Betriebsratsvorsitzender in der Kritik: 5 Pflichtverletzungen im Fokus

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Pflichtverletzungen eines Betriebsratsvorsitzenden

Ein Betriebsratsvorsitzender hat im Vergleich zu einem “normalen” Betriebsratsmitglied deutlich mehr Pflichten, was ganz einfach daran liegt, dass ein Betriebsratsvorsitzender auch mehr Aufgaben hat als ein “normales” Betriebsratsmitglied. Wenn ein Betriebsratsvorsitzende eine seiner Pflichten verletzt, kann das verschiedene Folgen haben.

Zunächst einmal ist daran zu denken, dass der Betriebsrat eine Pflichtverletzung des Betriebsratsvorsitzenden zum Anlass nehmen kann, den Betriebsratsvorsitzenden aus seinem Amt abzuberufen, um dann anschließend einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Die Pflichtverletzung eines Betriebsratsvorsitzenden kann – in besonders schwerwiegenden Fällen – auch zum Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat führen, also dazu dass der Betriebsratsvorsitzende sein Betriebsratsamt verliert. Und darüber hinaus sind sogar auch noch einige weitere Rechtsfolgen denkbar, wie z.B. eine Schadensersatzpflicht des Betriebsratsvorsitzenden, wenn jemandem durch dessen Pflichtverletzung ein finanzieller Schaden entstanden sein sollte.

In diesem Artikel nennen wir 5 Beispiele für Pflichtverletzungen eines Betriebsratsvorsitzenden, die als Folge z.B. die Abberufung aus dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden haben können.

Nichteinberufung von Betriebsratssitzungen

Eine der wichtigsten Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden besteht darin, die Betriebsratssitzungen einzuberufen. Dass der Betriebsratsvorsitzende diese Aufgabe auch tatsächlich wahrnimmt, ist vor allem deshalb wichtig, weil ein Betriebsrat ohne die Durchführung von Betriebsratssitzungen seine gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen kann. Denn der Betriebsrat kann seine Aufgaben nur dann wahrnehmen, wenn er die dazu erforderlichen Beschlüsse fasst und Beschlüsse kann der Betriebsrat nur auf Betriebsratssitzungen fassen.

Es gehört deshalb nicht nur zu den Aufgaben, sondern auch zu den Pflichten eines Betriebsratsvorsitzenden, Betriebsratssitzungen einzuberufen. Ein Betriebsratsvorsitzende wäre z.B. dann verpflichtet, eine Betriebsratssitzung einzuberufen, wenn er einen Antrag des Arbeitgebers auf den Tisch bekommt, über den der Betriebsrat als Gremium zu entscheiden hat.

Ein Betriebsratsvorsitzender, der vom Arbeitgeber einen Antrag erhalten hat, über den der Betriebsrat entscheiden müsste, würde grundsätzlich eine Pflichtverletzung begehen, wenn er nicht rechtzeitig eine Betriebsratssitzung einberufen würde, auf der der Betriebsrat über den Antrag des Arbeitgebers entscheiden kann.

Keine Ergänzung der Tagesordnung

Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht nur für die Einberufung der Betriebsratssitzungen an sich zuständig, sondern auch für die Aufstellung der Tagesordnung der Betriebsratssitzungen. Welche Themen der Betriebsratsvorsitzende auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung setzt, entscheidet der Betriebsratsvorsitzende grundsätzlich nach seinem Ermessen.

Es gibt aber einige Situationen, da ist der Betriebsratsvorsitzende – letztlich sogar auch gegen seinen Willen – dazu verpflichtet, ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn sich mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder zusammentut und beim Betriebsratsvorsitzenden beantragt, ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um ein Thema, das auch zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehört.Wenn beim Betriebsratsvorsitzenden ein solcher Antrag eingereicht wird und der Betriebsratsvorsitzende das Thema nicht rechtzeitig auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung setzen würde, dann würde der Betriebsratsvorsitzende eine Pflichtverletzung begehen.

Nichterteilung des Wortes auf einer Betriebsratssitzung

Der Betriebsratsvorsitzende hat auch die Aufgabe, die Betriebsratssitzungen zu leiten. Zu dieser Aufgabe gehört es, den Sitzungsteilnehmern das Wort zu erteilen, wenn diese zu dem Thema, um das es auf der Sitzung gerade geht, etwas sagen möchten.

Insbesondere hat jedes Betriebsratsmitglied das Recht, auf einer Betriebsratssitzung zu jedem dort behandelten Thema etwas sagen zu dürfen. Der Betriebsratsvorsitzende ist deshalb als Sitzungsleiter dazu verpflichtet, auch jedem Betriebsratsmitglied die Gelegenheit zu geben, zu jedem Thema Wort zu kommen.

Ein Betriebsratsvorsitzender, der ein Betriebsratsmitglied, das sich zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt äußern will, nicht zu Wort kommen lässt und einfach zum nächsten Tagesordnungspunkt übergeht, der würde eine Pflichtverletzung begehen.

Nichtdurchführung von Betriebsratsbeschlüssen

Eine weitere wichtige Aufgabe eines Betriebsratsvorsitzenden besteht darin, die vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse umzusetzen. Wenn ein Betriebsratsvorsitzender einen vom Betriebsrat gefassten Beschluss nicht umsetzen würde, würde er eine Pflichtverletzung begehen.

Wenn der Betriebsrat zum Beispiel beschlossen hat, seine Zustimmung zu der Einstellung eines neuen Mitarbeiters zu verweigern, dann ist der Betriebsratsvorsitzende dazu verpflichtet, diesen Beschluss umzusetzen, und das bedeutet, der Betriebsratsvorsitzende muss den Arbeitgeber fristgerecht schriftlich über die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats informieren und die Zustimmungsverweigerung gegenüber dem Arbeitgeber auch schriftlich begründen.

Wenn der Betriebsratsvorsitzende das nicht machen würde, würde er eine Pflichtverletzung begehen.

Eigenmächtiges Handeln ohne Betriebsratsbeschluss

Eine der wichtigsten Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden besteht darin, den Betriebsrat nach Außen zu vertreten, insbesondere natürlich gegenüber dem Arbeitgeber.

Dabei ist es aber ganz wichtig zu beachten, dass der Betriebsratsvorsitzende keine eigenen Entscheidungen für den Betriebsrat trifft, sondern dass der Betriebsratsvorsitzende letztlich nur die vom Betriebsrat getroffenen Entscheidungen nach Außen übermittelt. Im Gesetz heißt es dazu, dass der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse vertritt. 

Das bedeutet, dass der Betriebsratsvorsitzende Außenstehenden im Namen des Betriebsrats nur Dinge mitteilen darf, die der Betriebsrat vorher beschlossen hat.

Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden handelt, die für den Betriebsrat rechtsverbindlich sein sollen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber im Namen des Betriebsrats irgendetwas erlaubt oder verbietet oder wenn der Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsvereinbarung unterschreibt.

Ein Betriebsratsvorsitzender, der – ohne dass ein entsprechender Betriebsratsbeschluss vorliegt – im Namen des Betriebsrats dem Arbeitgeber etwas erlauben oder verbieten würde oder der eine Betriebsvereinbarung unterschreiben würde, der würde eine Pflichtverletzung begehen.

Video: Betriebsratsvorsitzender - 5 Pflichtverletzungen

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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