Es kann vorkommen, dass das Wahlausschreiben trotz sorgfältiger Vorbereitung fehlerhaft ist. Sei es, weil Angaben vergessen wurden oder versehentlich falsche
Informationen enthalten sind. Weil das Wahlausschreiben das wesentliche Schreiben ist, mit dem die Wahl eingeleitet wird, sind Berichtigungen und Ergänzungen nur begrenzt möglich. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, dass alle im Wahlausschreiben aufzuführenden Angaben enthalten und diese vor allem richtig sind. In den schlechtesten Fällen kann die Wahl ansonsten nämlich anfechtbar sein oder es muss ein neues Wahlausschreiben erlassen werden, wodurch sich jedoch auch im vereinfachten Wahlverfahren der Wahltermin verschieben und es dadurch zu betriebsratslosen Zeiten kommen kann. Denn wird ein neues Wahlausschreiben erlassen, muss auch erneut darauf geachtet werden, dass noch genügend Zeit für die Einreichung von Wahlvorschlägen verbleibt.
Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten, wie zum Beispiel offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern, ist stets möglich. Komplizierter wird es bei nicht offensichtlichen Unrichtigkeiten, vor allem wenn damit die Korrektur/ Ergänzung solcher Angaben verbunden ist, die wesentliche Wahlvorschriften betreffen. Andererseits ist der Wahlvorstand dazu gezwungen entsprechende Berichtigungen vorzunehmen, um einer Anfechtbarkeit der Wahl vorzubeugen. Insbesondere ist eine Verlegung des Wahltermins (Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats) nur durch Erlass eines neuen Wahlausschreibens möglich.
Nicht offenbare Unrichtigkeiten sind zum Beispiel
- falsche Angabe erforderlicher Stützunterschriften;
- falsche Angabe der auf das Geschlecht in der Minderheit mindestens entfallenden Sitze;
- falsche Angabe der Größe des zu wählenden Betriebsrats.
Im vereinfachten Wahlverfahren ist dann aufgrund der sehr kurz bemessenen Fristen der Neuerlass des Wahlausschreibens erforderlich.
Eine Berichtigung des Wahlausschreibens kann aber zum Beispiel erfolgen, wenn lediglich der Ort der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats geändert werden soll. Allerdings kommt eine solche Änderung des Wahlausschreibens auch nur dann in Betracht, wenn dadurch das Wahlrecht der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Das setzt voraus, dass die Berichtigung vor allem so rechtzeitig erfolgt, dass sich alle Wähler noch darauf einstellen können. Was in diesem Zusammenhang noch als rechtzeitig anzusehen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.
Sofern Berichtigungen vorgenommen wurden, hat der Wahlvorstand ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Austausch eines fehlerhaften gegen das berichtigte Wahlausschreiben alleine reicht nicht aus. Ist das Wahlausschreiben an mehreren Orten ausgelegt/ausgehängt, so ist auch an jedem dieser Orte die Berichtigung bekannt zu geben. Wurde das Wahlausschreiben auch ergänzend in elektronischer Form bekannt gemacht, so ist auf die Berichtigungen ebenfalls auf elektronischem Weg ergänzend hinzuweisen. Wurde das Wahlausschreiben ausschließlich in elektronischer Form bekannt gemacht, muss die Berichtigung auch in elektronischer Form bekannt gemacht werden. Eine bloße Bekanntmachung der Berichtigung an einem Schwarzen Brett im Betrieb wäre dann alleine nicht ausreichend.
Der Neuerlass des Wahlausschreibens, und keine bloße Berichtigung, ist auch dann erforderlich, wenn die fehlerhafte Ermittlung der Größe des zu wählenden Betriebsrats darauf beruht, dass der Wahlvorstand eigentlich unselbstständige Betriebsteile als selbstständige erachtet hat und die in dem unselbstständigen Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Größe des Betriebsrats außer Betracht gelassen wurden. Dann ist ein neues Wahlausschreiben unter Einbeziehung des unselbstständigen Betriebsteils erforderlich und das neue Wahlausschreiben auch dort bekannt zu machen.
Sofern eine Verlegung des Wahltermins, aus welchen Gründen auch immer, erfolgt, ist das bisherige Wahlausschreiben immer zurückzunehmen, ein neues Wahlausschreiben zu erlassen und bekannt zu machen.
Im vereinfachten Wahlverfahren kann aber eine Ergänzung des Wahlausschreibens bzw. eine zusätzliche Bekanntmachung hinsichtlich der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) in Betracht kommen. Das ist der Fall, wenn eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erst durch entsprechende Antragstellung eines Wahlberechtigten erforderlich wird. Dann müssen Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe sowie Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in der gleichen Weise bekannt gemacht werden wie das Wahlausschreiben. Es ändert sich also insbesondere der zuvor im Wahlausschreiben bekannt gemachte Tag und gegebenenfalls die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.
Sofern bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht feststeht, ob eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erforderlich wird, können Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe im Wahlausschreiben bereits alternativ bekannt gemacht werden. Allerdings ist es dann erforderlich, dass der Wahlvorstand umgehend nach Ablauf der Frist zur Stellung des Antrags auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe bekannt macht, ob eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erfolgt oder nicht. Auch dieser Umstand muss dann in der gleichen Weise bekannt gemacht werden wie das Wahlausschreiben.