Besteht ein Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, ist die Errichtung eines Betriebsausschusses vorgeschrieben (§ 27 Abs. 1 BetrVG). Bildet ein Betriebsrat, der aus neun oder mehr Mitgliedern besteht, keinen Betriebsausschuss, handelt er pflichtwidrig. Hauptaufgabe des Betriebsausschusses ist die Führung der laufenden Geschäfte des Betriebsrats.
Hat ein Betriebsrat weniger als 9 Mitglieder, kann er keinen Betriebsausschuss bilden. Er kann aber die laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 BetrVG).
Errichtung des Betriebsausschusses
Dem Betriebsausschuss gehören der Betriebsratsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und eine bestimmte Anzahl weiterer Mitglieder an, die vom Betriebsrat zu wählen sind. Gewählt werden können nur Betriebsratsmitglieder.
Die Größe des Betriebsausschusses richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats:
Anzahl Mitglieder im Betriebsrat | zu wählende Ausschussmitglieder | Mitglieder Betriebsausschuss insgesamt |
9 – 15 | 3 | 5 |
17 – 23 | 5 | 7 |
25 – 35 | 7 | 9 |
37 und mehr | 9 | 11 |
Die zu wählenden Mitglieder des Betriebsausschusses sind in geheimer Wahl zu wählen. Gibt es mehrere Vorschlagslisten, erfolgt die Wahl als Verhältniswahl. Existiert nur eine Vorschlagsliste, erfolgt die Wahl als Mehrheitswahl.
Aufgaben des Betriebsausschusses
Der Betriebsausschuss hat nach dem Gesetz einzig und allein die Aufgabe, die sogenannten “laufenden Geschäfte” des Betriebsrats zu führen.
Was genau alles zu den “laufenden Geschäften” des Betriebsrats gehört, lässt sich gar nicht so leicht zusammenfassen. Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts sind unter den “laufenden Geschäften” interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und ggf. wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats zu verstehen. Als Beispiele nennt das Bundesarbeitsgericht die Erledigung des Schriftverkehrs, die Entgegennahme von Anträgen von Arbeitnehmern, die Einholung von Auskünften, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebsversammlungen. Wenn man es ganz einfach ausdrücken will, kann man vielleicht sagen, dass zu den laufenden Geschäften vor allem die normale Büroarbeit des Betriebsrats zählt.
Nicht zu den “laufenden Geschäften” des Betriebsrats gehört die Wahrnehmung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats und zwar auch dann nicht, wenn es sich um vermeintliche Kleinigkeiten handelt, die regelmäßig immer wieder zu erledigen sind.
Neben der Führung der laufenden Geschäfte hat der Betriebsausschuss erst einmal keine weiteren Aufgaben. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss aber auch noch weitere Aufgaben übertragen, z.B. die Aufgabe des Betriebsrats, über Anträge des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Einstellung neuer Mitarbeiter zu entscheiden oder die Bearbeitung von Überstundenanträgen des Arbeitgebers.
Ob der Betriebsrat dem Betriebsausschuss weitere Aufgaben überträgt und wenn ja, welche, kann der Betriebsrat frei entscheiden.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass es 2 verschiedene Möglichkeiten gibt, wie der Betriebsrat eine Aufgabe auf den Betriebsausschuss übertragen kann. Der Betriebsrat kann eine Aufgabe mit oder ohne selbständige Entscheidungskompetenz auf den Betriebsausschuss übertragen.
Wenn der Betriebsrat dem Betriebsausschuss eine Aufgabe mitsamt der Kompetenz zur selbständigen Entscheidung überträgt, dann überträgt der Betriebsrat dem Betriebsausschuss die Wahrnehmung dieser Aufgabe vollständig. Der Betriebsausschuss tritt dann bei dieser Aufgabe vollständig an die Stelle des Betriebsrats und er trifft dann auch abschließend die Entscheidungen in diesem Aufgabenbereich.
Wenn der Betriebsrat dem Betriebsausschuss z.B. die Aufgabe, Anträge des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Einstellung neuer Mitarbeiter zu bearbeiten mitsamt der selbständigen Entscheidungskompetenz übertragen hat, dann entscheidet der Betriebsausschuss, ob die Zustimmung zu der Einstellung eines neuen Mitarbeiters verweigert wird oder nicht. Diese Entscheidung trifft dann nicht mehr der Betriebsrat.
Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss die Erledigung einer Aufgabe aber auch ohne selbständige Entscheidungskompetenz übertragen. In diesem Fall wird der Betriebsausschuss dann nur vorbereitend tätig und die letztendliche Entscheidung in der Angelegenheit wird vom Betriebsrat getroffen.
Wenn der Betriebsrat dem Betriebsausschuss z.B. die Aufgabe, Anträge des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Einstellung neuer Mitarbeiter zu bearbeiten, ohne Entscheidungskompetenz übertragen hat, dann würde der Betriebsausschuss bei dem Eingang eines solchen Antrags nur die Entscheidungsfindung des Betriebsrats vorbereiten, indem er z.B. die vom Arbeitgeber vorgelegten Bewerbungsunterlagen sichtet und dann dem Betriebsrat eine Empfehlung gibt, ob der beabsichtigten Einstellung zugestimmt werden sollte oder nicht. Die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu der Einstellung erteilt oder verweigert wird, würde aber der Betriebsrat treffen.
Wenn der Betriebsrat dem Betriebsausschuss zusätzlich zum Führen der laufenden Geschäfte eine weitere Aufgabe übertragen will, muss er darüber natürlich mit einem Beschluss entscheiden. Und für diesen Beschluss gelten 2 Besonderheiten, wenn der Betriebsrat dem Betriebsausschuss eine Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen will.
Erstens: Der Beschluss muss mit absoluter Mehrheit gefasst werden, weil der Betriebsrat hier eigene Kompetenzen abgibt. Und zweitens: Der Beschluss bedarf aus Gründen der Rechtssicherheit der Schriftform, er tritt also erst dann rechtlich in Kraft, wenn er aufgeschrieben und vom Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben worden ist.
Geschäftsführung des Betriebsausschusses
Die Regeln, nach denen der Betriebsausschuss zu arbeiten hat, sind dieselben Regeln, die auch für die Arbeit des Betriebsrats gelten. Die Geschäftsführung des Betriebsausschusses läuft also grundsätzlich genauso ab wie die Geschäftsführung des Betriebsrats. Für die Ausschusssitzungen gelten dieselben Regeln wie für die Betriebsratssitzungen und für die Beschlussfassungen des Betriebsausschusses gelten dieselben Regeln wie für die Beschlussfassungen des Betriebsrats.
Zuständig für die Einberufung und die Leitung der Sitzungen des Betriebsausschusses ist der Betriebsratsvorsitzende, der kraft Gesetzes zugleich auch Vorsitzender des Betriebsausschusses ist. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist zugleich auch stellvertretender Vorsitzender des Betriebsausschusses.