Ausschüsse und Arbeitsgruppen

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In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmer hat der Betriebsrat die Möglichkeit, Ausschüsse zu bilden (§ 28 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann diesen Ausschüssen dann bestimmte Aufgaben übertragen. Die Bildung von Ausschüssen soll dazu dienen, die Arbeit des Betriebsrats besser und effektiver zu organisieren. Insbesondere in größeren Betrieben ist die Bildung von Ausschüssen empfehlenswert.

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmer hat der Betriebsrat des Weiteren die Möglichkeit, Aufgaben auf Arbeitsgruppen zu übertragen. Im Unterschied zu den Ausschüssen müssen die Mitglieder einer Arbeitsgruppe keine Betriebsratsmitglieder sein.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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