In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat Ausschüsse errichten und ihnen Aufgaben übertragen (§ 28 BetrVG). Das Errichten von Ausschüssen ist insbesondere für Betriebsratsgremien mit einer größeren Anzahl an Betriebsratsmitgliedern sinnvoll, damit sich mit bestimmten Themen nicht immer das gesamte Gremium befassen muss.
Beispiel
Der 15-köpfige Betriebsrat der Express Logistik GmbH errichtet einen aus drei Betriebsratsmitgliedern bestehenden Personalausschuss. Der Personalausschuss soll die Aufgaben des Betriebsrats im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen (Einstellungen, Kündigungen usw.) erledigen.
Das Errichten eines Ausschusses dient der Intensivierung und Beschleunigung der Betriebsratsarbeit. Die Betriebsratsmitglieder, die in einem bestimmten Ausschuss arbeiten, können sich intensiv mit den besonderen Aufgaben des Ausschusses beschäftigen und sich in diesem Bereich spezialisieren. Ein Ausschuss, der aus erheblich weniger Mitgliedern besteht als der Betriebsrat, kann eine Aufgabe auch viel schneller erledigen als der Betriebsrat, weil weniger Personen zusammenkommen und beraten müssen.
Ein Betriebsrat kann beliebig viele Ausschüsse errichten. Er kann Ausschüsse zu allen Themen bilden, die in seinen Aufgabenbereich fallen.
Beispiele:
Bezeichnung | Aufgaben (Beispiele) |
Personalausschuss |
Bearbeitung der personellen Einzelmaßnahmen (Einstellungen, Kündigungen usw.) |
Arbeitszeitausschuss |
Prüfung und Genehmigung der Dienstpläne, Kontrolle der geleisteten Arbeitszeiten auf Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, Prüfung und Genehmigung von Überstundenanträgen |
Personalplanungsausschuss |
Beratung der Personalplanung mit dem Arbeitgeber, Erarbeiten von Vorschlägen zur Personalplanung und Beschäftigungssicherung |
Beschwerdeausschuss |
Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden von Arbeitnehmern |
Arbeits- und Gesundheitsschutzausschuss |
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes |
Ob und mit welchem Aufgabenbereich der Betriebsrat einen Ausschuss bildet, kann er frei entscheiden. Zwingend vorgeschrieben sind nur die Errichtung des Betriebsausschusses (wenn der Betriebsrat mindestens neun Mitglieder hat) und des Wirtschaftsausschusses.
Es sind zwei verschiedene Arten von Ausschüssen zu unterscheiden: Vorbereitende Ausschüsse und Ausschüsse mit selbständiger Entscheidungskompetenz.
Vorbereitende Ausschüsse
Vorbereitende Ausschüsse haben lediglich die Aufgabe, die Entscheidungen des Betriebsrats in einem bestimmten Aufgabenbereich vorzubereiten. Dazu haben sie insbesondere die für die Entscheidungsfindung des Betriebsrats erforderlichen Informationen einzuholen und aufzubereiten und gegebenenfalls einen Vorschlag für die Entscheidung des Betriebsrats zu erarbeiten. Die abschließenden Entscheidungen trifft aber letztlich der Betriebsrat.
Beispiel
Der Betriebsrat der Lebensmittel Discounter GmbH & Co. KG hat einen Personalausschuss als vorbereitenden Ausschuss ohne selbständige Entscheidungskompetenz errichtet. Er hat die Aufgabe, die Beschlussfassung des Betriebsrats im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen vorzubereiten (Einstellungen, Kündigungen usw.). Der Arbeitgeber möchte Frau Fischer als neue Filialleiterin einstellen. Er informiert darüber den Betriebsrat und übergibt ihm die eingereichten Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Der Personalausschuss sichtet sämtliche Bewerbungsunterlagen und findet keinen Grund, der gegen die Einstellung der Frau Fischer sprechen würde. Der Personalausschuss empfiehlt daher dem Betriebsrat, der Einstellung der Frau Fischer zuzustimmen. Anschließend entscheidet der Betriebsrat aber durch Beschluss selbst darüber, ob er dieser Einstellung zustimmen oder seine Zustimmung verweigern will.
Ausschüsse mit selbständiger Entscheidungskompetenz
Im Gegensatz zu den vorbereitenden Ausschüssen bereiten die Ausschüsse mit selbständiger Entscheidungskompetenz nicht nur die Entscheidungen des Betriebsrats vor, sondern sie treffen in ihrem Aufgabenbereich auch selbst die abschließende Entscheidung. Bei einem Ausschuss mit selbstständiger Entscheidungskompetenz wird also eine Aufgabe des Betriebsrats vollständig auf den Ausschuss übertragen.
Beispiel
In dem obigen Beispiel hat der Betriebsrat der Lebensmittel Discounter GmbH & Co. KG den Personalausschuss als Ausschuss mit selbständiger Entscheidungskompetenz errichtet. Hier entscheidet der Personalausschuss selbst und abschließend darüber, ob die Zustimmung zu der Einstellung der Frau Müller als Filialleiterin erteilt oder verweigert wird. Der Betriebsrat wird sich nicht mit dieser Frage befassen.
Einen Ausschuss mit selbständiger Entscheidungskompetenz können nur Betriebsratsgremien errichten, die auch über einen Betriebsausschuss verfügen. Die Errichtung eines Betriebsausschusses setzt voraus, dass der Betriebsrat aus mindestens neun Betriebsratsmitgliedern besteht.