzustellen. Dabei sollen die Wahlberechtigten mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet werden. Die nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.

Auslage der Wählerliste und der Wahlordnung

Ist die Wählerliste vom Wahlvorstand erstellt, ist sowohl ein Abdruck von ihr, als auch ein Abdruck der Wahlordnung (WO) von dem Tage der Einleitung der Wahl (Erlass des Wahlausschreibens, § 36 Absatz 2 Satz 2 WO), bis zum Abschluss der Stimmabgabe, an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Die Auslage des Abdrucks der Wählerliste sowie der Wahlordnung bietet sich regelmäßig im Büro des Wahlvorstands (soweit vorhanden), im Büro des Betriebsrats (soweit vorhanden) oder gegebenenfalls auch am Arbeitsplatz des Vorsitzenden des Wahlvorstands an. Gerade in größeren Betrieben ist die Auslage an mehreren Orten im Betrieb auch zweckmäßig und sinnvoll.

Zur Einsichtnahme in die Wählerliste sind alle Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften berechtigt.

Der ausliegende Abdruck der Wählerliste soll aus datenschutzrechtlichen Erwägungen jedoch nicht die Geburtsdaten der Wahlberechtigten enthalten. Zusätzlich zur Auslage der Wählerliste und der Wahlordnung, können diese auch mit Hilfe der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationssysteme bekannt gemacht werden. Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung ist aber nur dann zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können. Zudem muss sichergestellt sein, dass Änderungen der Wählerliste nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

Pflicht des Arbeitgebers zur Hilfestellung

Bei Aufstellung der Wählerliste wird der Wahlvorstand regelmäßig auf die Hilfe des Arbeitgebers angewiesen sein. Damit der Arbeitgeber die Durchführung der Betriebsratswahl durch das Zurückhalten wesentlicher Informationen nicht vereiteln kann, ist er dazu verpflichtet, diese Hilfestellung auch zu geben. Er hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, § 2 Absatz 2 Satz 1 WO. Weigert sich der Arbeitgeber, diese Auskünfte zu erteilen und benötigte Unterlagen herauszugeben, kann er mit gerichtlicher Hilfe dazu gezwungen werden.

Der Arbeitgeber ist insbesondere auch dazu verpflichtet, den Wahlvorstand bei der Feststellung der in § 5 Absatz 3 BetrVG genannten Personen (leitende Angestellte) zu unterstützen. Verweigert der Arbeitgeber seine Hilfestellung, kann das gegebenenfalls auch zu einer Strafbarkeit nach § 119 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG führen. Zu den erforderlichen Auskünften kann es daher zum Beispiel zählen, dass der Arbeitgeber hinsichtlich der betroffenen Arbeitnehmer eine Tätigkeitsbeschreibung vorzunehmen oder auch Organisationspläne auszuhändigen hat. Ebenso muss der Arbeitgeber Auskünfte darüber erteilen die dem Wahlvorstand eine Feststellung bzgl. des Wahlrechts (insbesondere von Leiharbeitnehmern, § 7 Satz 2 BetrVG) ermöglichen. Dazu sind Angaben zum Eintritt der Arbeitnehmers in den Betrieb/das Unternehmen und bei Leiharbeitnehmern die voraussichtliche Beschäftigungsdauer erforderlich.

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Hilfestellung besteht auch hinsichtlich der Feststellung des Wahlvorstands bei der Zuordnung der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 2 BetrVG, auch wenn § 5 Absatz 2 BetrVG nicht ausdrücklich in § 2 Absatz 2 WO benannt ist. Ferner besteht eine Pflicht zur Hilfestellung auch bei der Ermittlung, ob Beschäftigte als freie Mitarbeiter oder gegebenenfalls sogar nur im Rahmen eines Werkvertrages im Betrieb tätig sind. Insbesondere gilt das auch für die Ermittlung von Leiharbeitnehmern zur Feststellung deren aktiven Wahlrechts.

Der Wahlvorstand ist aber keinesfalls an eine vom Arbeitgeber vorgenommene Einordnung eines Arbeitnehmers zu einer Beschäftigungsgruppe (z. B. leitender Angestellter, nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Absatz 2 BetrVG, freier Mitarbeiter) gebunden. Vielmehr hat der Wahlvorstand im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens selbst eine Entscheidung dahingehend zu treffen, ob ein Arbeitnehmer in die Wählerliste einzutragen ist oder nicht. Diese Entscheidung obliegt alleine dem Wahlvorstand.

Auch wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens durch den Wahlvorstand hat, zum Beispiel wenn er meint, dass es sich nicht um eine betriebsratsfähige Einrichtung handelt, ist er zur Hilfestellung verpflichtet. Steht dabei nicht bereits mit großer Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt, hat der Arbeitgeber die Auskünfte zu erteilen. Zu beachten ist auch, dass der Auskunftsanspruch nur dem amtierenden Wahlvorstand zusteht, daher ist es ebenso wichtig, dass der Wahlvorstand wirksam bestellt wurde.

Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen, § 18a BetrVG

Im Rahmen der Wahlvorbereitung muss der Wahlvorstand eine Zuordnung darüber vornehmen, welche Personen er der Gruppe der leitenden Angestellten zurechnet. Das muss bereits im Rahmen der Aufstellung der Wählerliste erfolgen. Denn leitende Angestellte zählen nicht zur Gruppe der Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Absatz 1 BetrVG und können bei Vorliegen der Voraussetzungen eine eigene Interessenvertretung, und zwar den Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG), wählen.

Allerdings bestehen hier in der Literatur unterschiedliche Auffassungen darüber, ob im vereinfachten Wahlverfahren überhaupt ein Zuordnungsverfahren gemäß § 18a BetrVG, also eine Abstimmung mit dem Sprecherausschuss, erfolgen muss, da die Fristen hier sehr kurz bemessen sind. Gerade im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren ist eine rechtzeitige Einleitung eines Zuordnungsverfahrens gemäß § 18a BetrVG schon deshalb nicht möglich, weil die Einleitung der Wahl hier bereits auf der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands zu erfolgen hat. Im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren ist daher kein Zuordnungsverfahren gemäß § 18a BetrVG durchzuführen.

In Kleinbetrieben wird nur in den seltensten Fällen ein Sprecherausschuss bestehen, sodass dem Zuordnungsverfahren gemäß § 18a BetrVG eher in sehr großen Betrieben in denen im normalen Wahlverfahren gewählt wird, Bedeutung zukommt. Besteht aber doch ein Sprecherausschuss, gehen hier die Meinungen über die Durchführung eines Zuordnungsverfahrens im Rahmen des einstufigen vereinfachten Wahlverfahrens auseinander. Auch im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren sind die Fristen der kurz bemessen, sodass mehr dafür spricht, dass auch hier kein Zuordnungsverfahren durchzuführen sein dürfte. Sofern aber genügend Zeit vorhanden sein sollte und ein Sprecherausschuss überhaupt besteht, sollte eine Abstimmung mit dem Sprecherausschuss rein vorsorglich durchgeführt werden. Daher wird im Folgenden das Verfahren eines Zuordnungsverfahrens gemäß § 18a BetrVG ebenfalls vorsorglich erläutert.

Besteht in dem Betrieb ein Sprecherausschuss und sind Wahlen nach dem Sprecherausschussgesetz zeitgleich mit den Betriebsratswahlen durchzuführen, ist eine Abstimmung der beiden Wahlvorstände untereinander erforderlich. Der Zeitraum, in dem die regelmäßigen Wahlen nach dem Sprecherausschussgesetz stattfinden, ist gleichlaufend mit dem Zeitraum, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. Hintergrund ist, dass Beschäftigte nicht versehentlich sowohl an der Betriebsratswahl, als auch an der Wahl des Sprecherausschusses, beziehungsweise umgekehrt weder an der Betriebsrats- noch an der Sprecherausschusswahl, teilnehmen. Finden die Wahlen im gleichen Zeitraum statt, sind sie gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 BetrVG auch zeitgleich einzuleiten. Die Einleitung der Wahl beginnt mit dem Erlass des Wahlausschreibens, § 3 Absatz 1 Satz 2 WO. Die Wahlvorstände haben sich also auch in dieser Hinsicht miteinander abzustimmen. Das ist auch vor dem Hintergrund wichtig, dass der Zeitpunkt der Einleitung der Wahl maßgeblich für die Bestimmung der Fristen im Sinne des § 18a BetrVG ist.

Die jeweiligen Wahlvorstände haben sich unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie der Gruppe der leitenden Angestellten zugeordnet haben, § 18a Absatz 1 Satz 1 BetrVG (das ist im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren nicht möglich, weil das Wahlausschreiben hier bereits im Rahmen der ersten Wahlversammlung, in der auch die Wählerliste aufgestellt wird, erfolgt). Das Gleiche gilt auch dann, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Das ist wiederum nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums erfüllt sind.

Soweit die Wahlvorstände eine voneinander abweichende Zuordnung von Angestellten vorgenommen haben sollten, ist in einer gemeinsamen Sitzung ein Einigungsversuch durchzuführen. Wird dabei eine Einigung erzielt, sind die jeweiligen Angestellten in die entsprechende Wählerliste einzutragen. Eine gemeinsame Abstimmung der Wahlvorstände über die Zuordnung der betroffenen Beschäftigten findet aber nicht statt. Die gemeinsame Sitzung dient einer Erörterung und Beratung der Wahlvorstände. Die Zuordnung eines Beschäftigten zu den leitenden Angestellten haben die Wahlvorstände jeweils für sich zu beschließen. Das kann durchaus auf der gemeinsamen Sitzung geschehen, hat aber in getrennten Abstimmungen zu erfolgen. Werden dann Einigungen erzielt, sind die jeweiligen Wählerlisten entsprechend abzuändern.

Kann zwischen den Wahlvorständen keine Einigung erzielt werden, ist spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen eine erneute Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung der leitenden Angestellten zu versuchen. Dieser zweite Einigungsversuch hat mit Hilfe eines Vermittlers zu erfolgen. Dieser Vermittler sollte bestenfalls bereits bei der ersten gemeinsamen Sitzung der Wahlvorstände bestellt werden, sofern dort keine vollständige Einigung erzielt werden konnte, da die Zeit bis zur Einleitung der Wahl knapp ist.

Zum Vermittler kann dabei nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Die Bestellung eines aus dem Betrieb Ausgeschiedenen als Vermittler ist daher ebenso wenig möglich, wie die Bestellung eines Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernfremden Mediators oder Rechtsanwalts. Als Vermittler können auch Mitglieder des Betriebsrats oder Sprecherausschusses bestellt werden. Nicht möglich soll aber die Bestellung eines Mitglieds des jeweiligen Wahlvorstands als Vermittler sein.

Die Wahlvorstände müssen sich grundsätzlich auf einen Vermittler einigen. Kann diesbezüglich keine Einigung erzielt werden, benennt jeder Wahlvorstand eine Person, die zum Vermittler bestellt werden soll. Durch Los wird dann entschieden, wer die Position des Vermittlers einnimmt.

Soweit es der Vermittler für erforderlich hält, hat ihn der Arbeitgeber zu unterstützen und ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um erfassen zu können, ob es sich in dem Streitfall um einen leitenden Angestellten handelt oder nicht. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört dabei aber nicht die vollständige Personalakte der Betroffenen.

Können sich die Wahlvorstände auch mit Hilfe des Vermittlers nicht über die Zuordnung der leitenden Angestellten einigen, trifft der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber die Entscheidung. Sofern eine Beratung mit dem Arbeitgeber nicht erfolgt, würde das aber an der Wirksamkeit der Entscheidung des Vermittlers nichts ändern. Je nachdem, wie die Einordnung der Angestellten ausfällt, sind sie dann entweder in die Wählerliste zur Betriebsratswahl oder in die Wählerliste zur Sprecherausschusswahl einzutragen.

Es kann auch vorkommen, dass die Betriebsratswahl und die Sprecherausschusswahl nicht zeitgleich durchgeführt werden. Das hat in der Regel zur Folge, dass nur ein Wahlvorstand im Amt ist. Also entweder der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl oder der Wahlvorstand zur Sprecherausschusswahl. Trotz dessen hat der im Amt befindliche Wahlvorstand eine Zuordnung der leitenden Angestellten vorzunehmen. Allerdings kann dann mangels stattfindender Sprecherausschusswahl auch kein entsprechender Wahlvorstand über die Zuordnung der leitenden Angestellten unterrichtet werden. Die Unterrichtung erfolgt dann gegenüber dem Sprecherausschuss (sofern vorhanden) beziehungsweise umgekehrt gegenüber dem Betriebsrat. Auch hier hat die Unterrichtung spätestens zwei Wochen vor Einleitung der Wahl zu erfolgen. Sollte zwischen Wahlvorstand und Sprecherausschuss kein Einvernehmen über die Zuordnung bestehen, hat der Sprecherausschuss oder der Betriebsrat Mitglieder zu benennen, die dann anstelle des Wahlvorstands am Zuordnungsverfahren teilnehmen.

Denkbar sind auch Fälle, in denen ein Wahlvorstand bereits bestellt und kurz vor Erlass des Wahlausschreibens steht oder es sogar bereits erlassen hat, und erst dann der andere Wahlvorstand bestellt wird. Hier hat der zuerst bestellte Wahlvorstand das Zuordnungsverfahren mit der jeweils anderen Interessenvertretung, also dem Betriebsrat oder dem Sprecherausschuss, durchzuführen. Besteht sowohl ein Betriebsrat als auch ein Sprecherausschuss, kann es sich daher anbieten, dass sich beide Gremien bereits hinsichtlich des Zeitpunkts der Bestellung der Wahlvorstände abstimmen.

Auch wenn die Zuordnung der leitenden Angestellten erfolgt ist, schließt das eine gerichtliche Überprüfbarkeit aber nicht aus. Allerdings ist eine Anfechtung der Betriebsrats- als auch der Sprecherausschusswahl ausgeschlossen, sofern sie darauf gestützt wird, dass die Zuordnung fehlerhaft erfolgt sei. Diese Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit besteht wiederum dann nicht mehr, wenn die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft erfolgt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Zuordnung gänzlich ohne Berücksichtigung der nicht abdingbaren Regelungen des § 5 Absatz 3 BetrVG erfolgt ist. Ebenso kann dass der Fall sein, wenn vom Arbeitgeber entgegen seiner ihm obliegenden Verpflichtung zur Hilfestellung, falsche oder unzureichende Angaben gemacht wurden und aufgrund dessen eine fehlerhafte Zuordnung erfolgt ist.

Bestimmung der Größe des Betriebsrats

Zu den Aufgaben des Wahlvorstands im Rahmen der Wahlvorbereitung gehört es auch, die Größe des zu wählenden Betriebsrats gemäß §§ 9 und 11 BetrVG zu ermitteln. Das muss bereits vor Erlass des Wahlausschreibens geschehen, weil diese Mitteilung zwingend mit dem Wahlausschreiben bekannt zu machen ist.

Ermittlung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

Sind in einem Betrieb sowohl Frauen als auch Männer beschäftigt und besteht der zu wählende Betriebsrat aus mehr als einem Mitglied, ist es Aufgabe des Wahlvorstands zunächst zu ermitteln, welches der beiden Geschlechter in der Minderheit vertreten ist. Danach ist gemäß § 15 Absatz 2 BetrVG zu ermitteln, wie viele Sitze im Betriebsrat mindestens auf Geschlecht in der Minderheit entfallen. Die Ermittlung der Mindestanzahl an Sitzen erfolgt nach dem d´Hondtschen‑Höchstzahlensystem.

Ermittlung der für gültige Wahlvorschläge erforderlichen Anzahl an Stützunterschriften

Im Wahlausschreiben muss bereits angegeben werden, wie viele Stützunterschriften (§ 14 Absatz 4 BetrVG) für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind.

Bestimmung des Orts an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind und an dem die Wahlvorschläge aushängen

Der Wahlvorstand muss sich vor Erlass des Wahlausschreibens auch damit beschäftigen, wo Einsprüche gegen die Wählerliste abgegeben werden können. Dergleichen muss bekannt gemacht werden, wo Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abgegeben werden können.

Der Ort kann dabei (sofern vorhanden) das Büro des Wahlvorstands sein. Möglich ist es aber auch, dass die Erklärungen am Arbeitsplatz (soweit möglich) des Wahlvorstandsvorsitzenden abgegeben werden können, oder aber auch mehrere Mitglieder des Wahlvorstands namentlich benannt werden, bei denen Erklärungen abgegeben werden können. Zweckmäßig ist es natürlich auch, wenn mit angegeben wird, in welchen Zeiten die Einsprüche, Wahlvorschläge usw. abgegeben werden können. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Erklärungen immer persönlich beim Wahlvorstand einzureichen sind. Eine Übermittlung auf dem Postwege oder per Boten ist ebenso möglich. Wichtig ist nur, dass die Erklärungen innerhalb gegebenenfalls laufender Fristen beim Wahlvorstand eingehen.

§ 36 Abs. 5 Satz 3 WO schreibt darüber hinaus vor, dass die als gültig anerkannten Wahlvorschläge nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung, bis zum Abschluss der Stimmabgabe, in gleicher Weise bekannt zu machen sind, wie das Wahlausschreiben. Die Wahlvorschläge sind also an den Orten auszuhängen und bekannt zu machen, an denen auch das Wahlausschreiben aushängt.

Wichtig!

Die Wahlvorschläge sind nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung, bis zum Abschluss der Stimmabgabe, in der gleichen Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben.

Bestimmung des Orts an dem die Stimmabgabe stattfindet

Auch die Bestimmung des Orts, an dem die Stimmabgabe (Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats) erfolgt, hat der Wahlvorstand bereits in Vorbereitung auf den Erlass des Wahlausschreibens vorzunehmen. Bereits hier muss der Wahlvorstand abwägen, wie die Wahl durchgeführt wird und entsprechende Entscheidungen treffen. Es muss dementsprechend festgelegt werden, wo die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats (Stimmabgabe) durchgeführt wird. Bei Betrieben mit nur einer Organisationseinheit wird das konsequenterweise die Betriebsstätte sein. Aber auch hier muss sich dann um ein Wahllokal gekümmert werden.

Besteht der Betrieb aus mehreren Organisationseinheiten (Betriebsteilen, Kleinstbetrieben) an verschiedenen Orten, muss der Wahlvorstand bereits jetzt Beschluss darüber fassen, für welche dieser Organisationseinheiten er die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschließt. Denn sämtliche Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die der Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat, müssen im Wahlausschreiben bekannt gemacht werden. In diesem Zusammenhang müssen ebenfalls direkt Ort, Tag und Zeit bestimmt werden, an dem die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stattfindet. Also bis wann die Briefwahlunterlagen wo eingereicht werden müssen. Dieser Zeitpunkt, der letzte Tag der Frist, ist ausdrücklich im Wahlausschreiben zu benennen.

Des Weiteren muss der Wahlvorstand Beschluss darüber fassen, wann und wo die öffentliche Stimmauszählung stattfindet. Das ist ebenfalls im Wahlausschreiben bekannt zu machen.

Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer, §§ 36 Absatz 1 Satz 3 in Verbdinung mit § 2 Absatz 5 WO

Sind in einem Betrieb ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, soll der Wahlvorstand diese vor Einleitung der Betriebsratswahl über

  • Wahlverfahren,
  • Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten,
  • Wahlvorgang und
  • Stimmabgabe

in geeigneter Weise unterrichten. Obwohl es sich bei § 2 Absatz 5 WO um eine sogenannte „Soll-Vorschrift“ handelt, ist die Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen vom Wahlvorstand konsequent zu berücksichtigen. Denn erfolgt keine, oder keine ausreichende Unterrichtung der ausländischen Arbeitnehmer, kann das zur Anfechtbarkeit der gesamten Betriebsratswahl führen. Und zwar dann, wenn sich herausstellt, dass ausländische Arbeitnehmer aufgrund mangelnder Kenntnisse über das Wahlverfahren, keinen Gebrauch von ihrem Wahlrecht gemacht haben. Damit bestünde dann die Möglichkeit, dass das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Immerhin handelt es sich sowohl beim aktiven als auch beim passiven Wahlrecht um wesentliche Rechte der Arbeitnehmer.

Hinsichtlich des Umfangs der Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, dass sie insoweit vorhanden sein müssen, um das Wahlverfahren verstehen zu können. Bloße Sprachkenntnisse, um seinen Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nachkommen zu können, sind dabei kein hinreichendes Indiz für das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse im Sinne des § 2 Absatz 5 WO. Ein Indiz für das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse bei allen ausländischen Arbeitnehmern kann es aber zum Beispiel sein, wenn vom Arbeitgeber komplizierte Arbeitsanweisungen und Ähnliches immer nur in deutscher Sprache herausgegeben werden. Die Herausgabe solcher Informationen in mehreren Sprachen kann für den Wahlvorstand wiederum dafür sprechen, dass nicht alle ausländischen Arbeitnehmer im Betrieb, über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

In der Art und Weise, wie der Wahlvorstand die Unterrichtung der ausländischen Arbeitnehmer mit mangelnden Sprachkenntnissen vornimmt, ist er ziemlich frei. Er kann die ausländischen Arbeitnehmer mittels eines Merkblattes informieren oder aber auch im Rahmen einer Informationsveranstaltung mit Hilfe von entsprechenden Dolmetschern und Ähnlichem.

Buch: „Betriebsratswahl“

Die Betriebsratswahl rechtssicher vorbereiten und durchführen.

von Rechtsanwalt Pascal Manthey

Dieses Buch erläutert alle wesentlichen Aspekte einer Betriebsratswahl, von der Bestellung eines Wahlvorstands bis hin zu den Grundzügen einer eventuellen Wahlanfechtung. Perfekt geeignet für die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl. Sämtliche aktuellen Gesetzesänderungen sind berücksichtigt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz und Änderung der Wahlordnung).

Aus dem Inhalt:

  • Erläuterung wesentlicher Grundbegriffe.
  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
  • usw.

Damit die Umsetzung in der Praxis gelingt enthält das Buch zahlreiche

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