Betriebsratsmitglied: Anspruch auf Bezahlung von Betriebsratsarbeit

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Betriebsratsmitglieder sollen Betriebsratstätigkeiten grundsätzlich während ihrer persönlichen Arbeitszeit erledigen. Häufig ist dies jedoch nicht möglich, z.B. bei Betriebsratsmitgliedern, die lediglich in Teilzeit arbeiten. Leisten Betriebsratsmitglieder außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit, können sie einen Anspruch auf Bezahlung dieser Arbeit haben.

Gerade für Betriebsratsmitglieder, die lediglich in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis stehen, ist die Erledigung von Betriebsratsaufgaben wegen ihrer unterschiedlichen Arbeitszeit zu anderen teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern häufig nicht während ihrer individuellen Arbeitszeit möglich. Wenn Betriebsratsmitglieder Betriebsratsarbeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit ausführen, haben sie gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Der Arbeitgeber muss diese Betriebsratsmitglieder dann in dem zeitlichen Umfang von ihrer Arbeitspflicht freistellen, der dem zeitlichen Umfang der außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleisteten Betriebsratsarbeit entspricht. Dies gilt auch für Teilzeit-Arbeitnehmer.

Während der Freistellungszeit hat der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied genau so bezahlen, als hätte es tatsächlich gearbeitet. Das Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf dieselbe Vergütung, die es erhalten hätte, wenn es in der Freistellungszeit gearbeitet hätte. Zu der zu zahlenden Vergütung zählen auch eventuelle Zulagen und Zuschläge (z.B. ein Nachtarbeitszuschlag). Die Arbeitsbefreiung durch den Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats nach der außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleisteten Betriebsratstätigkeit erfolgen. Denn das Betriebsratsmitglied soll möglichst schnell seinen Freizeitausgleich bekommen.

Wird der Freizeitausgleich vom Arbeitgeber nicht innerhalb eines Monats gewährt, kann sich der Freistellungsanspruch des Betriebsratsmitglieds in einen Anspruch auf Bezahlung der geleisteten Betriebsratstätigkeit umwandeln. Diese Umwandlung setzt aber voraus, dass das Betriebsratsmitglied seinen Anspruch auf Freizeitausgleich zuvor gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht und der Arbeitgeber den begehrten Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen verweigert hat. Nur wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen und seit der geleisteten Betriebsratsarbeit ein Zeitraum von mindestens einem Monat vergangen ist, besteht ein Zahlungsanspruch.

Besteht ein Anspruch auf Bezahlung der außerhalb der individuellen Arbeitszeit geleisteten Betriebsratsarbeit, sind die dafür aufgewendeten Stunden vom Arbeitgeber grundsätzlich wie Überstunden (inklusive eventueller Überstundenzuschläge) zu bezahlen. Dies gilt zumindest bei Betriebsratsmitgliedern, die in Vollzeit arbeiten.

Sowohl der Anspruch auf Freizeitausgleich als auch der Anspruch auf Vergütung der Betriebsratstätigkeit kann Ausschlussfristen unterliegen. Für Betriebsratsmitglieder ist es deshalb immer empfehlenswert, diese Ansprüche möglichst zeitnah schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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