Betriebsratstätigkeit soll während der Arbeitszeit stattfinden. Gemeint ist damit, dass das einzelne Betriebsratsmitglied seine Betriebsratstätigkeit normalerweise während seiner persönlichen, individuellen Arbeitszeit durchführt. Damit ein Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit erledigen kann, ist es in der Zeit, in der es eine Betriebsratstätigkeit ausübt, von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.
Dem einzelnen Betriebsratsmitglied wird es aber nicht immer möglich sein, sämtliche erforderlichen Betriebsratstätigkeiten während der eigenen Arbeitszeit zu erledigen.
Beispiel
Das Betriebsratsmitglied Herr Schmidt hat Nachtschicht und arbeitet von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Die Mehrzahl seiner Kollegen im Betriebsrat hat Frühschicht. Der Betriebsratsvorsitzende beruft deshalb eine Betriebsratssitzung für 08:00 Uhr ein. Herr Schmidt nimmt an dieser Sitzung teil. Mit der Teilnahme übt er eine Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit aus.
Betriebsratsmitglieder sollen für ihre Betriebsratstätigkeit aber nicht ihre Freizeit opfern müssen. Wenn Betriebsratsmitglieder eine Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer Arbeitszeit erledigen müssen, haben Sie deshalb einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Falls der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied ausnahmsweise keinen Freizeitausgleich gewähren kann, besteht ein Anspruch auf Bezahlung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeit (Vergütungsanspruch).
Anspruch auf Freizeitausgleich
Musste ein Betriebsratsmitglied eine Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit durchführen, steht ihm gegen den Arbeitgeber nach § 37 Abs. 3 BetrVG ein Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich zu.
Voraussetzungen des Anspruchs auf Freizeitausgleichs
Der Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG hat die folgenden drei Voraussetzungen:
- erforderliche Betriebsratstätigkeit
- außerhalb der Arbeitszeit
- aus betriebsbedingten Gründen
Erforderliche Betriebsratstätigkeit
Erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Freizeitausgleich ist, dass das Betriebsratsmitglied eine erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgeübt hat.
Zu Betriebsratstätigkeiten zählt alles, was unmittelbar mit der Erledigung einer Aufgabe des Betriebsrats zu tun hat. Zu den Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört z.B. die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, die Vorbereitung und Nachbereitung von Sitzungen, das Erstellen von Unterlagen und Berichten usw. (siehe auch: Aufgaben des Betriebsrats).
Die Betriebsratstätigkeit muss außerdem erforderlich gewesen sein. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie bei dem Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Da die dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben nun einmal erledigt werden müssen, ist die Wahrnehmung einer Betriebsratsaufgabe grundsätzlich immer erforderlich.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Betriebsratstätigkeit erforderlich ist, steht dem Betriebsratsmitglied außerdem ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Eine Betriebsratstätigkeit gilt deshalb schon dann als erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger und vernünftiger Würdigung aller Umstände die Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten darf.
Außerhalb der Arbeitszeit
Für einen Anspruch auf Freizeitausgleich muss die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit geleistet worden sein. Dabei kommt es auf die persönliche, individuelle Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds an. Dies gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die in Teilzeit arbeiten.
Beispiel
Im Betrieb der ABC GmbH gilt für alle Vollzeitmitarbeiter eine Arbeitszeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Das in Teilzeit beschäftigte Betriebsratsmitglied Frau Müller hat eine Arbeitszeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Wenn Frau Müller an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, die von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr dauert, leistet sie eine Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer Arbeitszeit. Sie hat einen Anspruch auf Freizeitausgleich.
Wenn ein Betriebsratsmitglied in Gleitzeit beschäftigt ist, leistet es dann Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, wenn diese außerhalb des vorgesehenen Gleitzeitrahmens ausgeübt wird.
Aus betriebsbedingten Gründen
Zu guter Letzt setzt der Anspruch auf Freizeitausgleich voraus, dass die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit geleistet worden ist.
Betriebsbedingte Gründe im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG liegen vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu führen, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann. Es müssen Gründe vorliegen, die sich aus der Eigenart des Betriebs, der Gestaltung seines Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage ergeben.
Betriebsbedingte Gründe für eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit liegen immer vor, wenn der Arbeitgeber dafür gesorgt hat, dass die Betriebsratstätigkeit nicht innerhalb der Arbeitszeit durchgeführt worden ist.
Beispiele
- Der Arbeitgeber lädt den Betriebsrat zu Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung ein. Dabei legt er einen Termin fest, der außerhalb der Arbeitszeit der Betriebsratsmitglieder liegt.
- Der Arbeitgeber bittet den Betriebsrat darum, noch am selben Tag über seinen Antrag auf Zustimmung zur Leistung von Überstunden zu entscheiden. Dem Betriebsrat gelingt es nur durch eine Überziehung der für diesen Tag angesetzten Betriebsratssitzung über das Ende der üblichen Arbeitszeit hinaus, der Bitte des Arbeitgebers nachzukommen.
- Der Arbeitgeber bittet den Betriebsrat aufgrund eines hohen Arbeitsaufkommens darum, seine nächste Sitzung ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.
Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegen betriebsbedingte Gründe auch dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.
Die Mitglieder des Betriebsrats der ABC GmbH arbeiten in unterschiedlichen Schichten. Die Betriebsratsmitglieder der Frühschicht arbeiten von 05:00 Uhr bis 14:00 Uhr, die Mitglieder der Normalschicht von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr und die Mitglieder der Spätschicht von 14:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder werden z.B. die Betriebsratssitzungen immer außerhalb der Arbeitszeit einiger Mitglieder liegen.
Ein betriebsbedingter Grund für eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit liegt z.B. auch dann vor, wenn ein Betriebsratsmitglied an seinem Arbeitsplatz nicht entbehrt werden kann und das Betriebsratsmitglied eine Betriebsratstätigkeit deshalb erst nach Beendigung der Arbeit erledigen kann.
Beispiel
Das Betriebsratsmitglied Herr Schmidt erhält am 18.01. per E-Mail Unterlagen, die er sich zur Vorbereitung auf die am 20.01. um 08:00 Uhr stattfindende Betriebsratssitzung ansehen muss. Herr Schmidt kann aufgrund dringender Arbeitsaufgaben weder am 18.01. noch am 19.01. seine Arbeit unterbrechen, um sich die Unterlagen anzusehen. Er sieht sich die Unterlagen zur Vorbereitung auf die Betriebsratssitzung deshalb nach der Arbeit zu Hause an.
Keine betriebsbedingten Gründe liegen vor, wenn ein Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeiten aus persönlichen Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit erledigt.
Wenn ein Betriebsratsmitglied während seines Urlaubs Betriebsratstätigkeiten ausübt, liegt ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände noch kein betriebsbedingter Grund für eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit vor. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Betriebsratsmitglied während eines ihm gewährten Freizeitausgleichs Betriebsratstätigkeiten ausübt.
Beispiel
Das Betriebsratsmitglied Herr Schmidt hat am 20.01. Urlaub. An diesem Tag findet eine Betriebsratssitzung statt, an der Herr Schmidt teilnimmt, weil auf der Sitzung ein für ihn sehr wichtiges Thema besprochen werden soll. Herr Schmidt hat mit der Teilnahme an der Betriebsratssitzung zwar eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt. Er hat aber dennoch keinen Anspruch auf Freizeitausgleich, weil kein betriebsbedingter Grund dazu geführt hat, dass er die Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit durchgeführt hat.
Umfang des Anspruchs auf Freizeitausgleichs
Das Betriebsratsmitglied kann verlangen, im gleichen zeitlichen Umfang (1:1) von der Arbeitspflicht befreit zu werden, in dem es Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit ausgeübt hat. Für die Zeit des Freizeitausgleichs erhält das Betriebsratsmitglied sein “normales” Arbeitsentgelt einschließlich aller Zuschläge und Zulagen.
Beispiel
Herr Schmidt hat Nachtschicht und vor Schichtbeginn an einer vierstündigen Betriebsratssitzung teilgenommen. Zum Ausgleich hat Herr Schmidt gegen seinen Arbeitgeber Anspruch darauf, 4 Stunden weniger arbeiten zu müssen. Die ausfallenden 4 Stunden bekommt Herr Schmidt so bezahlt, als hätte er normal gearbeitet (inklusive Nachtzuschlag).
Zu einer Betriebsratstätigkeit zählen auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Reisezeiten und Wegezeiten. Ein Betriebsratsmitglied, das im Zusammenhang mit einer Betriebsratstätigkeit Reisezeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit aufwenden muss, kann deshalb auch einen Anspruch auf Freizeitausgleich für die Reisezeit haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte allerdings nur dann, wenn auch ein „normaler“ Arbeitnehmer, der diesen Weg zurücklegen würde, um seine Arbeitspflicht zu erfüllen, einen Anspruch auf Vergütung der Reisezeit hätte.
Auch in Teilzeit beschäftigte Betriebsratsmitglieder haben in dem zeitlichen Umfang Anspruch auf Freizeitausgleich, in dem sie Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer Arbeitszeit geleistet haben. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der Betriebsratsarbeit über den Umfang ihrer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit hinausgeht.
Beispiel
Herr Meier hat als Zeitungszusteller nur eine wöchentliche Arbeitszeit von 6 Stunden. Er arbeitet an drei Tagen pro Woche jeweils 2 Stunden. Aus betriebsbedingten Gründen nimmt er außerhalb seiner Arbeitszeit an einer 6-stündigen Betriebsratssitzung teil. Herr Meier erwirbt dadurch einen Anspruch auf Freizeitausgleich für insgesamt 6 Stunden und damit für eine ganze Arbeitswoche.
Geltendmachung und Gewährung des Freizeitausgleichs
Wenn ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Freizeitausgleich erworben hat, darf es der Arbeit nicht einfach fernbleiben, wenn es den Freizeitausgleich in Anspruch nehmen will. Es muss den gewünschten Freizeitausgleich zunächst einmal vom Arbeitgeber verlangen. Erst wenn der Arbeitgeber den Freizeitausgleich daraufhin gewährt, darf das Betriebsratsmitglied der Arbeit fernbleiben.
Geltendmachung
Betriebsratsmitglieder müssen ihren Anspruch auf Freizeitausgleich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dabei müssen sie mitteilen, wann und wie lange sie außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten geleistet haben. Außerdem muss der Arbeitgeber aufgefordert werden, Freizeitausgleich zu gewähren.
Die Geltendmachung des Freizeitausgleichs soll unverzüglich nach Durchführung der Betriebsratstätigkeit erfolgen. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich geht aber nicht schon dann verloren, wenn er nicht unverzüglich geltend gemacht wird, und zwar auch dann nicht, wenn zwischen der Betriebsratstätigkeit und der Geltendmachung bereits ein Zeitraum von mehr als einem Monat verstrichen ist. Zwar schreibt § 37 Abs. 3 BetrVG vor, dass der Freizeitausgleich vor Ablauf eines Monats zu gewähren ist. Diese Frist richtet sich aber nur an den Arbeitgeber.
Für den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich können aber Ausschlussfristen gelten, die im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag enthalten sein können. Wenn dies der Fall ist, verfällt ein Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn er nicht innerhalb der Ausschlussfrist in der vorgeschriebenen Form (meistens schriftlich) geltend gemacht wird.
Wichtig!
Betriebsratsmitglieder sollten Ansprüche auf Freizeitausgleich so schnell wie möglich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen!
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Freizeitausgleich reicht es nicht aus, dass das Betriebsratsmitglied den Arbeitgeber bloß darüber informiert, Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit geleistet zu haben. Das Betriebsratsmitglied muss den Arbeitgeber auch auffordern, ihm deshalb Freizeitausgleich zu gewähren.
Gewährung
Ein Betriebsratsmitglied mit Anspruch auf Freizeitausgleich darf der Arbeit erst dann fernbleiben, wenn der Freizeitausgleich vom Arbeitgeber gewährt worden ist. Der Arbeitgeber muss den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich innerhalb eines Monats gewähren. Für den Beginn dieser Monatsfrist kommt es auf den Tag der auszugleichenden Betriebsratstätigkeit an und nicht auf den Tag, an dem das Betriebsratsmitglied seinen Freizeitausgleichsanspruch geltend macht.
Beispiel
Herr Schmidt hat am 20. Januar außerhalb der Arbeitszeit eine Betriebsratsaufgabe erledigt. Am 26.01. verlangt er dafür vom Arbeitgeber Freizeitausgleich. Der Arbeitgeber muss Herrn Schmidt den Freizeitausgleich bis spätestens zum Ablauf des 20. Februar gewähren.
Wenn der Arbeitgeber den Freizeitausgleich nicht innerhalb der Monatsfrist gewährt, führt dies nicht zum Wegfall des Freizeitausgleichsanspruchs. Das Betriebsratsmitglied behält diesen Anspruch auch nach Ablauf der Monatsfrist und kann weiterhin Arbeitsbefreiung vom Arbeitgeber verlangen. Nur wenn die Gewährung des Freizeitausgleichs aus betriebsbedingten Gründen nicht innerhalb der Monatsfrist möglich ist, wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch um.
Ob ein Betriebsratsmitglied den Freizeitausgleich auch eigenmächtig in Anspruch nehmen kann, wenn keine erkennbaren Gründe entgegenstehen und der Arbeitgeber den Freizeitausgleich nicht innerhalb eines Monats gewährt hat, ist umstritten. Von der eigenmächtigen Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs ist deshalb abzuraten.
Hat der Arbeitgeber Freizeitausgleich ordnungsgemäß gewährt, nimmt aber das Betriebsratsmitglied den Freizeitausgleich ohne Grund nicht in Anspruch, erlischt der Anspruch.
Zeitliche Lage des Freizeitausgleichs
Über die genaue zeitliche Lage des Freizeitausgleichs kann der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ entscheiden. Der Arbeitgeber muss den Freizeitausgleich nicht unbedingt zusammenhängend gewähren, sondern kann diesen auch aufteilen (z.B. stundenweise auf mehrere Tage). Das Betriebsratsmitglied kann zu der zeitlichen Lage des Freizeitausgleichs zwar Wünsche äußern. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, den Freizeitausgleich zwingend zu dem vom Betriebsratsmitglied gewünschten Zeitpunkt zu gewähren. Bei der Festlegung der zeitlichen Lage des Freizeitausgleichs muss der Arbeitgeber zwar auch die Interessen des Betriebsratsmitglieds berücksichtigen. Die Interessen des Betriebsratsmitglieds haben hier aber keinen generellen Vorrang vor den Interessen des Arbeitgebers.
Vergütungsanspruch
Wenn der Arbeitgeber den Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht innerhalb eines Monats gewährt, entsteht ein Vergütungsanspruch des Betriebsratsmitglieds (Abgeltungsanspruch). Das Betriebsratsmitglied kann dann die Zeit, in der es außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit durchgeführt hat, wie Arbeitszeit bezahlt verlangen.
Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs
Die Voraussetzungen dieses Vergütungsanspruchs sind:
- Bestehen eines Anspruchs auf Freizeitausgleich
- Ordnungsgemäße Geltendmachung dieses Anspruchs durch das Betriebsratsmitglied
- Keine Gewährung des Freizeitausgleichs innerhalb der Monatsfrist
- Nichtgewährung aus betriebsbedingten Gründen
Ein Vergütungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die Voraussetzungen für einen Freizeitausgleichsanspruch vorliegen und das Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber die Gewährung von Freizeitausgleich verlangt hat. Der Anspruch auf Freizeitausgleich hat Vorrang vor dem Vergütungsanspruch.
Der Vergütungsanspruch des Betriebsratsmitglieds setzt weiter voraus, dass die Befreiung des Betriebsratsmitglieds von der Arbeit innerhalb der Monatsfrist aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Der Begriff der “betriebsbedingten Gründe” wird hierbei eng ausgelegt. Denn außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit soll grundsätzlich durch Freizeit und nur in Ausnahmefällen in Geld abgegolten werden. Betriebsbedingte Gründe, die dem Freizeitausgleich entgegenstehen, liegen nur vor, wenn im Interesse eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs die Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds nicht vertretbar erscheint (vgl. Fitting, BetrVG, § 37 Rn. 106). Derartige Gründe werden eher selten gegeben sein.
Ein Vergütungsanspruch besteht aber auch dann, wenn zwar tatsächlich gar keine betriebsbedingten Gründe im Sinne des Gesetzes vorliegen, der Arbeitgeber die Gewährung von Freizeitausgleich aber trotzdem unter Hinweis auf betriebsbedingte Gründen verweigert. In derartigen Fällen hat das Betriebsratsmitglied ein Wahlrecht. Es kann sich aussuchen, ob es seinen Anspruch auf Freizeitausgleich weiter verfolgt oder stattdessen die Bezahlung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Stunden verlangt.
Höhe des Vergütungsanspruchs
Wenn ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Vergütung hat, ist die für die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu bezahlen.
Die genaue Höhe des Vergütungsanspruchs richtet sich nach den für das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds geltenden Regeln zur Mehrarbeit. Es ist also zu prüfen, welche Vergütung das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag bzw. nach einem Tarifvertrag für Mehrarbeit verlangen kann. Zusätzlich zum Grundlohn können danach insbesondere auch Mehrarbeits- bzw. Überstundenzuschläge zu zahlen sein.