Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG)

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Nach § 92a Abs. 1 S. 1 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese Vorschläge können z.B. beinhalten:

  • eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit
  • die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit
  • neue Formen der Arbeitsorganisation
  • Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe
  • die Qualifizierung der Arbeitnehmer
  • Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen
  • Alternativen zum Produktions- und Investitionsprogramm

Nach § 92a Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Wenn der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet hält oder wenn er sie aus anderen Gründen nicht aufgreifen will, muss er dies begründen.

Folgen von Verstößen des Arbeitgebers gegen § 92a BetrVG

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beratung und Erteilung einer Begründung nach § 92a Abs. 2 BetrVG nicht nach, kann der Betriebsrat seine diesbezüglichen Ansprüche mit Hilfe des Arbeitsgerichts gerichtlich durchsetzen. Bei groben Verstößen des Arbeitgebers kommt auch ein Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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