Arbeitnehmer haben das Recht, sich beim Betriebsrat zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlen. Wenn sich ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat beschwert, dann hat der Betriebsrat die Aufgabe, sich mit dieser Beschwerde zu befassen. Was genau ein Betriebsrat tun muss, wenn er eine Beschwerde von einem Arbeitnehmer erhält, und wie der Betriebsrat mit einer solchen Beschwerde dann weiter umgehen kann, erfahrt ihr in diesem Artikel.
Beschwerderecht der Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer hat das Recht, sich beim Betriebsrat zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt.
Eine besondere Form ist für eine solche Beschwerde nicht vorgeschrieben. Der Arbeitnehmer kann einen Brief oder eine E-Mail an den Betriebsrat schreiben, er kann sich aber auch einfach mündlich an ein bestimmtes Betriebsratsmitglied wenden.
Was muss der Betriebsrat tun, wenn er eine Beschwerde erhält?
Wenn sich ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat über etwas beschweren will, dann hat der Betriebsrat zunächst einmal die Aufgabe, diese Beschwerde entgegen zu nehmen. Der Betriebsrat darf die Annahme einer Beschwerde nicht verweigern und deshalb z.B. einen Arbeitnehmer, der sich bei ihm beschweren will, nicht einfach wieder wegschicken.
Wenn der Betriebsrat eine Beschwerde erhalten hat, muss sich der Betriebsrat anschließend mit der Beschwerde auseinanderzusetzen und einen Beschluss fassen. Dazu muss die Beschwerde des Arbeitnehmers als Thema auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung gesetzt werden. Auf der Betriebsratssitzung muss der Betriebsrat dann zunächst über die Beschwerde beraten und anschließend darüber abstimmen, ob er die Beschwerde für berechtigt hält oder nicht.
Betriebsrat hält Beschwerde für unberechtigt
Wenn der Betriebsrat die Beschwerde für unberechtigt hält, dann muss der Betriebsrat den Arbeitnehmer darüber informieren und ihm auch eine Begründung dafür geben, warum er die Beschwerde für unberechtigt hält.
Eine besondere Form ist dafür aber nicht vorgeschrieben. Die Information und Begründung gegenüber dem Arbeitnehmer kann schriftlich erfolgen, z.B. durch eine E-Mail, aber auch mündlich, indem ein Betriebsratsmitglied mit dem Arbeitnehmer ein Gespräch führt.
Wenn der Betriebsrat seiner Informations- und Begründungspflicht nachgekommen ist, ist die Sache für ihn abgeschlossen.
Betriebsrat hält Beschwerde für berechtigt
Falls der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt hält, dann muss sich der Betriebsrat an den Arbeitgeber wenden und den Arbeitgeber auffordern, sich um die Sache zu kümmern und der Beschwerde des Arbeitnehmers abzuhelfen. Auch diese Aufforderung an den Arbeitgeber kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Anschließend müsste zunächst einmal der Arbeitgeber darüber entscheiden, ob auch er die Beschwerde des Arbeitnehmers für berechtigt hält. Wenn das der Fall ist, müsste der Arbeitgeber sich weiter um die Sache kümmern und der Beschwerde des Arbeitnehmers abhelfen, das heißt, das Problem aus der Welt schaffen. Wenn das geschehen ist, ist die Sache abgeschlossen.
Falls der Arbeitgeber die Beschwerde aber anders als der Betriebsrat für unberechtigt halten sollte, dann müsste der Betriebsrat entscheiden, wie er weiter vorgehen will.
Der Betriebsrat hat dann im Prinzip 2 Möglichkeiten:
- Der Betriebsrat könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Sache für ihn abgeschlossen ist, weil er sich ausreichend bemüht hat und die Entscheidung des Arbeitgebers akzeptieren.
- Der Betriebsrat könnte aber auch einen Schritt weitergehen und die Einigungsstelle einschalten. Dann würden Arbeitgeber und Betriebsrat vor der Einigungsstelle darüber verhandeln, ob die Beschwerde des Arbeitnehmers berechtigt ist und wie das Problem des Arbeitnehmers ggf. gelöst werden kann.
Zu einem solchen Einigungsstellenverfahren kann der Betriebsrat den Arbeitgeber aber nur dann zwingen, wenn es bei der Beschwerde des Arbeitnehmers nicht um einen rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers geht, den der Arbeitnehmer auch selbst mit einer Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen könnte. Wenn sich also ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat z.B. darüber beschwert, dass er vom Arbeitgeber kein Gehalt bekommen hat, könnte der Betriebsrat kein Einigungsstellenverfahren erzwingen, weil der Arbeitnehmer seinen Gehaltsanspruch auch selbst mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen kann.
Die Frage, ob es sich bei dem Gegenstand einer Beschwerde eines Arbeitnehmers um einen Rechtsanspruch handelt, mit der Folge, dass ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren ausgeschlossen ist, ist manchmal sehr schwierig zu beantworten. Häufig wird man sich über diese Frage streiten können. In solchen Fällen kann der Betriebsrat die Sache aber durch ein geschicktes Vorgehen vor die Einigungsstelle bringen, wenn er das will.