Gemäß § 14 Absatz 1 BetrVG wird der Betriebsrat in geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt.
Geheime Wahl
Der Grundsatz der geheimen Wahl ist eine wesentliche Wahlvorschrift, deren Verletzung zur Anfechtbarkeit und mithin zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsratswahl führen kann.
Geheime Wahl bedeutet, dass nicht nachvollziehbar sein darf, wie der Wähler gewählt hat. Es darf also bei der Mehrheitswahl (Personenwahl) nicht nachvollziehbar sein, welchen Wahlkandidaten der Wähler seine Stimme/n gegeben hat. Bei der Verhältniswahl (Listenwahl) darf nicht nachvollziehbar sein, für welche Liste der Wähler gestimmt hat.
Um die Geheimhaltung der Wahl zu gewährleisten, müssen im Wahlraum also geeignete Wahlbedingungen geschaffen werden (z. B. das Aufstellen von Wahlkabinen), um dem Wähler die unbeobachtete Abgabe seiner Stimme zu ermöglichen.
Des Weiteren darf dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels grundsätzlich auch nicht geholfen werden, weder vom Wahlvorstand noch von Wahlhelfern oder sonstigen Dritten. Lediglich Personen, die aufgrund einer Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind, oder des Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler, können eine Person ihres Vertrauens bestimmen, die bei der Stimmabgabe behilflich ist. Der Wahlvorstand ist davon in Kenntnis zu setzen. Zu beachten ist jedoch, dass die Hilfestellung nicht durch
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Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber,
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Mitglieder des Wahlvorstands sowie
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Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,
erfolgen darf. Der oder die bei der Stimmabgabe Hilfeleistende darf die Wahlkabine zusammen mit dem hilfebedürftigen Wähler betreten. Die Hilfe ist dabei aber auf die Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe beschränkt. Es darf also keine Hilfe bei der Entscheidung, auf welchen Wahlbewerber oder für welche Liste die Stimme abgegeben wird, erfolgen. Der oder die Hilfeleistende ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die er oder sie im Zuge der Hilfestellung zur Stimmabgabe erlangt haben.
Der Wahlvorstand sollte unbedingt darauf achten und dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze einer geheimen Wahl eingehalten werden. Denn Verstöße gegen den Grundsatz der geheimen Wahl können zur Anfechtbarkeit, und somit im schlechtesten Fall zur Unwirksamkeit, der gesamten Betriebsratswahl führen.
Unmittelbare Wahl
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verlangt, dass die Wählerin oder der Wähler seine Stimme persönlich abgibt. Die Stimmabgabe durch einen Stellvertreter ist damit ausgeschlossen. Auch die Zwischenschaltung von Wahlmännern ist damit nicht möglich.
Für wahlberechtigte Arbeitnehmer, denen es nicht möglich ist an der Präsenzwahl im Wahllokal teilzunehmen, muss die Möglichkeit der Briefwahl bestehen. Um die Unmittelbarkeit der Wahl bei der Briefwahl zu gewährleisten, muss die Wählerin oder der Wähler eine vom Wahlvorstand vorgedruckte Erklärung darüber abgeben, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde.
Freie und gleiche Wahl
Die Betriebsratswahlen sind auch unter Berücksichtigung der Freiheit und Gleichheit der Wahl durchzuführen. Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer muss also frei darüber entscheiden können, ob er sein Wahlrecht wahrnehmen möchte oder nicht. Er darf von niemandem dazu gezwungen werden, sein Stimmrecht auszuüben oder davon abzusehen. Ebenso wenig darf in dieser Art und Weise auf wählbare Arbeitnehmer Einfluss genommen werden, um sie davon abzuhalten, oder sie dazu zu bewegen, sich zur Wahl zu stellen. Insoweit darf Wahlberechtigten auch nicht mit Nachteilen für den Fall, dass sie ihr Wahlrecht ausüben oder nicht ausüben, gedroht werden. Umgekehrt dürfen Wahlberechtigte auch nicht durch das in Aussicht stellen von Vorteilen in ihrem Wahlrecht beeinflusst werden. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Verhinderung oder Beeinflussung einer Betriebsratswahl, sei es durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen, eine strafbare Handlung gem. § 119 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG darstellen kann.
Gleichheit der Wahl bedeutet, dass die Wahlstimmen aller Wahlberechtigten den gleichen Zählwert haben. Die Wahlstimme eines Teilzeitbeschäftigten zum Beispiel hat also den gleichen Wert, wie die eines Vollzeitbeschäftigten, die eines Gewerkschaftsmitgliedes so viel wie desjenigen, der keiner Gewerkschaft angehört, die einer Frau so viel wie die eines Mannes usw.