Wie wird man eigentlich Betriebsratsmitglied?

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Alle 4 Jahre stehen zwischen März und Mai die Wahlen zum Betriebsrat an. Wer jetzt damit liebäugelt, sich für die Kollegen im Unternehmen stark zu machen und Mitglied des Betriebsrates zu werden, sollte wissen, wie er in diese Position kommen kann.

Warum Betriebsrat werden?

Die Tätigkeit als Betriebsrat ist eine Herausforderung, gleichzeitig aber wunderbare Bestätigung für sich selbst. Hier kann sich jeder für seine Kollegen einsetzen und aktiv an einem fairen Arbeitsverhältnis bzw. an der gesamten Arbeitswelt arbeiten. Allerdings ist es nicht immer ganz einfach, sich in diesem Bereich zu engagieren. Auf der einen Seite stehen die Kollegen, für die Sie nur das Beste wollen. Gleichzeitig sind Sie dem Unternehmenswohl verpflichtet. Nicht immer sind die Ziele der Angestellten mit denen des Unternehmens gleichzusetzen und es muss ein Mittelweg gefunden werden.
Wichtig: Wer als Betriebsrat tätig wird, ist hierbei ehrenamtlich aktiv. Eine separate Vergütung gibt es dafür nicht. Allerdings ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Sie für Ihre Tätigkeiten als Betriebsrat freizustellen und darf diese Zeiten nicht als Fehlzeiten vom Arbeitsentgelt abziehen oder ein Nacharbeiten der Stunden verlangen. Auch sonstige Bevorteilungen gibt es nicht, lediglich der besondere Kündigungsschutz ist ein Plus für jedes Betriebsratsmitglied.

Betriebsrat werden: Die Voraussetzungen

Die wohl wichtigste Voraussetzung, um überhaupt Mitglied des Betriebsrates zu werden, ist, dass es einen solchen im Unternehmen gibt. Dazu ist die Menge der Betriebsräte abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen: Sind zwischen fünf und zwanzig Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt, reicht ein Vertreter aus, die als Betriebsrat fungiert.

Sind zwischen 21 und 50 Angestellte im Unternehmen, so müssen wenigstens drei Betriebsräte bestimmt werden, bei bis zu 100 Arbeitnehmern braucht es fünf Vertreter. Die Zahl der Betriebsräte wächst dementsprechend mit der Anzahl der Angestellten bzw. mit der Unternehmensgröße. Ab einer Angestelltenzahl von 200 können die Betriebsräte auch gänzlich von ihrer eigentlichen Arbeit entbunden werden und sich somit auf die Vertretung der Kollegen konzentrieren.

Wichtig: Die Wähler müssen seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt und wenigstens 18 Jahre alt sein.

Die Wahlen selbst finden alle vier Jahre statt und werden immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai abgehalten. Das Mindestalter des künftigen Betriebsrates muss über 18 Jahre liegen und ähnlich wie die Wahlberechtigten muss auch der Gewählte (oder zu Wählende) seit wenigstens einem halben Jahr im Unternehmen angestellt sein.

Teilnahme nicht für alle möglich

Ein Geschäftsführer ist im eigentlichen Sinne im Unternehmen angestellt und vertritt dieses in der Öffentlichkeit. Er ist jedoch von der Wahl zum Betriebsrat ausgeschlossen und darf sich auch nicht an der Wahl beteiligen. Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes, für Gesellschafter und alle leitenden Angestellten, sie dürfen weder Wähler noch Gewählte sein.

Auch für Leiharbeiter gelten besondere Bestimmungen. Sie dürfen bei der Wahl des Betriebsrates mitbestimmen, wer als Vertreter gewählt wird, wenn sie seit wenigstens drei Monaten in der Firma arbeiten. Selbst kandidieren dürfen sie aber nicht, auch wenn sie länger im Unternehmen beschäftigt sind. Der Grund: Leiharbeiter sind immer nur vorübergehend in der Firma beschäftigt und werden nicht als dauerhaft Angestellte gesehen.

Die Teilnahme an der Wahl ist zudem für diejenigen nicht möglich, die sich eher kurzfristig entschließen – die zu wählenden Kandidaten müssen in der Regel bereits einige Wochen vor der Wahl benannt werden. Hier kann höchstens ein Ausfall eines bereits bestehenden Kandidaten dafür sorgen, dass ein „Nachrücker“ eine Chance bekommt.

Unterstützung ist gefragt

Wer als Betriebsrat kandidiert, hat die Wahl noch lange nicht in der Tasche. Denn es ist eine Sache der Sympathie, wer letzten Endes gewählt wird – es braucht also Unterstützung! Dies beginnt bereits, wenn die Wahlvorschläge aufgestellt werden. Jeder dieser Vorschläge muss von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet werden, sofern der Betrieb nur bis zu 20 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt (siehe § 14 Abs. 4 BetrVG). Ansonsten gilt, dass 1/20 der Angestellten unterzeichnen muss, wobei 50 Unterzeichner immer ausreichend sind. Doch damit ist es nicht getan, denn am Ende entscheidet die Mehrheit über Wahl oder Nichtwahl. Wer sich bislang im Unternehmen nicht engagiert hat oder als „graue Maus“ gänzlich in der Masse verschwunden war, dürfte Probleme damit haben, die Mehrheit von der eigenen Eignung zu überzeugen.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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