Nach dem die Stimmabgabe abgeschlossen, der Wahlvorstand die Stimmauszählung und die Verteilung der Betriebsratssitze vorgenommen hat, hat er die wesentlichen Erkenntnisse und Ergebnisse aus der Wahl, in einer sogenannten Wahlniederschrift festzuhalten. Die maßgeblichen Inhalte der Wahlniederschrift variieren je nachdem, welches Wahlverfahren konkret durchgeführt wurde.
Wahlniederschrift/Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten im normalen Wahlverfahren (Verhältniswahl)
Alle erforderlichen Inhalte, die in der Wahlniederschrift festzuhalten sind, ergeben sich für das normale Wahlverfahren aus § 16 Absatz 1 WO. Nachdem also ermittelt wurde, welche Wahlbewerber gewählt sind, hat der Wahlvorstand in der Niederschrift festzustellen:
- die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
- die jeder Liste zugefallenen Stimmen;
- die berechneten Höchstzahlen;
- die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
- gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Die gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1 – 6 WO wiederzugebenden Inhalte sind selbsterklärend. Fraglich ist vielmehr, was mit der Aufzeichnung „eingetretener Zwischenfälle oder sonstiger Ereignisse“ gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 7 WO gemeint ist. Hierzu zählen zum Beispiel eventuelle Unterbrechungen der Wahlhandlung und deren Gründe, die Zurückweisung von Arbeitnehmern die nicht in die Wählerliste eingetragen sind oder eventuelle Beschädigungen der Versiegelung einer Wahlurne.
Die Niederschrift hat der Wahlvorstand in der öffentlichen Sitzung gemäß § 13 WO zu erstellen. Dabei erfolgt die Festlegung des Inhalts der Niederschrift durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands. Abschließend ist die Niederschrift noch von der oder dem Vorsitzenden sowie von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
Eventuelle Fehler in der Wahlniederschrift können nachträglich berichtigt werden, da sie keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Wahl ist. Daher ist sie auch keinesfalls mit der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses zu verwechseln.
Im nächsten Schritt hat der Wahlvorstand die gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann gemäß § 17 Absatz 1 WO unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch in jedem Falle zweckmäßig, ist auch die Benachrichtigung der jeweiligen Ersatzmitglieder. Die Benachrichtigung der Gewählten hat nur einen informatorischen Zweck und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erlangung eines Betriebsratsmandats. Ob ein Mandat erlangt wurde oder nicht, ergibt sich ausschließlich aus dem Wahlergebnis. Mit der Benachrichtigung der Gewählten sollten diese auch darauf hingewiesen werden, dass die Ablehnung der Wahl nur innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand erklärt werden kann. Ansonsten gilt die Wahl als angenommen. Dann kann nur noch eine Niederlegung des Betriebsratsmandats erfolgen, wobei diese Erklärung dann aber gegenüber dem Betriebsrat und nicht gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben wäre.
Es kann natürlich vorkommen, dass Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber an der öffentlichen Stimmauszählung im Sinne des § 13 WO teilnehmen und direkt erklären, dass sie die Wahl annehmen. Sei es mündlich oder schriftlich, in jedem Fall ist dies vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift festzuhalten. Eine schriftliche Annahmeerklärung ist natürlich zu der Niederschrift zu nehmen. In diesen Fällen bedarf es einer schriftlichen Wahlbenachrichtigung nicht mehr. Anders ist es jedoch, wenn einer der Gewählten im Rahmen der öffentlichen Stimmauszählung erklärt, dass er oder sie die Wahl nicht annehmen. Auch das sollte selbstverständlich in die Wahlniederschrift aufgenommen werden. Allerdings muss in diesen Fällen trotz der bereits erklärten Ablehnung der Wahl, eine schriftliche Benachrichtigung gemäß § 17 Absatz 1 WO an den Ablehnenden erfolgen, weil eine wirksame Erklärung über die Nichtannahme der Wahl erst nach Zugang der schriftlichen Wahlbenachrichtigung erfolgen kann.
Sofern die Wahlniederschrift erstellt ist, hat der Wahlvorstand je eine Abschrift davon an den Arbeitgeber sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden, § 18 Absatz 3 BetrVG, § 18 WO. Davon zu unterscheiden ist die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses. Die Wahlniederschrift ist, wie bereits erwähnt, im Rahmen der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung zu erstellen. Das endgültige Wahlergebnis hingegen wird gegebenenfalls erst später feststehen und ist auch erst dann Bekannt zu machen.
Das Wahlergebnis steht erst dann endgültig fest, wenn
- die Gewählten die Wahl ausdrücklich angenommen haben beziehungsweis die Erklärungsfrist abgelaufen ist, oder
- wenn Arbeitnehmer die Wahl abgelehnt haben, feststeht, wer (abschließend) an deren Stelle getreten ist.
Stehen die Namen der Gewählten endgültig fest, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. So ist die Bekanntmachung insbesondere auch von dem Vorsitzenden des Wahlvorstands sowie mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Mit der Bekanntmachung der Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder beginnt auch die zweiwöchige Frist für die Wahlanfechtung gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 BetrVG, zu laufen.
Eine Bekanntmachung der Wahlniederschrift selbst ist nicht vorgeschrieben, jedoch hat der Wahlvorstand jeweils eine Abschrift der Wahlniederschrift an den Arbeitgeber sowie an die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden.
Wahlniederschrift/Benachrichtigung und Bekanntmachung der Gewählten im normalen Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (Mehrheitswahl)
Wurde im normalen Wahlverfahren nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Dann sind auch die in der Wahlniederschrift festzuhaltenden Informationen anzupassen. Welche Änderungen in diesem Fall zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 23 Absatz 1 WO.
Nachdem ermittelt wurde, welche Wahlbewerber/innen gewählt sind, hat der Wahlvorstand in der Niederschrift festzustellen:
- die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
- die auf jede Wahlbewerberin und jeden Wahlbewerber entfallenden Stimmenzahlen;
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
- gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Die Wahlniederschrift ist auch hier in der öffentlichen Sitzung zu beschließen (§ 20 Absatz 3 Satz 2 WO in Verbindung mit § 13 WO) und sowohl durch den Vorsitzenden als auch durch ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben, § 23 Absatz 1 Satz 2 WO in Verbungdung mit § 16 Absatz 2 WO.
Für die Benachrichtigung sowie die Bekanntmachung der Gewählten gilt das gleiche wie bei einer Wahl mit mehreren Vorschlagslisten, § 23 Absatz 1 Satz 2 in Verbdingung mit § 18 WO.