Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats

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Kündigungsschutz Ersatzmitglied

Ein großer Vorteil, den Betriebsratsmitglieder haben und den normale Arbeitnehmer nicht haben, ist der besondere Kündigungsschutz.  Den besonderen Kündigungsschutz, den ein reguläres Betriebsratsmitglied hat, den kann auch ein Ersatzmitglied haben. In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern, insbesondere die Frage, wann ein Ersatzmitglied besonderen Kündigungsschutz hat und vor allem auch wie lange.

Was macht den besonderen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds aus?

Fangen wir aber erst einmal an mit der Frage, was den besonderen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds überhaupt ausmacht.

Der besondere Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds besteht eigentlich aus 2 Bausteinen. Erster Baustein: Bei einem Betriebsratsmitglied ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen, bei einem Betriebsratsmitglied ist in der Regel nur eine außerordentliche Kündigung möglich.

Der wesentliche Unterschied zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung besteht hier darin, dass der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung einen ganz besonders schwerwiegenden Kündigungsgrund braucht, während bei einer ordentlichen Kündigung ein einfacher Kündigungsgrund ausreichend ist. Einem Betriebsratsmitglied kann der Arbeitgeber also grundsätzlich nur dann kündigen, wenn ein ganz besonders schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegt.

Bei einem normalen Arbeitnehmer ist das anders, einem normalen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber schon dann kündigen, wenn ein einfacher Kündigungsgrund vorliegt. Das hat insbesondere zur Folge, dass bei einem Betriebsratsmitglied eine personenbedingte Kündigung und in der Regel auch eine betriebsbedingte Kündigung praktisch ausgeschlossen ist und eine verhaltensbedingte Kündigung nur bei einem ganz besonders schwerwiegenden Fehlverhalten möglich ist.

Und der zweite Baustein, aus dem der besondere Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds besteht: Bevor der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied kündigen darf, muss erst einmal der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt haben. Auch das ist ein großer Unterschied im Vergleich zu einem normalen Arbeitnehmer. Einem normalen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber auch dann kündigen, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Kündigung nicht erteilt hat, einem normalen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber sogar dann kündigen, wenn der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen hat.

Diese beiden Bausteine, also der Ausschluss der ordentlichen Kündigung und das Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung, machen den besonderen Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern aus und diesen besonderen Kündigungsschutz können auch Ersatzmitglieder haben.

Wann hat ein Ersatzmitglied besonderen Kündigungsschutz?

Anders als ein reguläres Betriebsratsmitglied hat ein Ersatzmitglied den gerade beschriebenen besonderen Kündigungsschutz leider nicht von vornherein.

Voraussetzung dafür, dass ein Ersatzmitglied den besonderen Kündigungsschutz bekommt, ist, dass das Ersatzmitglied entweder dauerhaft oder vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückt ist, entweder weil ein reguläres Betriebsratsmitglied dauerhaft und endgültig aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist oder weil ein reguläres Betriebsratsmitglied vorübergehend an der Amtsausübung verhindert ist.

Der erste Fall, also dass ein reguläres Betriebsratsmitglied dauerhaft und endgültig aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist, der ist eigentlich ziemlich einfach. Wenn ein reguläres Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausscheidet, z.B. weil es sein Amt niedergelegt hat oder weil sein Arbeitsverhältnis endet, dann rückt ja für dieses reguläre Betriebsratsmitglied ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach und dieses Ersatzmitglied wird dann dauerhaft zu einem regulären Betriebsratsmitglied und es hat dann natürlich auch den Kündigungsschutz eines regulären Betriebsratsmitglieds. Das ist eigentlich eine völlig unproblematische Situation, es gibt hier kein Unterschied zu einem Betriebsratsmitglied, das von vornherein reguläres Betriebsratsmitglied war.

Der zweite Fall ist etwas komplizierter, also der Fall, dass ein Ersatzmitglied nur vorübergehend in den Betriebsrat nachrückt, weil ein reguläres Betriebsratsmitglied jetzt nicht endgültig aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist, sondern weil ein reguläres Betriebsratsmitglied nur vorübergehend an der Amtsausübung verhindert ist.

Eine solche Situation kann z.B. dann eintreten, wenn ein reguläres Betriebsratsmitglied krank ist oder wenn es Urlaub hat. In einem solchen Fall rückt das entsprechende Ersatzmitglied nur zeitlich begrenzt in den Betriebsrat nach und zwar so lange, wie das als verhindert geltende Betriebsratsmitglied sein Amt nicht ausüben kann oder nicht ausüben muss. Und das Ersatzmitglied hat dann auch nur in diesem Zeitfenster die gleichen Rechte und Pflichten wie ein reguläres Betriebsratsmitglied. 

Vielleicht dazu mal ein Beispiel. Nehmen wir mal an, ein Betriebsratsmitglied hat im August 3 Wochen Urlaub, und zwar vom 1. August bis zum 21. August. Wenn ein Betriebsratsmitglied Urlaub hat, dann gilt es während des Urlaubs als verhindert und es würde dann das entsprechende Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachrücken. In meinem Beispiel würde also für das Betriebsratsmitglied, das Urlaub hat, für die Zeit vom 1. August bis zum 21. August das entsprechende Ersatzmitglied nachrücken und in diesem Zeitfenster hat das Ersatzmitglied die gleichen Rechte und Pflichten wie ein reguläres Betriebsratsmitglied.

Wenn der Urlaub des regulären Betriebsratsmitglieds endet, dann endet aber auch das Nachrücken des Ersatzmitglieds, in meinem Beispiel wäre also das Ersatzmitglied ab dem 22. August wieder nur noch Ersatzmitglied und hätte dann eben auch nicht mehr die Rechte und Pflichten wie ein reguläres Betriebsratsmitglied.

Wenn ein Ersatzmitglied für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied vorübergehend in den Betriebsrat nachrückt, dann hat das Ersatzmitglied für den gesamten Zeitraum des Nachrückens genau denselben besonderen Kündigungsschutz wie ein reguläres Betriebsratsmitglied. Während des Nachrückzeitraums kann der Arbeitgeber also auch einem Ersatzmitglied grundsätzlich nicht ordentlich kündigen, sondern nur außerordentlich, er braucht also einen besonders schwerwiegenden Kündigungsgrund. Und der Arbeitgeber bräuchte auch die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats, wenn er dem Ersatzmitglied kündigen möchte.

Dieser besondere Kündigungsschutz für das Ersatzmitglied besteht aber erst einmal wirklich nur in dem Zeitfenster, in dem das Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt ist, in meinem Beispiel, in dem ein reguläres Betriebsratsmitglied vom 1. August bis zum 21. August im Urlaub ist, hätte das Ersatzmitglied also den besonderen Kündigungsschutz erst einmal nur in dem Zeitraum vom 1. August bis zum 21. August. Ab dem 22. August wäre der besondere Kündigungsschutz für das Ersatzmitglied eigentlich weg.

Nachwirkender Kündigungsschutz eines Ersatzmitglieds

Ein Ersatzmitglied, das vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückt ist, kann auch nach dem Ende des Nachrückens weiterhin einen besonderen Kündigungsschutz haben, in meinem Beispiel kann das Ersatzmitglied also auch nach dem 21. August weiterhin besonders vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt sein, und zwar für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Endes des Nachrückens, in meinem Beispiel also bis zum 21. August des Folgejahres. Man spricht hier von einem sogenannten nachwirkenden Kündigungsschutz für das Ersatzmitglied.

Dieser nachwirkende Kündigungsschutz ist etwas schwächer ausgestaltet als der volle besondere Kündigungsschutz, auch bei dem nachwirkenden Kündigungsschutz ist es aber so dass der Arbeitgeber dem Ersatzmitglied grundsätzlich nicht ordentlich kündigen kann, sondern nur außerordentlich, es muss also ein besonders schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegen, damit der Arbeitgeber kündigen kann.

Was der Arbeitgeber aber nicht mehr braucht, wenn das Ersatzmitglied nur noch den nachwirkenden Kündigungsschutz hat, ist die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung. Der zweite Baustein des besonderen Kündigungsschutz fällt also weg, wenn das Ersatzmitglied nur noch nachwirkenden Kündigungsschutz hat.

Den nachwirkenden Kündigungsschutz hat ein Ersatzmitglied aber auch nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn das Ersatzmitglied während seines Nachrückens auch irgendeiner konkreten Betriebsratstätigkeit nachgegangen ist. Dafür wäre es aber z.B. ausreichend, dass das Ersatzmitglied an einer Betriebsratssitzung teilgenommen hat. Wenn ein Ersatzmitglied allerdings während seines Nachrückens gar keiner Betriebsratstätigkeit nachgegangen ist, dann erwirbt das Ersatzmitglied auch keinen nachwirkenden Kündigungsschutz.

Der Grund dafür ist, dass gesagt wird, dass ein Ersatzmitglied keinen nachwirkenden Kündigungsschutz braucht, wenn es gar keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt hat, weil der Sinn und Zweck des nachwirkenden Kündigungsschutzes darin besteht, dass das Ersatzmitglied vor einer Kündigung geschützt werden soll, die irgendetwas mit der Betriebsratstätigkeit des Ersatzmitglieds zu tun haben könnte. Und wenn das Ersatzmitglied gar keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt hat, dann kann eine Kündigung des Arbeitgebers eigentlich auch nichts mit der Betriebsratstätigkeit des Ersatzmitglieds zu tun haben.

Jetzt aber nochmal zu der Dauer des nachwirkenden Kündigungsschutzes bei einem Ersatzmitglied. Ich hatte ja gesagt, dass ein Ersatzmitglied den nachwirkenden Kündigungsschutz für die Dauer von einem Jahr hat, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem das Nachrücken des Ersatzmitglieds endet.

Was jetzt natürlich häufig vorkommt, ist dass ein und dasselbe Ersatzmitglied nicht nur einmal, sondern immer mal wieder für ein vorübergehend verhindertes reguläres Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat nachrückt. Und wenn ein Ersatzmitglied während des noch nachwirkenden Kündigungsschutz erneut vorübergehend in den Betriebsrat nachrückt und das Ersatzmitglied dann während seines erneuten Nachrückens wieder irgendeine konkrete Betriebsratstätigkeit erledigt, z.B. an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, dann erwirbt das Ersatzmitglied auch einen neuen nachwirkenden Kündigungsschutz für die Dauer von einem Jahr. 

Wenn also in meinem Beispiel mit dem Ersatzmitglied, das wegen des Urlaubs eines regulären Betriebsratsmitglieds vom 1. August bis zum 21. August in den Betriebsrat nachgerückt war und dadurch einen nachwirkenden Kündigungsschutz bis zum 21. August des Folgejahres erworben hat, das Ersatzmitglied vom 1. bis zum 7. Dezember erneut wegen des Urlaubs eine regulären Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nachrückt, und das Ersatzmitglied während dieses Nachrückens eine konkrete Betriebsratstätigkeit erledigt, dann erwirbt das Ersatzmitglied einen neuen nachwirkenden Kündigungsschutz, der bis zum 7. Dezember des Folgejahres dauert.

Es ist deshalb denkbar, dass ein Ersatzmitglied durch ein wiederholtes Nachrücken einen lückenlosen nachwirkenden Kündigungsschutz erwerben kann, der bis zum Ende der Amtszeit des Betriebsrats und darüber hinaus dauern kann.

Video: E-Mail-Postfach des Betriebsrats: Eigene Zugangsdaten für jedes Betriebsratsmitglied?

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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