Die Mehrheits-/Personenwahl unterscheidet sich von der Verhältnis-/Listenwahl maßgeblich dadurch, dass der Rang an dem ein Wahlbewerber im Wahlvorschlag aufgeführt ist, grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit hat, ob ein Betriebsratsmandat erlangt wird oder nicht. Bei der Mehrheits-/Personenwahl sind diejenigen Wahlbewerber/innen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Nach dem System der Mehrheitswahl wird dann gewählt, wenn
- das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG anzuwenden ist, oder
- das normale Wahlverfahren durchzuführen ist, aber nur eine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht wurde.
Ein weiterer Unterschied zur Verhältniswahl besteht bei der Verteilung der dem Geschlecht in der Minderheit gemäß § 15 Absatz 2 BetrVG mindestens zustehenden Sitze im Betriebsrat. Bei der Verhältniswahl erfolgt nach Abschluss der Stimmauszählung zuerst die Ermittlung, wie viele Sitze auf die jeweiligen Listen entfallen sind und dann gegebenenfalls eine Korrektur gemäß § 15 Absatz 5 WO. Bei der Mehrheitswahl ist das anders. Hier werden im Anschluss an die Stimmauszählung zuerst die mindestens auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Sitze verteilt, § 22 Absatz 1 WO. Dabei werden die dem Geschlecht in der Minderheit mindestens zustehenden Sitze auf diejenigen Wahlbewerber, die dem Geschlecht in der Minderheit angehören verteilt, die die meisten Stimmen innerhalb ihres Geschlechts erhalten haben. Im Anschluss erfolgt dann die Verteilung der restlichen Sitze auf diejenigen, die der Reihenfolge nach die meisten Stimmen erhalten haben. Ein Tool zur Berechnung der Geschlechterquote gibt es hier: Berechnungstool
Beispiel
In einem Betrieb sind 132 Männer und 57 Frauen (insgesamt 189 Arbeitnehmer) beschäftigt. Es sind also 7 Sitze im Betriebsrat zu vergeben. Das Geschlecht in der Minderheit stellen in diesem Fall die Frauen dar, auf das mindestens 2 Sitze im Betriebsrat entfallen. Es wurde nur eine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht. Auf der Liste stehen 10 Wahlbewerber/innen (A bis J). Wer von der Liste in den Betriebsrat gewählt wurde, bestimmt sich wie folgt:
Auf die jeweiligen Wahlbewerber entfällt die folgende Anzahl Stimmen:
Listenplatz Wahlbewerber Stimmen 1 J (Frau) 106 2 C (Mann) 96 3 A (Frau) 154 4 G (Frau) 92 5 B (Mann) 12 6 D (Mann) 132 7 I (Mann) 37 8 F (Mann) 77 9 H (Mann) 83 10 E (Mann) 113 Zunächst werden nun die zwei auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze (hier auf die Frauen) verteilt. Zur Wahl standen drei Frauen und sieben Männer. Die Frauen haben jeweils folgende Anzahl an Stimmen erhalten:
Frau A: 154
Frau J: 106
Frau G: 92
Die beiden Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit sind zu besetzen mit Frau A und J. Die restlichen Sitze verteilen sich nun wie folgt:
Mann D: 132
Mann E: 113
Mann C: 96
Frau G: 92
Mann H: 83
Mann F: 77
Mann I: 37
Mann B: 12
In diesem Beispiel sind des Weiteren gewählt die Männer D, E, C und H sowie Frau G. Der gewählte Betriebsrat besteht somit aus 3 Frauen und 4 Männern. Die Frauen haben also sogar noch einen Sitz mehr erlangt, als ihnen mindestens zusteht.
Abwandlung
Angenommen, in dem obigen Beispiel hätten nur zwei Frauen zur Wahl gestanden und es würden sogar nur die niedrigsten Höchstzahlen (hier 37 und 12) auf sie entfallen, hätten diese beiden Wahlbewerberinnen Sitze im Betriebsrat erlangt, weil dem Geschlecht in der Minderheit gemäß § 15 Absatz 2 BetrVG in diesem Beispiel eben mindestens zwei Sitze zustehen. Die restlichen fünf Sitze würden dann auf die Männer, die die meisten Stimmen erhalten haben, entfallen.
Hinweis!
In dem obigen Beispiel wurde von einer grundsätzlich durchzuführenden Verhältniswahl (normales Wahlverfahren) ausgegangen, in dem aber trotz dessen eine Mehrheitswahl durchzuführen war, weil eben nur eine (gültige) Vorschlagsliste eingereicht wurde. Deshalb sind die Wahlbewerber/innen A – J auch nicht in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt worden, sondern in der Reihenfolge, wie sie fiktiv auf der einzig (gültigen) Vorschlagsliste standen.
Wäre von vornherein nach dem System der Mehrheitswahl zu wählen gewesen, dann hätten die Wahlbewerber/innen in alphabetischer Reihenfolge (auf dem Stimmzettel) aufgeführt werden müssen, § 34 Absatz 1 Satz 2 WO.