Betriebsratswahl: Bestellung des Wahlvorstands im normalen Wahlverfahren

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Der Wahlvorstand hat die Wahl einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, § 18 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Dafür bedarf es aber zunächst der Bestellung eines Wahlvorstandes. Die Bestellung kann dabei auf vier verschiedene Arten erfolgen:

  • durch den amtierenden Betriebsrat,
  • durch das Arbeitsgericht,
  • durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat,
  • durch eine Betriebsversammlung.

Der Wahlvorstand an sich besteht aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer zum Vorsitzenden bestimmt wird.

Bereits bei der Bestellung des Wahlvorstandes ist äußerst sorgfältig darauf zu achten, dass alle formellen Bestimmungen eingehalten werden. Denn ein Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands kann auch nach Abschluss der Betriebsratswahl zu ihrer Anfechtbarkeit und somit gegebenenfalls zur Unwirksamkeit führen.

Bestellung durch den Betriebsrat

In Betrieben mit bereits vorhandenen Betriebsrat, erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands durch den noch amtierenden Betriebsrat, § 16 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Die Bestellung erfolgt dabei durch Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit gemäß § 33 BetrVG. Ebenso gilt das für die Bestellung des Vorsitzenden des Wahlvorstandes. Unterbleibt die Bestellung eines Vorsitzenden durch den Betriebsrat, hat er dies unverzüglich nachzuholen. Besteht der Betriebsrat nicht mehr, wählt der Wahlvorstand selbst einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

Frist zur Bestellung des Wahlvorstands

Der amtierende Betriebsrat hat spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden zu bestellen. Es ist also bereits hier eine Frist zu beachten und einzuhalten. Bei der Fristberechnung sind gemäß § 41 WO die §§ 186 bis 193 BGB entsprechend anzuwenden.

Um die Frist berechnen zu können, muss zunächst der letzte Tag der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats ermittelt werden. Wann die Amtszeit des Betriebsrats beginnt und endet, hängt davon ab, ob die Amtszeit mit Bekanntmachung des Wahlergebnisses (bei erstmaliger oder außerplanmäßiger BR-Wahl) oder mit Ablauf der Amtszeit eines bestehenden Betriebsrats (turnusgemäße BR-Wahl) begonnen hat.

Von dem entsprechenden Zeitpunkt an. sind zehn Wochen zurückzurechnen. Das ergibt sich aus § 16 Absatz 1 Satz 1 BetrVG. Maßgeblich ist also der letzte Tag der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats. Dieser Zeitpunkt stellt das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis im Sinne des § 187 Absatz 1 BGB dar. Sollte der um zehn Wochen zurückliegende Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag entfallen, muss die Bestellung spätestens an dem davorliegenden Werktag (also etwas früher) erfolgen.

Beispiel

Die Amtszeit des Betriebsrats endet am Freitag den 20.05.2022. Das ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn. Gemäß § 187 Absatz 1 BGB wird der Tag für den Fristbeginn nicht mitgerechnet, in den das Ereignis fällt (hier Freitag 25.05.2018). Zurückgerechnet wird daher ab Donnerstag den 24.05.2018. Man gelangt dann zu Donnerstag den 15.03.2018. Allerdings handelt es sich um eine nach Wochen bemessene Frist. Die Frist Endet gemäß § 188 Absatz 2 BGB also an dem Tage der letzten Woche der Frist, der seiner Benennung nach dem Tage entspricht, in den das Frist auslösende Ereignis gefallen ist (hier ein Freitag). Das heißt, vom amtierenden Betriebsrat muss spätestens am Freitag, den 11.03.2022 ein Wahlvorstand bestellt werden.

Praxistipp:

Es empfiehlt sich, den Wahlvorstand deutlich früher zu bestellen. § 16 Absatz 1 Satz 1 BetrVG benennt lediglich den spätesten Zeitpunkt.

Frist bei Wiedereingliederung in den regelmäßigen Wahlzeitraum

Sind die Betriebsratswahlen außerhalb des vierjährigen Zeitraumes in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden, durchgeführt worden, endet die Amtszeit des Betriebsrats spätestens am 31.05. des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraumes, § 21 BetrVG (siehe dazu auch: regelmäßiger Wahlzeitraum). Die zehnwöchige Frist ist also von diesem Zeitpunkt an zurück zu berechnen. Wird die Frist vom 31.05. um zehn Wochen zurückberechnet, gelangt man zum 22.03. Es empfiehlt sich jedoch, den Wahlvorstand bereits deutlich früher zu bestellen.

Bestellung des Wahlvorstands in den Fällen des § 13 Absatz 2 Nr. 1 – 3 BetrVG

In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nr. 1 – 3 BetrVG wird die Frist zur Bestellung eines Wahlvorstands durch den Betriebsrat in der Regel nicht berechnet werden können. Es handelt sich dabei um die Fälle, in denen die Amtszeit des Betriebsrats vorzeitig endet und ein neuer Betriebsrat zu wählen ist. Das ist der Fall, wenn

  • mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig gestiegen oder gesunken ist,
  • die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, oder
  • der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.

Tritt einer dieser Fälle ein, hat der Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen. Die Amtszeit des Betriebsrats endet dann früher, als seine regelmäßige Amtszeit dauern würde. Der Betriebsrat bleibt aber noch so lange im Amt und führt seine Geschäfte weiter, bis das Ergebnis der neuen Wahl bekannt gegeben ist, §§ 21 Satz 5, 22 BetrVG.

Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, § 16 Absatz 1 Satz 1 BetrVG.

Sofern es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist, können auch mehr als drei Mitglieder in den Wahlvorstand berufen werden. Das kann insbesondere in großen Betrieben notwendig sein. Hier finden die Wahlen häufig in mehreren Wahllokalen statt, die dann natürlich von Wahlvorstandsmitgliedern besetzt sein müssen. § 12 Absatz 2 WO schreibt insoweit vor, dass in jedem Wahllokal mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein müssen. Das gilt nur dann nicht, wenn auch Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer (§ 1 Absatz 2 Satz 2 WO) zur Unterstützung des Wahlvorstands herangezogen werden. Dann reicht es auch, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend ist.

Da dem Wahlvorstand die Durchführung der Wahl obliegt (§ 18 Absatz 1 Satz BetrVG, § 1 Absatz 1 WO), bestimmt er auch, ob die Wahl in mehreren Wahllokalen oder über mehrere Tage erfolgt. Je nachdem kann es sein, dass mehr Wahlvorstandsmitglieder erforderlich sind, als ursprünglich vom Betriebsrat bestellt wurden. Dann kann der Betriebsrat auf Vorschlag des Wahlvorstandes auch nachträglich noch weitere Mitglieder in den Wahlvorstand bestellen.

Zu beachten ist aber, dass die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder immer ungerade sein muss, § 16 Absatz 1 Satz 3 BetrVG.

Ferner können für den Wahlvorstand auch Ersatzmitglieder bestellt werden. Das ist zwar nicht zwingend, sollte aber tunlichst so gehandhabt werden, damit der Wahlvorstand auch bei Verhinderung von Wahlvorstandsmitgliedern handlungsfähig bleibt. Sofern mehr als ein Ersatzmitglied bestellt wird, sollte der Betriebsrat auch die Reihenfolge der Ersatzmitglieder festlegen.

Zusätzlich können die in einem Betrieb vertretenen Gewerkschaften jeweils einen Betriebsangehörigen als ihren Beauftragten in den Wahlvorstand entsenden. Die von Gewerkschaften zusätzlich entsendeten Personen sind jedoch im Wahlvorstand nicht stimmberechtigt. Die Entsendung eines Beauftragten als zusätzliches Mitglied des Wahlvorstands ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Wahlvorstand bereits eine Person angehört, die Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft ist. Die entsprechende Gewerkschaft ist dann ja bereits im Wahlvorstand vertreten, sodass es keiner Entsendung eines zusätzlichen Beauftragten bedarf.

Wichtig!

Die von einer Gewerkschaft zusätzlich in den Wahlvorstand entsendeten Arbeitnehmer sind im Wahlvorstand nicht stimmberechtigt!

Damit die jeweilige Gewerkschaft prüfen kann, ob sie ein zusätzliches Mitglied in den Wahlvorstand entsenden kann, muss der Wahlvorstand der Gewerkschaft Auskunft über die Mitglieder des Wahlvorstandes erteilen. Von den stimmberechtigten Wahlvorstandsmitgliedern ist zu prüfen, ob der Beauftragte der Gewerkschaft auch tatsächlich von der Gewerkschaft bevollmächtigt wurde, sowie ob es sich bei der Entsendenden überhaupt um eine Gewerkschaft im Sinne des BetrVG handelt.

Mitglieder des Wahlvorstands

§ 16 Absatz 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass drei Wahlberechtigte zum Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden. Daraus folgt, dass nur wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG) zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellt werden können. Auf die Wählbarkeit der Arbeitnehmer (§ 8 BetrVG) kommt es insoweit nicht an. Auch Mitglieder des Betriebsrates und Wahlbewerber können zu Mitgliedern des Wahlvorstandes bestellt werden.

Die jeweils in den Wahlvorstand berufenen sind aber nicht dazu verpflichtet, das Amt auch anzunehmen. In diesem Fall hat der Betriebsrat durch Beschluss einen anderen Wahlberechtigten zum Mitglied des Wahlvorstandes zu berufen. Auch kann der Betriebsrat in der ursprünglichen Beschlussfassung natürlich bereits regeln, dass für den Fall der Nichtannahme der Bestellung zum Mitglied des Wahlvorstands, dass jeweils vorgesehene Ersatzmitglied nachrückt. Hat der Betriebsrat das in seiner ursprünglichen Beschlussfassung nicht getan, muss jedoch ein gesonderter Beschluss gefasst werden, wenn das Ersatzmitglied in den Wahlvorstand berufen werden soll. Denn lehnt ein Wahlberechtigter die Übernahme des Amtes im Wahlvorstand ab, liegt kein Fall der Verhinderung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 BetrVG vor, sodass nicht automatisch das vorgesehene Ersatzmitglied nachrückt. Ohnehin empfiehlt es sich sowieso, mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihre Bereitschaft zur Übernahme eines Amts im Wahlvorstand zu besprechen, bevor eine Bestellung durch den Betriebsrat erfolgt.

Zusammensetzung des Wahlvorstandes

Sind in einem Betrieb sowohl weibliche als auch männliche Arbeitnehmer beschäftigt, sollen dem Wahlvorstand gemäß § 16 Absatz 1 Satz 5 BetrVG sowohl Frauen als auch Männer angehören. Dem Wortlaut nach handelt es sich also um eine sogenannte „Soll-Vorschrift“, sie ist mithin nicht zwingend. Jedoch sollte der Betriebsrat dies stets im Sinne der Interessen aller Betriebsangehörigen berücksichtigen.

Bestellung durch das Arbeitsgericht

In Fällen in denen es der Betriebsrat unterlässt oder versäumt einen Wahlvorstand zu bestellen, kann die Bestellung auch durch das Arbeitsgericht erfolgen, § 16 Absatz 2 BetrVG. Das ist möglich, wenn acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt wurde.

Beispiel

Die Amtszeit des Betriebsrats endet am Freitag den 20.05.2022. Das ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn. Die Frist endet gemäß § 188 Absatz 2 BGB also an dem Tage der letzten Woche der Frist, der seiner Benennung nach dem Tage entspricht, in den das Frist auslösende Ereignis gefallen ist (hier ein Freitag). Das heißt, vom amtierenden Betriebsrat muss spätestens am Freitag, den 11.03.2022 ein Wahlvorstand bestellt werden. Der Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht kann also frühestens am 25.03.2022 (acht Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats) gestellt werden.

In den Fällen, in denen eine Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes stattgefunden hat, endet die Amtszeit dieses Betriebsrats spätestens am 31.05. des maßgeblichen Wahljahres. Es findet also dadurch eine Wiedereingliederung in den regelmäßigen Wahlzeitraum statt. Allerdings gehen in der Literatur die Meinungen darüber auseinander, wann in diesen Fällen der Antrag an das Arbeitsgericht auf Bestellung eines Wahlvorstands frühestens gestellt werden kann. Einigkeit besteht aber darüber, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Berechnung der achtwöchigen Frist gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 BetrVG der 31.05. des maßgeblichen Wahljahres ist.

Beispiel

Die achtwöchige Frist ist also vom 31.05. an zurück zu berechnen. Wird die Frist vom 31.05. um acht Wochen zurückberechnet, gelangt man zum 05.04.. In der Literatur bestehen hier aber nun unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Antrag an das Arbeitsgericht auf Bestellung eines Wahlvorstands frühestens am 05.04. oder erst am 06.04. gestellt werden kann. Da nach beiden Ansichten eine Antragstellung spätestens am 06.04. möglich ist, sollte vorsorglich frühestens am 06.04. ein entsprechender Antrag an das Arbeitsgericht gestellt werden.

Hinsichtlich der mindestens erforderlichen Anzahl von Mitgliedern des Wahlvorstandes und der Zusammensetzung gilt das Gleiche wie im Falle der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat. Das heißt, auch bei Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht, muss der Wahlvorstand mindestens aus drei Wahlberechtigten bestehen, von denen ebenfalls einer zum Vorsitzenden zu bestellen ist. Ebenso kann vom Arbeitsgericht ein größerer Wahlvorstand bestellt werden, sofern es das für die Durchführung der Wahl erforderlich hält. Der Wahlvorstand hat auch hier aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern zu bestehen. Die Bestellung von entsprechenden Ersatzmitgliedern durch das Arbeitsgericht ist ebenfalls möglich, genauso wie das Arbeitsgericht auf die Zusammensetzung des Wahlvorstandes achten soll, sofern in dem jeweiligen Betrieb sowohl weibliche als auch männliche Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auch haben die in einem Betrieb vertretenen Gewerkschaften die Möglichkeit, zusätzliche Beauftragte in den Wahlvorstand zu entsenden.

Damit die Bestellung durch das Arbeitsgericht erfolgen kann, bedarf es natürlich einer entsprechenden Antragstellung, da das Gericht ansonsten nicht tätig wird. Der Antrag muss entweder von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden, § 16 Absatz 2 Satz 1 BetrVG.

In dem Antrag können bereits Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht ist jedoch an die Vorschläge nicht gebunden. Es kann vielmehr jeden Wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs zum Mitglied des Wahlvorstands berufen.

In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern kann das Arbeitsgericht sogar Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht zugleich Arbeitnehmer des Betriebs sein müssen, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen. Es können also betriebsfremde Personen zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellt werden. Voraussetzung ist aber, dass das zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich, und nicht nur zweckmäßig ist. Die Erforderlichkeit kann sich dabei aus verschiedenen Gründen ergeben. Zum Beispiel, wenn sich in dem Betrieb nicht genügend Arbeitnehmer finden, die das Amt als Mitglied im Wahlvorstand übernehmen wollen.

Zu beachten ist aber auch, dass es dem Betriebsrat bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht unbenommen bleibt, doch noch einen Wahlvorstand zu bestellen. Die Amtszeit des Betriebsrats darf dann natürlich noch nicht abgelaufen sein. Ist die Amtszeit des Betriebsrats abgelaufen, kann er die Bestellung eines Wahlvorstands denknotwendig nicht mehr nachholen.

Bestellung durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat

Sollte acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand bestehen, kann die Bestellung eines Wahlvorstandes auch durch den Gesamtbetriebsrat erfolgen. Besteht kein Gesamtbetriebsrat, kann in diesem Fall auch der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand bestellen. Geregelt ist das in § 16 Absatz 3 BetrVG.

Bleibt der Betriebsrat untätig und der Gesamtbetriebsrat ebenso, dann kann aber trotz dessen keine Bestellung durch den Konzernbetriebsrat erfolgen. Die Bestellung eines Wahlvorstands durch den Konzernbetriebsrat ist nur dann möglich, wenn der Betriebsrat untätig bleibt und kein Gesamtbetriebsrat besteht. Bleiben sowohl Betriebsrat als auch Gesamtbetriebsrat untätig, dann bleibt zur Bestellung eines Wahlvorstands nur der Weg über das Arbeitsgericht.

Wichtig!

Die Bestellung eines Wahlvorstands durch den Konzernbetriebsrat ist nur dann möglich, wenn kein Gesamtbetriebsrat besteht.

Hinsichtlich der einzuhaltenden Frist und der übrigen Voraussetzungen zur Bestellung eines Wahlvorstands durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei der Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht. Die Möglichkeit zur Bestellung betriebsfremder Personen in den Wahlvorstand ist jedoch ausschließlich den Arbeitsgerichten vorbehalten, § 16 Absatz 2 Satz 3 BetrVG.

Solange noch kein Wahlvorstand durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt ist, kann der Betriebsrat die Bestellung noch selbst vornehmen.

In Betrieben in denen noch gar kein Betriebsrats besteht, kann die Bestellung des Wahlvorstands auch durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat erfolgen, § 17 Absatz 1 Satz 1 BetrVG.

Bestellung in Betrieben ohne Betriebsrat durch Betriebsversammlung

Besteht in einem Betrieb der die Voraussetzungen zur Gründung eines Betriebsrats erfüllt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) weder ein Betriebsrat und gibt es in dem Unternehmen auch keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, erfolgt die Wahl des Wahlvorstands im Rahmen einer Betriebsversammlung. Das gilt auch dann, wenn zwar ein Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat besteht, diese es aber unterlassen einen Wahlvorstand für den betriebsratslosen Betrieb zu bestellen. Diese Regelungen finden sich in § 17 Absatz 2 BetrVG.

Die Anforderungen an Anzahl von Wahlvorstandsmitgliedern (mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer), der Bestellung eines Vorsitzenden, der Besetzung des Wahlvorstandes (mit Männern und Frauen) usw., entsprechen dabei den gleichen Voraussetzungen wie bei der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat.

Damit die Wahl eines Wahlvorstands auf einer Betriebsversammlung stattfinden kann, muss natürlich zunächst eine Betriebsversammlung einberufen werden. Die Einladung zur Betriebsversammlung kann gemäß § 17 Absatz 3 BetrVG entweder durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG) des Betriebs, oder durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfolgen. Dabei können auch schon Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden.

In welcher Form die Einladung zu erfolgen hat, gibt das Gesetz nicht vor. Allerdings sind trotz dessen einige Kriterien zu berücksichtigen, um eine Nichtigkeit der Wahl des Wahlvorstands auszuschließen. Die Einladung muss grundsätzlich derart erfolgen, dass jeder Arbeitnehmer des Betriebs die Möglichkeit hat, von der Einladung Kenntnis zu nehmen. Das kann zum Beispiel durch Übergabe einer Einladung an jeden einzelnen Arbeitnehmer, aber auch durch Aushang an einem „Schwarzen-Brett“ sein. Möglich ist auch eine Einladung über interne Informations-und Kommunikationssysteme. Auch ein E-Mail-Rundschreiben ist möglich, allerdings muss immer gewährleistet sein, dass auch alle Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Haben zum Beispiel nicht alle Arbeitnehmer Zugriff auf ein internes Informations-und Kommunikationssystem oder ein E‑Mailpostfach, genügt eine derartige Bekanntmachung der Einladung nicht. Insbesondere müssen auch Arbeitnehmer die hauptsächlich betriebsabwesend sind (zum Beispiel Außendienstler) ,  entsprechende Kenntnis nehmen können. Im Zweifel muss der Arbeitgeber diesen Mitarbeitern eine Einladung zukommen lassen.

Schwierig kann sich die Einladung zur Betriebsversammlung daher in Betrieben erweisen, in denen die Arbeitnehmer viel oder hauptsächlich ortsabwesend sind. Würden in solchen Betrieben die engen Voraussetzungen hinsichtlich der Möglichkeit, von der Einladung Kenntnis zu erlangen angesetzt, könnte die Gründung eines Betriebsrats erheblich erschwert werden. Hier ist es ausreichend, wenn die Einladung an sogenannten Sammelplätzen im Betrieb erfolgt.

Inhaltlich müssen sich aus der Einladung natürlich Ort, Zeit und auch Zweck der Betriebsversammlung ergeben. Darüber hinaus muss die Einladung rechtzeitig erfolgen. Was noch als rechtzeitig anzusehen ist, hängt insbesondere von der jeweiligen Betriebsstruktur ab. Befindet sich der Betrieb in nur einem oder in mehreren nah beieinanderliegenden Gebäuden, wird eine Woche als Ladungsfrist für ausreichend erachtet. Gehören dem Betrieb aber auch noch andere Beschäftigungsgruppen (zum Beispiel Außendienstler etc. an), sollte sich die Frist auf zwei Wochen belaufen.

Die Betriebsversammlung wird zunächst so lange von den Einladenden geleitet, bis ein Versammlungsleiter gewählt wurde. Wurde kein Versammlungsleiter gewählt und ist die Mehrheit der Anwesenden trotz dessen mit der Versammlungsleitung einverstanden, führt das alleine nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Unwirksamkeit der Wahl des Wahlvorstands.

Im Rahmen der Betriebsversammlung wird der Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt, § 17 Absatz 2 Satz 1 BetrVG. Da in § 17 Absatz 2 Satz 1 BetrVG lediglich die Rede von Arbeitnehmern ist, sind im Rahmen der Betriebsversammlung auch nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer stimmberechtigt. Wahlberechtigt sind also alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Absatz 1 BetrVG. Das heißt, auch unter 16-Jährige können mit abstimmen, wer Mitglied des Wahlvorstands werden soll. Selbst in den Wahlvorstand können Sie natürlich nicht gewählt werden, da nur wahlberechtigte Arbeitnehmer Mitglied des Wahlvorstands sein können (§ 16 Absatz 1 Satz 1 BetrVG).

Vorschläge, wer zur Wahl des Wahlvorstands stehen soll, können während der Betriebsversammlung von allen anwesenden Arbeitnehmern gemacht werden, also nicht nur von den Einladenden oder dem Versammlungsleiter.

§ 17 Absatz 2 Satz 1 BetrVG schreibt vor, dass die Mitglieder des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt werden. Das bedeutete nicht, dass auch die Mehrheit aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich an der Betriebsversammlung teilnehmen muss. Im Umkehrschluss bedeutet das also, dass der Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung auch dann gewählt werden kann, wenn nur eine Minderheit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer überhaupt an der Betriebsversammlung teilnimmt. Für die Beschlussfähigkeit der Betriebsversammlung ist mithin keine Mindestanzahl an Teilnehmenden vorgeschrieben.

Beispiel

In einem Betrieb sind 196 Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands erscheinen lediglich 48 Arbeitnehmer. Auf der Betriebsversammlung kann wirksam ein Wahlvorstand gewählt werden.

Zum Mitglied des Wahlvorstands ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer auf sich vereinigen kann. Insoweit reicht also eine einfache Stimmenmehrheit nicht aus.

Beispiel

An der Betriebsversammlung nehmen 48 Arbeitnehmer teil. Um in den Wahlvorstand gewählt zu werden, sind also mindestens 25 Stimmen notwendig.

Von den gewählten Wahlvorstandsmitgliedern ist von den anwesenden Arbeitnehmern sodann noch ein Vorsitzender zu wählen. Erfolgt diese Wahl nicht im Rahmen der Betriebsversammlung, bestimmt der Wahlvorstand aus seiner Mitte heraus eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Auch Ersatzmitglieder können für die gewählten Vorstandsmitglieder durch die Betriebsversammlung gewählt werden. Dies sollte möglichst auch geschehen. Denn wenn die erforderliche Anzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird und nicht bereits Ersatzmitglieder gewählt wurden, bedarf es der Durchführung einer weiteren Betriebsversammlung für die Wahl neuer Vorstandsmitglieder.

Die Wahl des Wahlvorstands an sich muss im Gegensatz zur Betriebsratswahl nicht geheim sein. Eine Abstimmung durch Handzeichen oder mittels Abstimmungskellen ist ausreichend. Eine Pflicht zur Teilnahme an der Betriebsversammlung besteht nicht.

Durchgeführt wird die Betriebsversammlung regelmäßig während der Arbeitszeit, § 44 Absatz 1 BetrVG. Gerade in Betrieben mit Schichtsystem wird dies dazu führen, dass nicht alle Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit an der Betriebsversammlung teilnehmen können. Von den Einladenden muss daher darauf geachtet werden, dass die Wahlversammlung zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem möglichst viele Arbeitnehmer im Betrieb sind. In Betrieben mit variablen Arbeitszeiten ist die Versammlung daher in der Kernarbeitszeit anzuberaumen.

Es kann auch vorkommen, dass ein Wahlvorstand noch vom Betriebsrat bestellt wurde, aber die Amtszeit des Betriebsrats danach abgelaufen ist, sodass kein Betriebsrat mehr besteht. Sollte dann die erforderliche Anzahl an Wahlvorstandsmitgliedern unterschritten werden, erfolgt die nachträgliche Bestellung neuer Wahlvorstandsmitglieder ebenfalls im Rahmen einer Betriebsversammlung.

Sollte trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfinden oder auf der Betriebsversammlung schlicht kein Wahlvorstand wählt werden, kann eine Bestellung des Wahlvorstands nur durch das Arbeitsgericht erfolgen, § 17 Absatz 4 BetrVG. Der Antrag kann in diesem Fall von drei Wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht im Fall des § 17 Absatz 4 BetrVG voraussetzt, dass dem Antrag an das Arbeitsgericht ein erfolgloser Versuch zur Bestellung eines Wahlvorstands vorausgegangen sein muss. Erfolglos ist der Versuch dann, wenn niemand der Einladung zur Betriebsversammlung gefolgt ist, oder wenn auf der Versammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.

Buch: „Betriebsratswahl“

Die Betriebsratswahl rechtssicher vorbereiten und durchführen.

von Rechtsanwalt Pascal Manthey

Dieses Buch erläutert alle wesentlichen Aspekte einer Betriebsratswahl, von der Bestellung eines Wahlvorstands bis hin zu den Grundzügen einer eventuellen Wahlanfechtung. Perfekt geeignet für die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl. Sämtliche aktuellen Gesetzesänderungen sind berücksichtigt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz und Änderung der Wahlordnung).

Aus dem Inhalt:

  • Erläuterung wesentlicher Grundbegriffe.
  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
  • usw.

Damit die Umsetzung in der Praxis gelingt enthält das Buch zahlreiche

  • Beispiele
  • Checklisten
  • Muster und Vorlagen
  • Ablaufpläne

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