Bei allen Arbeitgebern, die mehr als 100 Arbeitnehmer und mindestens ein Betriebsratsgremium haben, muss es einen Wirtschaftsausschuss geben. In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Wirtschaftsausschuss.
Was ist ein Wirtschaftsausschuss?
Ein Wirtschaftsausschuss ist ein Gremium, das aus mindestens 3 bis maximal 7 Personen besteht und das die Aufgabe hat, sich vom Arbeitgeber in den sogenannten wirtschaftlichen Angelegenheiten informieren zu lassen.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss regelmäßig über diese wirtschaftlichen Angelegenheiten zu informieren und der Wirtschaftsausschuss muss die vom Arbeitgeber erhaltenen Informationen dann anschließend an den Betriebsrat weiterleiten. Der Wirtschaftsausschuss ist deshalb eine Art Hilfsorgan des Betriebsrats, das den Betriebsrat mit Informationen in wirtschaftlichen Angelegenheiten versorgt.
Wann muss ein Wirtschaftsausschuss errichtet werden?
Ein Wirtschaftsausschuss muss zwingend errichtet werden, wenn es in einem Unternehmen, also z.B. in einer GmbH, mindestens einen Betriebsrat und mehr als 100 Arbeitnehmer gibt. Wenn ein Arbeitgeber mehrere Standorte hat, werden bei der Beantwortung der Frage, ob dieser Schwellenwert von 100 Arbeitnehmern überschritten wird, die Arbeitnehmer sämtlicher Standorte zusammengerechnet.
Wie wird ein Wirtschaftsausschuss errichtet?
Ein Wirtschaftsausschuss wird errichtet, indem der Betriebsrat per Beschluss eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern für den Wirtschaftsausschuss bestellt, es müssen mindestens 3 Mitglieder sein, maximal dürfen es 7 sein.
Unter diesen vom Betriebsrat bestellten Wirtschaftsausschussmitgliedern muss mindestens 1 Betriebsratsmitglied sein, bei den restlichen Wirtschaftsausschussmitgliedern muss es sich nicht zwingend um Betriebsratsmitglieder handeln, aber um Arbeitnehmer, die dem Unternehmen angehören.
Nach dem Gesetz soll der Betriebsrat bei der Auswahl der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses darauf achten, dass diese die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche “fachliche und persönliche Eignung” besitzen. Das bedeutet, es sollten möglichst Arbeitnehmer sein, die ein gewisses Verständnis für wirtschaftliche Fragen haben und von denen man erwarten kann, dass sie mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich umgehen.
Falls es im Unternehmen auch einen Gesamtbetriebsrat geben sollte, ist die Bestellung der Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss übrigens Sache des Gesamtbetriebsrats, denn in einem Unternehmen kann es immer nur einen Wirtschaftsausschuss geben, der für sämtliche Betriebe des Unternehmens zuständig ist, wenn das Unternehmen mehrere Betriebe hat.
Wie arbeitet ein Wirtschaftsausschuss?
Im Gesetz ist vorgesehen, dass sich der Wirtschaftsausschuss in der Regel ein Mal pro Monat mit dem Arbeitgeber zu einer Sitzung trifft und sich vom Arbeitgeber über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens informieren lässt. Es gibt aber keine detaillierten Vorgaben im Gesetz, was die Einberufung und den Ablauf dieser Wirtschaftsausschusssitzungen angeht. Die Sitzungstermine und die Tagesordnung der Sitzungen sollte der Wirtschaftsausschuss deshalb am besten im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festlegen.
Auf den Wirtschaftsausschusssitzungen hat dann der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu informieren und mit dem Wirtschaftsausschuss über diese Angelegenheiten zu beraten.
Und jetzt ganz wichtig: Im Anschluss an eine jede Wirtschaftsausschusssitzung hat der Wirtschaftsausschuss die vom Arbeitgeber erhaltenen Informationen unverzüglich an den Betriebsrat weiterzugeben – oder an den Gesamtbetriebsrat, falls es einen solchen gibt.
Welche Informationen muss der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss liefern?
Welche Informationen der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss liefern muss, ist in § 106 Abs. 3 BetrVG geregelt. Dort gibt es einen Katalog, in dem insgesamt 13 Themen aufgezählt sind und zu jedem dieser Themen muss der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss etwas sagen, falls es zu dem jeweiligen Thema etwas zu berichten gibt.
Man könnte deshalb diesen Themenkatalog aus § 106 Abs. 3 BetrVG eigentlich auch direkt als Tagesordnung für jede Wirtschaftsausschusssitzung nehmen, wobei dann aber der ein oder andere Tagesordnungspunkt entfallen würde, wenn es zu dem jeweiligen Thema einfach nichts zu berichten gibt.
Zu den Themen, die in § 106 Abs. 3 aufgezählt sind, gehören z.B. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, die Einschränkung des Betriebes, wozu auch ein vom Arbeitgeber in Betracht gezogener Personalabbau gehören kann, aber auch alle sonstigen Vorgänge und Vorhaben, die die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berühren können.
Die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss ist deshalb sehr weitgehend.
Wie muss der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss informieren?
Der Arbeitgeber muss den Wirtschaftsausschuss unaufgefordert, rechtzeitig und umfassend zu informieren.
Rechtzeitig bedeutet hier insbesondere, dass der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss informieren muss, noch bevor er eine endgültige Entscheidung zu dem jeweiligen Thema getroffen hat. Grund dafür ist, dass der Wirtschaftsausschuss und der Betriebsrat die Möglichkeit haben sollen, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss nehmen zu können. Der Arbeitgeber darf den Wirtschaftsausschuss deshalb nicht vor vollendete Tatsachen stellen.
Dass der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss umfassend informieren muss, bedeutet, dass der Arbeitgeber alle Informationen übermitteln muss, die der Wirtschaftsausschuss für eine sinnvolle Beratung der jeweiligen Angelegenheit benötigt. Der Wirtschaftsausschuss soll grundsätzlich den gleichen Informationsstand haben wie der Arbeitgeber, weil eigentlich nur dann gleichberechtigte Beratungen möglich sind. Allerdings kann es sein, dass der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss bestimmte Betriebsrats- oder Geschäftsgeheimnisse nicht mitteilen muss.
Und zu guter Letzt heißt es im Gesetz, dass der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss “unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen” informieren muss. Zu diesen Unterlagen können z.B. gehören der Jahresabschluss, Wirtschaftsprüferberichte, Gutachten von Beratern, Verträge, Statistiken, Marktanalysen, Organisationspläne usw.
Was ist, wenn der Arbeitgeber seine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss verletzt?
Wenn der Arbeitgeber seine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt, dann begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit und diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000,- € geahndet werden. Daran sieht man, dass der Gesetzgeber es als sehr wichtig ansieht, dass der Wirtschaftsausschuss vom Arbeitgeber immer ordnungsgemäß informiert wird.
Und die zweite Folge, wenn der Arbeitgeber seine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere, wenn der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss eine Information oder Unterlage nicht liefert, die er eigentlich liefern müsste: Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber auch gegen dessen Willen dazu zwingen, seiner Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss nachzukommen. Allerdings ist der Weg, den der Betriebsrat dazu gehen muss, etwas ungewöhnlich. Der Betriebsrat müsste ein Einigungsstellenverfahren einleiten und in diesem Einigungsstellenverfahren würde dann die Einigungsstelle entscheiden, ob und wenn ja welche Informationen der Arbeitgeber an den Wirtschaftsausschuss übermitteln muss.
Warum ist ein Wirtschaftsausschuss wichtig?
Ein Wirtschaftsausschuss ist für den Betriebsrat aus mehreren Gründen wichtig, vor allem aber deshalb, weil der Betriebsrat mit einem Wirtschaftsausschuss sehr viel früher an sehr wichtige Informationen kommt, die der Betriebsrat für die Wahrnehmung bestimmter Betriebsratsaufgaben benötigt, als dies ohne Wirtschaftsausschuss der Fall wäre. Und je früher ein Betriebsrat solche Informationen bekommt, desto mehr Zeit hat der Betriebsrat dann für die Vorbereitung von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu dem jeweiligen Thema und diese Vorbereitungszeit kann für den Erfolg der Verhandlungen sehr wichtig sein.
Nehmen wir als Beispiel einfach mal den Fall, dass ein Arbeitgeber einen größeren Personalabbau plant. Ohne einen Wirtschaftsausschuss müsste der Arbeitgeber den Betriebsrat über diesen Personalabbau erst informieren, wenn er sich zu dem Personalabbau entschieden hat und die Planung abgeschlossen ist und es dann darum geht, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln.
Den Wirtschaftsausschuss müsste der Arbeitgeber schon zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt informieren, und zwar noch bevor sich der Arbeitgeber zu dem Personalabbau entschieden hat. Entsprechend frühzeitig würde dann auch der Betriebsrat über den Wirtschaftsausschuss über die Planungen des Arbeitgeber informiert werden und der Betriebsrat könnte sich dann also schon frühzeitig auf den vom Arbeitgeber beabsichtigten Personalabbau einstellen und hätte mehr Zeit, um sich auf die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich und Sozialplan vorzubereiten.