Betriebsrat: Ersatzmitglieder

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Es wird im Laufe einer Amtszeit eines Betriebsrats immer wieder vorkommen, dass ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben für eine gewisse Zeit nicht wahrnehmen kann, weil es z.B. krank ist oder Urlaub hat. Auch kann es sein, dass ein Betriebsratsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, weil es z.B. sein Amt niederlegt. Damit ein Betriebsrat in diesen Fällen trotzdem immer in der vom Gesetz vorgesehenen zahlenmäßigen Stärke tätig werden kann, gibt es die Ersatzmitglieder. Ein Ersatzmitglied übernimmt die Aufgaben eines zeitweilig verhinderten oder ganz aus dem Amt ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds. Man spricht in diesen Fällen von dem Nachrücken eines Ersatzmitglieds.

Wer ist Ersatzmitglied?

Ersatzmitglieder sind alle Wahlbewerber, die es bei der Wahl nicht in den Betriebsrat geschafft haben, weil sie zu wenig Stimmen bekommen haben. Voraussetzung ist allerdings, dass sie bei der Wahl mindestens eine Stimme bekommen haben. Ein Wahlbewerber, der überhaupt keine Stimme bekommen hat, ist kein Ersatzmitglied.

Eine bestimmte Anzahl an Ersatzmitgliedern ist nicht vorgeschrieben. Es gibt weder eine maximale Anzahl an Ersatzmitgliedern noch muss es eine bestimmte Mindestanzahl an Ersatzmitgliedern geben. Es ist auch denkbar, dass es kein einziges Ersatzmitglied gibt. Wie viele Ersatzmitglieder es gibt, hängt einzig und allein davon ab, wie viele Wahlbewerber es gab, die mindestens eine Stimme bekommen haben.

Nachrücken eines Ersatzmitglieds

Bei dem Nachrücken eines Ersatzmitglieds sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Dauerhaftes Nachrücken für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied
  2. Vorübergehendes Nachrücken für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied

Wenn ein Betriebsratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, rückt für dieses Betriebsratsmitglied dauerhaft ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Das Ersatzmitglied wird dann auf Dauer zum „vollwertigen“ Betriebsratsmitglied. Dieses neue Betriebsratsmitglied hat alle Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Betriebsratsmitglieds, so als wäre es von Anfang an direkt in den Betriebsrat gewählt worden.

Wenn ein Betriebsratsmitglied nicht dauerhaft aus dem Betriebsrat ausscheidet, sondern seine Aufgaben nur vorübergehend nicht wahrnehmen kann, rückt ein Ersatzmitglied nur entsprechend zeitlich begrenzt nach. Das Gesetz spricht in diesem Fall von einer zeitweiligen „Verhinderung“ eines Betriebsratsmitglieds (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Ein Ersatzmitglied, das vorübergehend für ein zeitweilig „verhindertes“ Betriebsratsmitglied nachrückt, ist während der Dauer des Nachrückens wie ein reguläres Betriebsratsmitglied zu behandeln. Es ist zu allen Betriebsratssitzungen einzuladen und nimmt zum Beispiel auch an den Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber teil. Nicht möglich ist es allerdings, Ersatzmitglieder, die nur vorübergehend nachrücken, in Ausschüsse zu wählen.

Ein Ersatzmitglied, das für ein ausgeschiedenes oder „verhindertes“ Betriebsratsmitglied dauerhaft oder vorübergehend in den Betriebsrat nachrückt, übernimmt nicht die besonderen Ämter und Funktionen des zu ersetzenden Betriebsratsmitglieds. Wenn also das zu ersetzende Betriebsratsmitglied z.B. Mitglied des Betriebsausschusses oder des Gesamtbetriebsrats ist, vertritt das Ersatzmitglied das Betriebsratsmitglied nicht auch zugleich im Betriebsausschuss oder im Gesamtbetriebsrat. Entsprechendes gilt, wenn es sich bei dem zu vertretenen Betriebsratsmitglied um ein Betriebsratsmitglied handelt, das nach § 38 BetrVG von der Arbeit freigestellt ist. Das Ersatzmitglied übernimmt dann nicht auch die Freistellung.

Wann rückt ein Ersatzmitglied dauerhaft in den Betriebsrat nach?

Ein Ersatzmitglied rückt dauerhaft und endgültig in den Betriebsrat nach, wenn ein Betriebsratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats vorzeitig aus dem Betriebsrat ausscheidet. Die wichtigsten Fälle, die zum vorzeitigen Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat führen, sind

  • die Niederlegung des Betriebsratsamts durch das Betriebsratsmitglied (= Rücktritt als Betriebsratsmitglied),
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch eine Kündigung),
  • der Verlust des passiven Wahlrechts (z.B. durch Versetzung in einen anderen Betrieb) und
  • der Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung.

Wann rückt ein Ersatzmitglied vorübergehend in den Betriebsrat nach?

Ein Ersatzmitglied rückt vorübergehend in den Betriebsrat nach, wenn ein reguläres Betriebsratsratsmitglied zeitweilig „verhindert“ ist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Ein Betriebsratsmitglied ist dann zeitweilig „verhindert“, wenn es aus einem bestimmten Grund sein Betriebsratsamt nicht ausüben kann, nicht ausüben muss oder nicht ausüben darf.

Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen „Unmöglichkeit“ der Amtsausübung

Ein Betriebsratsmitglied ist dann verhindert, wenn es sein Amt oder bestimmte damit zusammenhängende Tätigkeiten objektiv betrachtet nicht ausüben kann. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Betriebsratsmitglied

  • aufgrund einer Dienstreise ortsabwesend ist oder
  • krank ist.

Wenn sich ein Betriebsratsmitglied z.B. aufgrund einer Dienstreise weit entfernt vom Betrieb aufhält, kann es sein, dass das Betriebsratsmitglied nicht rechtzeitig zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung zurück zum Betrieb reisen kann. Das Betriebsratsmitglied ist dann an der Teilnahme an der Betriebsratssitzung verhindert.

Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen Befreiung von der Arbeitspflicht

Ein Betriebsratsmitglied muss sein Betriebsratsamt nicht ausüben, wenn es aus bestimmten Gründen auch von der Arbeitspflicht befreit ist. Denn in diesem Fall ist das Betriebsratsmitglied auch von seinen Amtspflichten als Betriebsratsmitglied befreit. Dies ist z.B. der Fall bei

  • Urlaub oder
  • Elternzeit.

Tritt ein solcher Fall ein, rückt das Ersatzmitglied für den gesamten Zeitraum in den Betriebsrat nach, in dem das Betriebsratsmitglied von der Arbeitspflicht befreit ist. Das Nachrücken vollzieht sich dabei ganz automatisch. Es ist keine Benachrichtigung des Ersatzmitglieds über das Nachrücken erforderlich.

Beispiel

Das Betriebsratsmitglied Frau Müller hat Urlaub von Montag, den 29.07.2019 bis Mittwoch, den 14.08.2019. Als Ersatzmitglied rückt automatisch ab dem 29.07.2019 um 0:00 Uhr bis zum 14.08.2019 um 24:00 Uhr das Ersatzmitglied Frau Schulz nach. Dies gilt unabhängig davon, ob Frau Schulz als Ersatzmitglied über den Urlaub der Frau Müller und ihr Nachrücken in den Betriebsrat informiert wird.

Allerdings ist ein Betriebsratsmitglied, das von der Arbeitspflicht befreit ist, nicht dazu verpflichtet, seine Betriebsratstätigkeiten ruhen zu lassen. Ein Betriebsratsmitglied darf z.B. auch während seines Urlaubs an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, wenn es dies will. Wenn ein von der Arbeitspflicht befreites Betriebsratsmitglied während des Zeitraums der Arbeitsbefreiung an einer Betriebsratssitzung teilnehmen will, muss es dies aber dem Betriebsratsvorsitzenden ausdrücklich mitteilen. Für die Zeit der Teilnahme des eigentlich „verhinderten“ Betriebsratsmitglieds an der Betriebsratssitzung ist dann das Nachrücken des Ersatzmitglieds unterbrochen.

Beispiel

Das Betriebsratsmitglied Frau Müller hat vom 29.07. bis 14.08.2019 Urlaub. Für die Dauer ihres Urlaubs rückt das Ersatzmitglied Frau Schulz in den Betriebsrat nach. Das Betriebsratsmitglied Frau Müller teilt der Betriebsratsvorsitzenden mit, dass sie trotz ihres Urlaubs an der am Donnerstag, den 08.08.2019, stattfindenden Betriebsratssitzung teilnehmen möchte. Die Betriebsratsvorsitzende muss Frau Müller zu der Sitzung einladen. Das Ersatzmitglied Frau Schulz darf nicht an der Sitzung teilnehmen.

Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen anderer beruflicher oder privater Verpflichtung

Ein Betriebsratsmitglied kann sein Betriebsratsamt nicht ausüben, wenn es in der Zeit, in der es eigentlich eine bestimmte Betriebsratstätigkeit ausüben müsste, einer anderen Verpflichtung nachgehen muss, die Vorrang hat. Dabei kann es sich um eine berufliche, aber auch um eine private Verpflichtung handeln. Ein Betriebsratsmitglied muss in einem solchen Fall, in dem mehrere Pflichten miteinander kollidieren, in eigener Verantwortung darüber entscheiden, welcher Pflicht es den Vorrang einräumt.

Wenn ein Betriebsratsmitglied aufgrund der Erledigung einer anderen Verpflichtung „verhindert“ ist, rückt das Ersatzmitglied so lange nach, bis das Betriebsratsmitglied wieder für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung steht.

Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds, weil es von einer Entscheidung des Betriebsrats selbst betroffen ist

Ein Betriebsratsmitglied darf sein Betriebsratsamt vorübergehend nicht ausüben, wenn es von einer Entscheidung, die der Betriebsrat zu treffen hat, unmittelbar selbst betroffen ist. Ein Betriebsratsmitglied, das von einer Entscheidung des Betriebsrats selbst betroffen ist, darf wegen Interessenkollision nicht an der Beschlussfassung des Betriebsrats teilnehmen. Denn niemand soll „Richter in eigener Sache“ sein.

Ein Betriebsratsmitglied ist u.a. dann wegen Interessenkollision „verhindert“, wenn es um die eigene

  • Kündigung,
  • Versetzung,
  • Umgruppierung oder um
  • den eigenen Ausschluss aus dem Betriebsrat

geht.

In einem solchen Fall darf das betroffene Betriebsratsmitglied weder an der Abstimmung noch an der der Abstimmung vorausgehenden Beratung des Betriebsrats teilnehmen. Für das betroffene Betriebsratsmitglied nimmt das Ersatzmitglied an der Beratung und Abstimmung teil.

An organisationsbezogenen Entscheidungen darf ein Betriebsratsmitglied dagegen auch bei eigener Betroffenheit teilnehmen. Ein Betriebsratsmitglied darf insbesondere an allen Wahlen teilnehmen, die der Betriebsrat durchführt, auch wenn es sich selbst zur Wahl stellt. Dies gilt z.B. für die Wahl

  • zum Betriebsratsvorsitzenden,
  • der freizustellenden Betriebsratsmitglieder,
  • in den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder
  • in einen Ausschuss.

Umgekehrt darf ein Betriebsratsmitglied auch an einer Abstimmung über seine Abberufung aus einem bestimmten Amt teilnehmen.

Welches Ersatzmitglied rückt nach?

Wenn mehrere Ersatzmitglieder vorhanden sind, muss sowohl bei einem dauerhaften als auch bei einem vorübergehenden Nachrücken entschieden werden, welches Ersatzmitglied nachrückt. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob die Betriebsratswahl als Mehrheitswahl (Personenwahl) oder Verhältniswahl (Listenwahl) stattgefunden hat (§ 25 Abs. 2 BetrVG).

Reihenfolge des Nachrückens bei Mehrheitswahl (Personenwahl)

Wenn die Betriebsratswahl als Mehrheitswahl durchgeführt worden ist, die Wahlberechtigten also ihr Kreuz bei bestimmten Personen machen mussten, rückt von den Wahlbewerbern, die es nicht in den Betriebsrat geschafft haben, derjenige mit der höchsten Stimmenzahl nach (§ 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Beispiel

Der Betriebsrat der ABC GmbH besteht aus sieben Mitgliedern.

– Herr Müller (15 Stimmen)

– Frau Schulz (12 Stimmen)

– Herr Meier (10 Stimmen)

Ein reguläres Betriebsratsmitglied ist krank. Herr Müller rückt als Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn diese Vorgehensweise dazu führen würde, dass nach dem Nachrücken das Geschlecht in der Minderheit nicht mehr ausreichend im Betriebsrat vertreten wäre. In diesem Fall würde das dem Minderheitsgeschlecht angehörende Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nachrücken.

Beispiel

Der Betriebsrat der ABC GmbH besteht aus sieben Mitgliedern, fünf Männern und zwei Frauen. Im Betrieb sind 150 Mitarbeiter beschäftigt, darunter befinden sich 50 Frauen und 100 Männer. Deshalb müssen dem Betriebsrat nach § 15 Abs. 2 BetrVG mindestens zwei Frauen angehören.

Ersatzmitglieder sind:

– Herr Müller (15 Stimmen)

– Frau Schulz (12 Stimmen)

– Herr Meier (10 Stimmen)

Ein weibliches Betriebsratsmitglied ist arbeitsunfähig erkrankt. Obwohl Frau Schulz weniger Stimmen hat als Herr Müller, rückt Frau Schulz als Ersatzmitglied nach.

Reihenfolge des Nachrückens bei Verhältniswahl (Listenwahl)

Wenn die Betriebsratswahl als Verhältniswahl durchgeführt worden ist, die Wahlberechtigten also nicht bestimmte Personen, sondern Listen ankreuzen mussten, rückt ein Ersatzmitglied von der Liste nach, der das zu ersetzende Betriebsratsmitglied angehört (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Ersatzmitglieder rücken in der Reihenfolge nach, in der sie auf der Liste aufgeführt sind.

Beispiel

Der Betriebsrat der ABC GmbH besteht aus fünf Mitgliedern. Bei der Wahl gab es drei Listen (Liste A, Liste B und Liste C):

Liste A

Liste B

Liste C

Frau Fischer
(Betriebsratsmitglied)
Herr Müller
(Betriebsratsmitglied)
Herr Meier
(Betriebsratsmitglied)
Frau Weber
(Betriebsratsmitglied)
Frau Schulze
(Ersatzmitglied)
Frau Schmidt
(Ersatzmitglied)
Herr Wagner
(Betriebsratsmitglied)
Herr Becker
(Ersatzmitglied)
Herr Schäfer
(Ersatzmitglied)

Das Betriebsratsmitglied Herr Müller der Liste B hat Urlaub. Frau Schulze rückt als Ersatzmitglied nach.

Auch wenn die Betriebsratswahl als Listenwahl stattgefunden hat, ist darauf zu achten, dass nach dem Nachrücken eines Ersatzmitglieds das Minderheitsgeschlecht noch in ausreichender Zahl im Betriebsrat vertreten ist (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Falls aufgrund dieser Vorgaben ein Ersatzmitglied des Minderheitsgeschlechts nachrücken muss, auf der Liste, der das zu ersetzende Betriebsratsmitglied entstammt, aber kein Ersatzmitglied des Minderheitsgeschlechts mehr vorhanden ist, ist auf die Liste zurückzugreifen, auf die nach der Anzahl der bei der Betriebsratswahl erhaltenen Stimmen der nächste Betriebsratssitz entfallen wäre. Man spricht in einem solchen Fall von einem „Listensprung“.

Beispiel

Im Betrieb der ABC GmbH war ein 5-köpfiger Betriebsrat zu wählen. Es gab drei Listen: Liste A, Liste B und Liste C.  Liste A hat drei Betriebsratssitze gewonnen, die Listen B und C jeweils einen:

Liste A

Liste B

Liste C

Frau Fischer
(Betriebsratsmitglied)
Herr Müller
(Betriebsratsmitglied)
Herr Meier
(Betriebsratsmitglied)
Frau Weber
(Betriebsratsmitglied)
Frau Schulze
(Ersatzmitglied)
Frau Schmidt
(Ersatzmitglied)
Herr Wagner
(Betriebsratsmitglied)
Herr Becker
(Ersatzmitglied)
Herr Schäfer
(Ersatzmitglied)
Herr Hoffmann
(Ersatzmitglied)

Der nächste Sitz im Betriebsrat (der sechste) wäre nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen auf die Liste C entfallen.

Im Betrieb sind 75 Mitarbeiter beschäftigt, darunter befinden sich 25 Frauen und 50 Männer. Deshalb müssen dem Betriebsrat nach § 15 Abs. 2 BetrVG mindestens zwei Frauen angehören.

Das Betriebsratsmitglied Frau Fischer der Liste A hat Urlaub. Eigentlich würde Herr Schäfer als Ersatzmitglied nachrücken, weil er auf der Liste der Frau Fischer an erster Stelle der Ersatzmitglieder steht. Wenn Herr Schäfer nachrücken würde, wäre aber nur noch eine Frau im Betriebsrat vertreten. Deshalb rückt Frau Schmidt von der Liste C als Ersatzmitglied nach.

Rechte eines nachgerückten Betriebsratsmitglieds

Ein Ersatzmitglied, das für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied dauerhaft nachgerückt ist, hat dieselben Rechte wie ein Betriebsratsmitglied, das von Anfang an in den Betriebsrat gewählt worden ist. Die folgenden Ausführungen beziehen sich deshalb nur auf Ersatzmitglieder, die lediglich für begrenzte Zeit für ein vorübergehend „verhindertes“ Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat nachrücken.

Grundsatz: Rechte wie ein reguläres Betriebsratsmitglied

Ein Ersatzmitglied hat während der Zeit des Nachrückens grundsätzlich dieselben Rechte wie ein „echtes“ Betriebsratsmitglied. Insbesondere hat es

  • das Recht auf bezahlte Arbeitsbefreiung zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit,
  • einen Anspruch auf Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der eigenen Arbeitszeit und
  • das Recht auf Einsicht in die Betriebsratsunterlagen.

Außerdem genießen Ersatzmitglieder in der Zeit des Nachrückens

  • besonderen Kündigungsschutz,
  • Schutz vor einer Störung und Behinderung ihrer Betriebsratsarbeit und
  • Schutz vor Benachteiligungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ersatzmitglieder auch an Betriebsratsschulungen teilnehmen.

Für die einzelnen Rechte eines Ersatzmitglieds gelten während des Nachrückens grundsätzlich dieselben Regeln wie für „normale“ Betriebsratsmitglieder. Wichtige Besonderheiten sind aber bei den Themen Kündigungsschutz und Teilnahme an Betriebsratsschulungen zu beachten.

Wie ein „normales“ Betriebsratsmitglied kann auch ein Ersatzmitglied jederzeit auf sein Amt verzichten und zurücktreten. Mit dem Rückritt scheidet das Ersatzmitglied aus dem Kreis der Ersatzmitglieder aus.

Besonderheiten beim Kündigungsschutz

Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Schutz vor einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich kündigen. Und der Arbeitgeber braucht vor der Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats .

Auch Ersatzmitglieder genießen diesen besonderen Kündigungsschutz, wenn und solange sie für ein „verhindertes“ Betriebsratsmitglied nachrücken. Dies gilt unabhängig davon, ob das Ersatzmitglied in diesem Zeitraum eine Betriebsratstätigkeit ausübt oder nicht.

Beispiel

Das Betriebsratsmitglied Frau Meier hat Urlaub von Montag, den 29.07.2019 bis Mittwoch, den 14.08.2019. Als Ersatzmitglied rückt ab dem 29.07.2019 um 0:00 Uhr bis zum 14.08.2019 um 24:00 Uhr das Ersatzmitglied Frau Schulze nach. Das Ersatzmitglied Frau Schulze genießt vom 29.07.2019 um 0:00 Uhr bis zum 14.08.2019 um 24:00 Uhr Kündigungsschutz wie ein reguläres Betriebsratsmitglied. Der Arbeitgeber kann Frau Schulze grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Außerdem bräuchte er vor einer Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats.

Mit dem Ende des Nachrückens endet auch der (volle) besondere Kündigungsschutz.

Nach dem Ende des Nachrückens kann ein Ersatzmitglied aber noch einen nachwirkenden Kündigungsschutz haben. Der nachwirkende Kündigungsschutz dauert ein Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nachrückens. Während dieses Zeitraums ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dann weiterhin ausgeschlossen. Allerdings braucht der Arbeitgeber nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats, wenn das Ersatzmitglied „nur“ noch den nachwirkenden Kündigungsschutz hat.

Nachwirkenden Kündigungsschutz erwirbt ein Ersatzmitglied nur dann, wenn es während des Zeitraums des Nachrückens eine konkrete Betriebsratstätigkeit ausgeübt hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Ersatzmitglied an einer Betriebsratssitzung teilgenommen hat. Wenn ein Ersatzmitglied während des Zeitraums des Nachrückens weder an einer Betriebsratssitzung teilnimmt noch eine sonstige Betriebsratstätigkeit ausübt, erwirbt es keinen nachwirkenden Kündigungsschutz.

Beispiel

In dem obigen Beispiel endet der besondere Kündigungsschutz der Frau Schulze am 14.08.2019 um 24:00 Uhr. Ab dem 01.09.2019 wäre für den Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Frau Schulze nicht mehr von vornherein ausgeschlossen. Der Arbeitgeber bräuchte vor einer Kündigung nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats.

Besonderheiten hinsichtlich Betriebsratsschulungen

Betriebsratsmitglieder müssen sich die für die ordnungsgemäße Ausübung ihres Amts erforderlichen Kenntnisse aneignen, wozu insbesondere Kenntnisse im Arbeitsrecht und speziell im Betriebsverfassungsrecht gehören. Deshalb darf grundsätzlich jedes Betriebsratsmitglied auf Kosten des Arbeitgebers an entsprechenden Grundlagenschulungen teilnehmen.

Wenn ein Ersatzmitglied vorübergehend in den Betriebsrat nachrückt, braucht es zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes grundsätzlich ebenfalls Kenntnisse im Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht. Denn auch ein Ersatzmitglied übt sein Amt während der Vertretungszeit in eigener Verantwortung aus. Anders als reguläre Betriebsratsmitglieder haben Ersatzmitglieder aber keinen generellen Anspruch auf Teilnahme an den Grundlagenschulungen.

Der Betriebsrat hat aber dann das Recht, ein Ersatzmitglied auf Kosten des Arbeitgebers auf die Grundlagenschulungen zu schicken, wenn damit zu rechnen ist, dass das Ersatzmitglied besonders häufig zum Einsatz kommt. Dies kann insbesondere bei den ersten Ersatzmitgliedern einer Liste der Fall sein, die mit vielen Betriebsratsmitgliedern im Betriebsrat vertreten ist. Entsprechendes gilt bei größeren Betriebsratsgremien für die Ersatzmitglieder mit der höchsten Stimmenzahl, wenn die Wahl als Personenwahl stattgefunden hat. Denn je größer die Anzahl der möglicherweise zu vertretenden Betriebsratsmitglieder ist, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Vertretungsfall eintritt.

Aber auch wenn absehbar ist, dass ein Ersatzmitglied für einen längeren Zeitraum zum Einsatz kommen wird (z.B. bei der Langzeiterkrankung eines Betriebsratsmitglieds), kann der Betriebsrat das Recht haben, das zuständige Ersatzmitglied schulen zu lassen.

Pflichten eines nachgerückten Ersatzmitglieds

Ein Ersatzmitglied, das für ein „verhindertes“ Betriebsratsmitglied nachrückt, hat nicht nur dieselben Rechte, sondern auch dieselben Pflichten wie ein reguläres Betriebsratsmitglied. Insbesondere ist es zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen verpflichtet. Für die Ersatzmitglieder gelten auch die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten, die für Betriebsratsmitglieder bestehen.

Ein Ersatzmitglied, das seine Pflichten verletzt, kann durch das Arbeitsgericht aus dem Kreis der Ersatzmitglieder ausgeschlossen werden, so wie ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden kann.

Video: „Betriebsrat – Ersatzmitglieder“

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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