Wenn der Unternehmer eine Auskunft über eine wirtschaftliche Angelegenheit entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses entweder überhaupt nicht, nicht rechtzeitig nur unvollständig oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen erteilt, kann der Betriebsrat seinen Auskunftsanspruch notfalls über die Anrufung der Einigungsstelle durchsetzen (§ 109 BetrVG). Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Auskunft mit der Begründung verweigert, durch die Auskunftserteilung werde ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gefährdet.
Bevor die Einigungsstelle eingeschaltet werden kann, muss der Wirtschaftsausschuss vom Unternehmer aber ausdrücklich eine konkrete Auskunft in einer wirtschaftlichen Angelegenheit verlangt haben.
Nachdem der Unternehmer die begehrte Auskunft auf das Verlangen des Wirtschaftsausschusses hin nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder ohne Vorlage der erforderlichen Unterlagen erteilt hat, muss der Wirtschaftsausschuss zunächst den Betriebsrat zur Vermittlung einschalten. Betriebsrat und Unternehmer haben dann mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln.
Einigen sich Unternehmer und Betriebsrat bei ihren Verhandlungen darauf, dass das Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses nicht weiter verfolgt werden soll, ist diese Erklärung für den Wirtschaftsausschuss bindend. Der Wirtschaftsausschuss kann die Auskunft dann nicht mehr verlangen.
Einigen sich Unternehmer und Betriebsrat dahingehend, dass die begehrte Auskunft erteilt werden soll, ist diese Einigung für den Unternehmer bindend. Er hat dem Wirtschaftsausschuss die Auskunft dann unverzüglich und vollständig zu erteilen. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Betriebsrat sie mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen.
Können sich Unternehmer und Betriebsrat nicht über die Erteilung der Auskunft einigen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle entscheidet dann für beide Seiten verbindlich über die Frage, ob, wann und wie die Auskunft zu erteilen ist.
Die Einigungsstelle muss aber zunächst immer die Vorfrage prüfen, ob sich die vom Wirtschaftsausschuss begehrte Auskunft überhaupt auf eine wirtschaftliche Angelegenheit bezieht. Nur wenn dies der Fall ist, ist die Einigungsstelle überhaupt zuständig. Über die Frage, ob sich die begehrte Auskunft auf eine wirtschaftliche Angelegenheit bezieht, kann die Einigungsstelle nicht verbindlich entscheiden. Zuständig für die Klärung dieser Frage ist ausschließlich das Arbeitsgericht. Wenn sich Unternehmer und Betriebsrat also bereits über die Frage streiten, ob das Auskunftsbegehren eine wirtschaftliche Angelegenheit betrifft, sollte diese Frage zunächst vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.