Die Betriebsratstätigkeit ist eine Tätigkeit, die das Betriebsratsmitglied ehrenamtlich und unentgeltlich anstelle seiner “normalen” Arbeit ausübt. Während Betriebsratsmitglieder mit der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben beschäftigt sind, können sich andere Arbeitnehmer, die kein Betriebsratsamt übernommen haben, ganz ihrer beruflichen Tätigkeit widmen. Die anderen Arbeitnehmer können sich während der vierjährigen Amtszeit des Betriebsratsmitglieds uneingeschränkt beruflich weiterentwickeln, die “Karriereleiter” hinaufklettern und ihr Gehalt steigern.
Es ist aber das erklärte Ziel des Gesetzgebers, dass Betriebsratsmitglieder durch die Übernahme des Ehrenamts keine Nachteile erleiden sollen. Betriebsratsmitglieder sollen am Ende ihrer Amtszeit – und auch während der Amtszeit – nicht schlechter dastehen als andere Arbeitnehmer, die kein Betriebsratsamt übernommen haben. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Einkommens als auch in Bezug auf die beruflichen Tätigkeiten.
Anpassung des Gehalts
Ein Betriebsratsmitglied soll deshalb dasselbe Gehalt bekommen, das es erhalten würde, wenn es das Betriebsratsamt nicht übernommen hätte. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Gesetz in § 37 Abs. 4 BetrVG eine Anpassung des Gehalts der Betriebsratsmitglieder an das Gehalt “vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung” vor. Das Gehalt des Betriebsratsmitglieds ist dabei fortlaufend anzupassen. Immer dann, wenn sich das Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer erhöht, ist auch das Gehalt des Betriebsratsmitglieds entsprechend zu erhöhen.
Damit ein Betriebsratsmitglied seinen Anspruch auf Gehaltsanpassung geltend mach kann, steht ihm gegen den Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch zu, mit dem es vom Arbeitgeber Auskunft über die Höhe des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung verlangen kann.
Anspruch auf Beschäftigung mit gleichwertigen Tätigkeiten
Der Gesetzgeber will Betriebsratsmitglieder aber nicht nur vor finanzieller Benachteiligung schützen. Auch im Hinblick auf die vom Betriebsratsmitglied auszuübende Arbeitstätigkeit soll eine Benachteiligung verhindert werden.
Andere Arbeitnehmer, die keine Betriebsratstätigkeit ausüben, entwickeln sich während der vierjährigen Amtszeit des Betriebsratsmitglieds in ihrem Berufsfeld weiter. Oft werden ihnen im Laufe der Zeit höherwertige Aufgaben übertragen. Diese berufliche Weiterentwicklung hätte in vielen Fällen auch das Betriebsratsmitglied mitgemacht, wenn es sich voll und ganz seiner beruflichen Tätigkeit hätte widmen können und nicht mit der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben beschäftigt gewesen wäre.
Zusätzlich zu dem Anspruch auf das gleiche Gehalt räumt das Gesetz dem Betriebsratsmitglied deshalb einen Anspruch auf Beschäftigung mit Tätigkeiten ein, die den Tätigkeiten gleichwertig sind, die vergleichbare Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Entwicklung ausüben. Wenn also vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zwischenzeitlich höherwertige Aufgaben wahrnehmen, hat auch ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf Übertragung dieser höherwertigen Aufgaben.