Um das Wahlrecht im Betriebsverfassungsrecht und darüber hinaus das Betriebsverfassungsrecht im Allgemeinen verstehen und richtig anwenden zu können, bedarf es zunächst der allgemeinen Bestimmung wesentlicher Begriffe, die im Arbeitsrecht Anwendung finden. Diese maßgeblichen Begriffe sind:
- Arbeitnehmer
- Arbeitgeber
- Betrieb
- Unternehmen
Der Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer wird bezeichnet, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in persönlicher Abhängigkeit dazu verpflichtet ist, für einen anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Dienste zu leisten. Wesentliche Merkmale des Arbeitnehmerbegriffes sind also:
- privatrechtlicher Vertrag
- Verpflichtung zur Leistung von Diensten für einen anderen
- persönliche Abhängigkeit
- Weisungsabhängigkeit
- Fremdbestimmtheit
In der Regel liegt dem Beschäftigungsverhältnis also ein Arbeitsvertrag (privatrechtlicher Vertrag) gem. § 611a BGB zugrunde.
Beispiel
Peter Müller ist Inhaber eines Schuhgeschäfts und sucht eine/n neue/n Verkäufer/in. Es bewirbt sich Hans Meier. Beide einigen sich unter anderem über von Hans Meier pro Woche zu erbringende Arbeitszeiten und das Hans Meier dafür zustehende Entgelt. Beginn der Beschäftigung soll der 01.04. sein.
Hans Meier ist nach Abschluss des Vertrages dazu verpflichtet, ab dem 01.04. die von ihm versprochene Leistung (Schuhe verkaufen) für Peter Müller zu erbringen.
Es wurde also ein Dienstvertrag geschlossen, auf Grund dessen Hans Meier zur Erbringung von Diensten verpflichtet wurde.
Der Arbeitgeber
Der Begriff des Arbeitgebers ist gesetzlich nicht definiert. Kurz gesagt, ist der Arbeitgeber der Vertragspartner des Arbeitnehmers. In der Rechtsprechung wird der Arbeitgeber als Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung und zugleich Schuldner des Arbeitsentgelts gegenüber dem Arbeitnehmer beschrieben (BAG Beschluss v. 08.04.1992, Az.: 7 ABR 56/91).
Beispiel
Peter Müller ist Inhaber eines Schuhgeschäfts und sucht eine/n neue/n Verkäufer/in. Es bewirbt sich Hans Meier. Beide einigen sich unter anderem über von Hans Meier pro Woche zu erbringende Arbeitszeiten und das Hans Meier dafür zustehende Entgelt. Beginn der Beschäftigung soll der 01.04. sein.
Hans Meier ist nach Abschluss des Vertrages dazu verpflichtet, ab dem 01.04. die von ihm versprochene Leistung (Schuhe verkaufen) für Peter Müller zu erbringen.
Peter Müller ist im Gegenzug dazu verpflichtet, die Dienste von Hans Meier entsprechend zu entlohnen.
Es wurde also ein Dienstvertrag geschlossen, auf Grund dessen sich Hans Meier zur Erbringung von Diensten, und Peter Müller sich zur Zahlung eines Entgelts, verpflichtet haben.
Der Betrieb
Der Begriff „Betrieb“ ist im BetrVG nicht definiert, sondern wurde von Rechtsprechung und Literatur entwickelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (so z.B. BAG v. 09.02.2000, Aktenzeichen: 7 ABR 21/98 und BAG v. 07.05.2008, Aktenzeichen: 7 ABR 15/07). Dabei ist es von erheblicher Bedeutung, dass die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden, sowie die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (so z.B. BAG v. 07.05.2008, Aktenzeichen: 7 ABR 15/07 und BAG v. 29.05.1991, Aktenzeichen : 7 ABR 54/90).
Die wesentlichen Merkmale des Betriebsbegriffs sind also:
- organisatorische Einheit,
- innerhalb derer der Arbeitgeber
- mit seinen Arbeitnehmern
- mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln
- bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt.
Die Frage, ob eine organisatorische Einheit einen eigenständigen Betrieb darstellt, kann manchmal ganz einfach zu beantworten sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nur eine einzige organisatorische Einheit an einem einzigen Standort unterhält (z.B. ein einziges Werk, Bürogebäude oder Ladengeschäft). Manchmal ist die Beantwortung dieser Frage aber auch so schwierig, dass auch Experten zu unterschiedlichen Antworten kommen. Schwierigkeiten treten häufig dann auf, wenn ein Arbeitgeber an verschiedenen Orten Produktionsstätten, Niederlassungen oder Ähnliches hat. In Zweifelsfällen kann man die Frage, ob ein eigenständiger Betrieb vorliegt, vom Arbeitsgericht klären lassen.
Das Unternehmen
Der Betrieb ist vom Unternehmen zu unterscheiden. Der Betrieb ist gemäß der Definition des BAG eine organisatorische Einheit des Unternehmens. Das Unternehmen wiederum kann eine einzelne Person (z.B. Hans Meier), eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) oder eine Kapitalgesellschaft (zum Beispiel eine GmbH oder AG) sein.
Betrieb und Unternehmen sind mithin nicht gleichzusetzen. Das wird insbesondere auch an der bestehenden Rechtsbeziehung der Arbeitnehmer deutlich. Den Arbeitsvertrag schließt der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wiederum ist auch Unternehmer. Der Arbeitnehmer schuldet dem Unternehmen/Arbeitgeber die Leistung seiner arbeitsvertraglich versprochenen Dienste, nicht jedoch dem Betrieb. Auch wenn die Begriffe Arbeitgeber, Betrieb und Unternehmen nicht miteinander gleichzusetzen sind, können Arbeitgeber, Betrieb und Unternehmen natürlich an einem Ort vereint sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber nur eine Betriebstätte (ein Lager, ein Restaurant, ein Büro etc.) unterhält. Betrieb und Unternehmen können, müssen aber nicht zusammenfallen.
Beispiel
Peter Müller ist Inhaber der Schuhvertriebsgesellschaft mbH mit Ladenlokalen in Hannover und Hamburg. In beiden Ladenlokalen sind jeweils 12 Arbeitnehmer sowie jeweils ein Filialleiter beschäftigt. Welcher Arbeitnehmer wann arbeitet, wann Urlaub hat sowie ob und ggf. wie viele Arbeitnehmer beschäftigt werden, organisiert jeder Filialleiter unabhängig von dem anderen für sein Ladenlokal. Das Unternehmen ist die Schuhvertriebsgesellschaft mbH. Diese besteht aus insgesamt zwei Betrieben mit Sitz in Hannover und Hamburg.
Des Weiteren sind Betrieb und Unternehmen auch vom Konzern zu unterscheiden. Der Konzern (z.B. auch Muttergesellschaft genannt) kann als organisatorische Einheit über mehrere rechtlich selbständige Unternehmen betrachtet werden.
Beispiel
Die Produktions- und Vertriebs AG hält jeweils 100% der Anteile an der Rinderfarm GmbH, der Milchkuh GmbH, der Molkerei GmbH und der Vertriebsgesellschaft mbH (also den sog. Tochtergesellschaften). Jede Gesellschaft ist für sich rein rechtlich gesehen ein eigenständiges Unternehmen. Wirtschaftlich betrachtet sind sie jedoch von der Produktions- und Vertriebs AG abhängig. Alle zusammen betrachtet ergeben den Konzern.