Betriebsratswahl: Bedeutung des Wahlausschreibens und rechtzeitiger Erlass im normalen Wahlverfahren

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Der Erlass des Wahlausschreibens leitet die Wahl ein und dient zur Information der Arbeitnehmer. Insbesondere werden mit Erlass des Wahlausschreibens Fristen in Gang gesetzt. Von diesen Fristen müssen die Arbeitnehmer Kenntnis haben, damit sie die Wahl rechtzeitig mitgestalten können. Das Wahlausschreiben ist daher von ganz maßgeblicher Bedeutung für die Betriebsratswahl.

Wichtig!

Mit Erlass des Wahlausschreibens werden Fristen in Gang gesetzt und die Wahl eingeleitet.

Das Wahlausschreiben hat der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zu erlassen (im vereinfachten Wahlverfahren wird hiervon abgewichen, §§ 31 Absatz 1, 36 Absatz 2 WO). Zwischen Erlass des Wahlausschreibens und dem ersten Tag der Stimmabgabe muss also ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass das Wahlausschreiben so rechtzeitig erlassen wird, dass der erste Tag der Stimmabgabe spätestens eine Woche vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats liegt. Dadurch soll der Eintritt einer betriebsratslosen Zeit verhindert werden.

Wichtig!

Das Wahlausschreiben ist im normalen Wahlverfahren spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zu erlassen. Zwischen dem ersten Tag der Stimmabgabe und Erlass des Wahlausschreibens muss ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.

Beispiel

Die Stimmabgabe (ggf. erster Tag der Stimmabgabe) soll am Mittwoch, den 11.05. stattfinden. Das Wahlausschreiben ist also spätestens am Dienstag, den 29.03.zu erlassen.

Der Erlass erfolgt dabei regelmäßig durch Aushang des Wahlausschreibens. Ausgehängt wird das Wahlausschreiben z. B. am „Schwarzen Brett“, im Pausenraum/Kantine, im Eingangsbereich etc. Der Aushang muss in jedem Falle derart erfolgen, dass alle Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Besteht der Betrieb aus mehreren Betriebsstätten, muss das Wahlausschreiben auch in jeder Betriebsstätte ausgehängt werden. Das Wahlausschreiben gilt dann erst mit Aushang des letzten Exemplars als erlassen.

Wichtig!

Besteht der Betrieb aus mehreren Betriebsteilen, muss das Wahlausschreiben auch in jedem Betriebsteil ausgehängt werden. Es gilt in diesem Fall erst mit Aushang des letzten Exemplars als erlassen.

Es sollte auch darauf geachtet werden, dass das auf dem Wahlausschreiben ausgewiesene Datum seines Erlasses, mit dem tatsächlichen Datum des Aushangs übereinstimmt. Das ist wichtig, weil das Wahlausschreiben erst mit Aushang/Bekanntmachung (des letzten Exemplars) als erlassen gilt. Dieser Zeitpunkt ist wiederum maßgeblich für die korrekte Berechnung der Fristen, die durch den Erlass des Wahlausschreibens in Gang gesetzt werden.

Das Wahlausschreiben muss bis zum letzten Tage der Stimmabgabe ausgehängt bleiben. Dabei muss darauf geachtet und gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen geprüft werden, dass das Wahlausschreiben weiterhin vollständig und in gut lesbarem Zustand ist, § 3 Absatz 4 WO. Ein Verstoß hiergegen stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar und kann die Anfechtung der Betriebsratswahl zur Folge haben.

Wichtig!

Das Wahlausschreiben ist vom Tage seines Erlasses an bis zum letzten Tage der Stimmabgabe auszuhängen und stets vollständig sowie in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

Es ist auch möglich, das Wahlausschreiben in elektronischer Form bekannt zu machen. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung nur dann ausreichend ist, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit erlangen, von dem Wahlausschreiben Kenntnis zu nehmen. Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass Änderungen des Wahlausschreibens nur durch den Wahlvorstand vorgenommen werden können. Ist das nicht der Fall, kommt es alleine auf die ausreichende Bekanntmachung durch Aushang an. Es wird daher empfohlen, dass Wahlausschreiben lediglich zusätzlich und nicht ausschließlich in elektronsicher Form bekannt zu machen.

Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben gemäß § 3 Absatz 4 Satz 4 WO den Personen nach § 24 Absatz 2 WO postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben also Wahlberechtigte, von denen ihm bekannt ist, dass sie

  • im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte, oder
  • vom Erlasse des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,

voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, unaufgefordert zu übermitteln. Erfasst sind hier nunmehr auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die sich im Mutterschutz oder in Elternzeit befinden oder längerfristig erkrankt sind.

Wichtig!

Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist nur dann ausreichend, wenn auch tatsächlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können, und sichergestellt ist, dass Änderungen des Wahlausschreibens nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

Das Wahlausschreiben ist vor Erlass von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands sowie von einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben, § 2 Absatz 1 Satz 1 WO. Dass die zweite Unterschrift leistende Mitglied des Wahlvorstands muss ein stimmberechtigtes Mitglied sein. Die Unterschrift eines von einer Gewerkschaft zusätzlich in den Wahlvorstand entsendeten Mitgliedes, ist daher nicht ausreichend. Fehlt die Unterschrift des zweiten stimmberechtigten Mitglieds oder hat ein nicht stimmberechtigtes Mitglied unterschrieben, lässt dieser Fehler die Betriebsratswahl aber nicht anfechtbar werden. Sind allerdings gar keine Unterschriften vorhanden, gilt das Wahlausschreiben als nicht erlassen.

Achtung!

Fehlen sämtliche Unterschriften auf dem Wahlausschreiben, gilt es als nicht erlassen.

Ist das Wahlausschreiben erlassen, beginnen die zweiwöchigen Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und von Einsprüchen gegen die Wählerliste. Des Weiteren ist damit die Größe des zu wählenden Betriebsrats festgesetzt sowie die Anzahl der Sitze die auf das in der Minderheit vertretene Geschlecht entfallen.

Welche Informationen das Wahlausschreiben im normalen Wahlverfahren enthalten muss, kann § 3 Absatz 2 WO entnommen werden. Danach muss das Wahlausschreiben folgende Angaben enthalten:

  • das Datum seines Erlasses;
  • die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4) wo und wie von der Wählerliste und der Wahlordnung Kenntnis genommen werden kann;
  • dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, verbunden mit dem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 BetrVG; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 WO zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;
  • den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG);
  • die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 BetrVG);
  • die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 BetrVG);
  • dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 BetrVG);
  • dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 WO zusätzlich die Uhrezit sind anzugeben;
  • dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 8) eingereicht sind;
  • die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;
  • Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe (§ 24 Abs. 3 WO) beschlossen ist;
  • den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands);
  • Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.

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Aus dem Inhalt:

  • Erläuterung wesentlicher Grundbegriffe.
  • Wann kann ein Betriebsrat errichtet werden?
  • Wie wird ein Wahlvorstand bestellt?
  • Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
  • Was ist eine Wählerliste und wie wird sie erstellt?
  • Wie wird die Geschlechterquote ermittelt?
  • Was ist ein Wahlausschreiben und welche Inhalte muss es aufweisen?
  • Welche Fristen gibt es zu beachten?
  • Ermittlung des Wahlergebnisses
  • usw.

Damit die Umsetzung in der Praxis gelingt enthält das Buch zahlreiche

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