Der Betriebsausschuss

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Besteht ein Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, ist die Errichtung eines Betriebsausschusses vorgeschrieben (§ 27 Abs. 1 BetrVG). Bildet ein Betriebsrat, der aus neun oder mehr Mitgliedern besteht, keinen Betriebsausschuss, handelt er pflichtwidrig.

Hauptaufgabe des Betriebsausschusses ist die Führung der laufenden Geschäfte des Betriebsrats.

Hat ein Betriebsrat weniger als 9 Mitglieder, kann er keinen Betriebsausschuss bilden. Er kann aber die laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder verteilen (§ 27 Abs. 3 BetrVG).

Errichtung des Betriebsausschusses

Dem Betriebsausschuss gehören der Betriebsratsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und eine bestimmte Anzahl weiterer Mitglieder an, die vom Betriebsrat zu wählen sind. Gewählt werden können nur Betriebsratsmitglieder.

Die Größe des Betriebsausschusses richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats:

Anzahl Mitglieder im Betriebsrat zu wählende Ausschussmitglieder Mitglieder Betriebsausschuss insgesamt
9 – 15 3 5
17 – 23 5 7
25 – 35 7 9
37 und mehr 9 11

Die zu wählenden Mitglieder des Betriebsausschusses sind in geheimer Wahl zu wählen. Gibt es mehrere Vorschlagslisten, erfolgt die Wahl als Verhältniswahl. Existiert nur eine Vorschlagsliste, erfolgt die Wahl als Mehrheitswahl.

Aufgaben des Betriebsausschusses

Der Betriebsausschuss hat vor allem die „laufenden Geschäfte des Betriebsrats“ zu führen. Was genau zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats gehört, ist im Gesetz nicht festgelegt. Grundsätzlich werden darunter die internen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Aufgaben verstanden, die sich regelmäßig wiederholen.

Beispiele:

Neben der Führung der laufenden Geschäfte kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss weitere Aufgaben übertragen (z.B. die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen).

Geschäftsführung des Betriebsausschusses

Die Geschäftsführung des Betriebsausschusses läuft grundsätzlich genauso ab wie die Geschäftsführung des Betriebsrats (Sitzungen, Beschlussfassung usw.).

Der Vorsitzende des Betriebsrats ist zugleich Vorsitzender des Betriebsausschusses, der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats ist auch stellvertretender Vorsitzender des Betriebsausschusses.

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