Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter gleichzeitig weg: Was jetzt?

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Ohne einen Vorsitzenden ist ein Betriebsrat nicht handlungsfähig.

Was passiert eigentlich, wenn sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig verhindert sind? In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die rechtliche Situation und stellen Lösungswege vor, die Betriebsräten helfen, handlungsfähig zu bleiben, selbst in unvorhersehbaren Ausnahmesituationen.

Jeder Betriebsrat muss einen Betriebsratsvorsitzenden haben, weil ein Betriebsrat ohne einen Vorsitzenden praktisch nicht handlungsfähig ist. Der Betriebsratsvorsitzende hat u.a. die außerordentlich wichtigen Aufgaben, die Betriebsratssitzungen einzuberufen und zu leiten und den Betriebsrat nach Außen zu vertreten. Der Betriebsratsvorsitzende ist im Betriebsrat der Ansprechpartner für den Arbeitgeber, an den sich der Arbeitgeber immer wenden muss, wenn er irgendetwas vom Betriebsrat will.

Aber was ist jetzt eigentlich, wenn der Betriebsratsvorsitzende einmal ausfällt, z.B. weil er krank ist oder weil er Urlaub hat?

Wenn der Vorsitzende ausfällt, übernimmt der Stellvertreter

Wenn der Betriebsratsvorsitzende verhindert ist, dann rückt ganz automatisch kraft Gesetzes der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende in die Stellung des Betriebsratsvorsitzenden und übernimmt dessen Aufgaben, also z.B. die Einberufung und Leitung der Betriebsratssitzungen und die Vertretung des Betriebsrats nach Außen. Das Gesetz schreibt vor, dass jeder Betriebsrat nicht nur einen Betriebsratsvorsitzenden, sondern auch einen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden haben muss.

Was ist jetzt aber, wenn zeitgleich zum Betriebsratsvorsitzenden auch der stellvertretende Vorsitzende ausfallen sollte? Das kann ja durchaus vorkommen, z.B. wenn der Betriebsratsvorsitzende krank wird und der Stellvertreter in dieser Zeit gerade im Urlaub ist.

Wenn Vorsitzender und Stellvertreter ausfallen: Gesetzeslücke

Wenn zeitgleich zum Betriebsratsvorsitzenden auch der stellvertretende Vorsitzende ausfällt, hat der Betriebsrat erst einmal ein Problem. Im Gesetz ist dieser Fall nicht geregelt. Es gibt kein Betriebsratsmitglied, das nach dem Gesetz in dieser Situation dafür zuständig wäre, eine Betriebsratssitzung einzuberufen. Und ohne eine Betriebsratssitzung kann ein Betriebsrat seine Aufgaben nicht erfüllen, weil er keine Entscheidungen treffen kann, er kann ohne Betriebsratssitzung z.B. nicht über Anträge des Arbeitgebers entscheiden. Der Betriebsrat wäre damit eigentlich lahmgelegt.

Hinzu kommt Folgendes. Der Arbeitgeber könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass er in Situationen, in denen er eigentlich den Betriebsrat mit einbeziehen müsste, jetzt erstmal machen kann, was er will. Denn ohne Betriebsratsvorsitzenden und ohne stellvertretenden Vorsitzenden hat der Arbeitgeber beim Betriebsrat ja gar keinen Ansprechpartner, dem er irgendwelche Anträge zukommen lassen kann.

Die Probleme, die sich ergeben können, wenn der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter gleichzeitig ausfallen, sollte ein Betriebsrat von vornherein vermeiden und es gibt dafür auch eine ganz einfache Lösung.

Die Lösung

Der Betriebsrat kann – obwohl das im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist – einfach einen weiteren Stellvertreter wählen, sozusagen einen zweiten stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, der dann die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden übernimmt, wenn der Vorsitzende und der erste Stellvertreter zeitgleich ausfallen.

Die praktische Umsetzung ist dabei ziemlich simpel. Der Betriebsrat muss einfach auf einer Betriebsratssitzung zunächst einmal den Beschluss fassen, dass ein zweiter Stellvertreter gewählt werden soll und dann anschließend diese Wahl durchführen. Für die Wahl des zweiten stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gelten die gleichen Regeln wie für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.

Und wenn ein zweiter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender gewählt ist und dann der Betriebsratsvorsitzende und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zeitgleich ausfallen sollten, dann würde ganz automatisch der zweite Stellvertreter in die Position des Betriebsratsvorsitzenden nachrücken und dessen Aufgaben übernehmen, also z.B. die Betriebsratssitzungen einberufen und leiten und den Betriebsrat nach Außen vertreten.

Aber was ist jetzt, wenn zeitgleich mit dem Betriebsratsvorsitzenden und dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden auch der zweite Stellvertreter ausfallen sollte? Auch das ist ja nicht völlig unrealistisch, z.B. können ja der Betriebsratsvorsitzende und der erste stellvertretende Betriebsratsvorsitzende gleichzeitig krank sein und der zweite Stellvertreter kann im Urlaub sein. Hier ist die Lösung, dass der Betriebsrat vorsorglich nicht nur einen weiteren Stellvertreter wählt, sondern mehrere.

Der Betriebsrat kann eigentlich beliebig viele weitere Stellvertreter wählen, also auch einen dritten, vierten und fünften Stellvertreter, es gibt hier rein zahlenmäßig keine Grenze. Ein Betriebsrat, der z.B. aus 9 Betriebsratsmitgliedern besteht, könnte auch noch das 9. Betriebsratsmitglied zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wählen, das 9. Betriebsratsmitglied wäre dann der 8. stellvertretende Betriebsratsvorsitzende.

Solange nur ein Betriebsratsmitglied übrig ist, wäre damit immer sichergestellt, dass es ein Betriebsratsmitglied gibt, das rechtswirksam zu einer Betriebsratssitzung einladen kann, auch wenn es dann eben nur Ersatzmitglieder sind, die eingeladen werden und es wäre sichergestellt, dass es ein Betriebsratsmitglied gibt, das den Betriebsrat nach Außen vertreten kann.

Video: Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter nicht da: So bleibt der Betriebsrat handlungsfähig!

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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