Betriebsratsmitglied: Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat

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Die Mitgliedschaft eines Betriebsratsmitglieds im Betriebsrat kann nicht ewig dauern. Wir beantworten die Frage, wann die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet und welche Folgen dies hat.

Text: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht, Hannover

Gründe für die Beendigung der Betriebsratsmitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat ist in § 24 BetrVG geregelt. Die Mitgliedschaft eines Betriebsratsmitglieds im Betriebsrat kann danach enden durch

  • den Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats,
  • die Niederlegung des Betriebsratsamts (= Rücktritt als Betriebsratsmitglied),
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • den Verlust der Wählbarkeit,
  • den Ausschluss aus dem Betriebsrat,
  • die Auflösung des Betriebsrats und
  • die nachträgliche Feststellung der Nichtwählbarkeit.

Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats

Wenn die Amtszeit des Betriebsrats abläuft, endet damit automatisch auch die Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder im Betriebsrat.

Wenn der Betriebsrat in dem regelmäßigen Wahlzeitraum (vgl. § 13 Abs. 1 BetrVG) gewählt worden ist, endet die Amtszeit des Betriebsrats im Regelfall vier Jahre nach ihrem Beginn. Die Amtszeit endet unabhängig davon, ob in diesem Zeitpunkt bereits ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist oder nicht.

Wenn der Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt worden ist, kann die Amtszeit auch kürzer oder länger als vier Jahre sein (siehe § 13 Abs. 3 BetrVG).

Bei einer vorzeitigen Neuwahl bleibt der alte Betriebsrat grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats im Amt. Eine vorzeitige Neuwahl des Betriebsrats ist z.B. erforderlich:

  • bei einem Anstieg oder Absinken der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um mindestens die Hälfte (mindestens aber um 50) innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Betriebsratswahl
  • bei einem Absinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl
  • bei einem Rücktritt des Betriebsrats

In all diesen Fällen endet die Amtszeit des alten Betriebsrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats. Bis dahin bleibt der alte Betriebsrat geschäftsführend im Amt.

Bei einer erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl endet die Amtszeit des Betriebsrats im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Wahlanfechtung.

Die Amtszeit des Betriebsrats endet dagegen z.B. nicht allein durch einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. In einem solchen Fall geht der Betrieb vielmehr grundsätzlich mitsamt des Betriebsrats auf den neuen Betriebsinhaber über.

Niederlegung des Betriebsratsamts

Ein Betriebsratsmitglied kann jederzeit freiwillig durch einen Rücktritt vom Betriebsratsamt  (= Amtsniederlegung) seine Mitgliedschaft im Betriebsrat beenden.

Der Rücktritt bzw. die Amtsniederlegung muss gegenüber dem Betriebsratsgremium oder gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden erklärt werden. Eine besondere Form ist für die Erklärung nicht vorgeschrieben. Sie kann auch mündlich erfolgen.

Das Betriebsratsmitglied muss keinen Grund für seinen Rücktritt angeben.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds endet. Grund dafür ist, dass nur dem Betrieb angehörende Arbeitnehmer Mitglied im Betriebsrat sein können.

Das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann enden durch

  • eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber,
  • eine Eigenkündigung des Betriebsratsmitglieds,
  • den Abschluss eines Aufhebungsvertrags,
  • die Anfechtung des Arbeitsvertrages,
  • die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages,
  • das Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages,
  • den Übergang eines Betriebsteils auf einen neuen Inhaber,
  • den Tod des Betriebsratsmitglieds.

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet in dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich endet.

Bei einer ordentlichen Kündigung endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bei einer außerordentlichen Kündigung endet sie im Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens.

Streiten sich Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess, ist es bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung offen, ob das Arbeitsverhältnis endet oder nicht. Während des Prozesses gilt das Betriebsratsmitglied als “verhindert” und darf sein Amt nicht ausüben. Es wird durch das zuständige Ersatzmitglied vertreten. Wenn die Kündigung aber offensichtlich unwirksam ist, kann das Betriebsratsmitglied beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um weiterhin Betriebsratstätigkeiten ausüben zu können.

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages endet die Mitgliedschaft in dem Zeitpunkt, in dem nach dem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis endet.

Wenn ein Betriebsratsmitglied nur einen befristeten Arbeitsvertrag hat, endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat mit dem Auslaufen des befristeten Vertrages. Wenn das Betriebsratsmitglied aber über das in dem befristeten Vertrag vorgesehene Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus weiterbeschäftigt wird, besteht das Arbeitsverhältnis fort (§ 15 TzBfG). Dann besteht auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat fort.

Der Übergang des Betriebs auf einen neuen Inhaber nach § 613a BGB (z.B. durch den Verkauf des Betriebs) hat keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft der Betriebsratsmitglieder im Betriebsrat. Denn bei einem Betriebsübergang gehen alle Arbeitsverhältnisse und der Betrieb samt Betriebsrat auf den neuen Betriebsinhaber. Wenn allerdings ein Betriebsratsmitglied dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber widerspricht, verliert es sein Betriebsratsamt. Denn dann bleibt sein Arbeitsverhältnis zu dem ursprünglichen Betriebsinhaber bestehen. Das Arbeitsverhältnis geht nicht auf den neuen Betriebsinhaber über und das Betriebsratsmitglied gehört dem übergegangenen Betrieb nicht mehr an. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat würde aber voraussetzen, dass es dem Betrieb des neuen Betriebsinhabers angehört.

Bei dem Übergang eines Betriebsteils auf einen neuen Inhaber endet die Betriebsratsmitgliedschaft derjenigen Betriebsratsmitglieder, die in dem übergehenden Betriebsteil beschäftigt werden. Denn ihr Arbeitsverhältnis geht auf den Erwerber dieses Betriebsteils über. Das Arbeitsverhältnis zu dem Inhaber des Betriebs, in dessen Betriebsrat sie Mitglied sind, endet. Wenn die Betriebsratsmitglieder allerdings dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber des Betriebsteils widersprechen, bleiben sie weiterhin Betriebsratsmitglieder. Ihre Mitgliedschaft im Betriebsrat endet dann nicht, weil ihr Arbeitsverhältnis zu dem Inhaber des Betriebs, in dessen Betriebsrat sie Mitglied sind, fortbesteht und sie weiterhin diesem Betrieb angehören.

Ein Arbeitsverhältnis endet auch dann, wenn der Arbeitnehmer stirbt. Mit dem Tod eines Betriebsratsmitglieds endet daher das Arbeitsverhältnis und damit auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat.

Verlust der Wählbarkeit

Ein Betriebsratsmitglied scheidet auch dann aus dem Betriebsrat aus, wenn es nachträglich seine Wählbarkeit verliert.

In den Betriebsrat wählbar sind alle volljährigen Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören und die nicht infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ihre Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (vgl. § 8 Abs. 1 BetrVG).

Strafgerichtliche Verurteilung

Ein Betriebsratsmitglied verliert deshalb nachträglich seine Wählbarkeit und damit sein Betriebsratsamt, wenn es infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit verliert, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Betriebsratsmitglied wird leitender Angestellter

Ein Betriebsratsmitglied verliert des Weiteren dann nachträglich seine Wählbarkeit, wenn es zu einem leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG wird. Denn das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf leitende Angestellte.

Ausscheiden aus dem Betrieb

Die Wählbarkeit geht schließlich auch dann nachträglich verloren, wenn das Betriebsratsmitglied nicht mehr dem Betrieb angehört. Wenn ein Betriebsratsmitglied in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers wechselt, verliert es damit seine Wählbarkeit und deshalb auch sein Betriebsratsamt. Der Wechsel in einen anderen Betrieb kann z.B. aufgrund einer Versetzung, einer Änderungskündigung oder auch aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied erfolgen.

Ein Betriebsratsmitglied scheidet auch dann aus dem Betrieb aus, wenn der Betriebsteil, in dem es beschäftigt wird, ausgegliedert wird. Die Ausgliederung eines Betriebsteils kann auf verschiedene Weise erfolgen. Der ausgegliederte Betriebsteil kann z.B. zu einem neuen, eigenständigen Betrieb werden. Es ist aber auch denkbar, dass der ausgegliederte Betriebsteil in einen bereits bestehenden, anderen Betrieb eingegliedert wird. Da das in dem Betriebsteil beschäftigte Betriebsratsmitglied mit der Ausgliederung des Betriebsteils aus dem ursprünglichen Betrieb ausscheidet, würde es damit eigentlich sein Betriebsratsamt verlieren. Es kann allerdings sein, dass der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied in einem solchen Fall in einem anderen Betriebsteil des ursprünglichen Betriebs weiterbeschäftigen muss. Dann würde das Betriebsratsmitglied sein Betriebsratsamt nicht verlieren.

Ein Betriebsratsmitglied verliert auch dann seine Wählbarkeit und damit sein Betriebsratsamt, wenn es sich in Altersteilzeit im Blockmodell befindet und die Freistellungsphase beginnt. Denn ab diesem Zeitpunkt ist das Betriebsratsmitglied nicht mehr in den Betrieb eingegliedert und wird auch nicht mehr zurückkehren. Mit dem Beginn der Freistellungsphase scheidet es deshalb aus dem Betriebsrat aus.

Bei einem bloß ruhenden Arbeitsverhältnis geht die Wählbarkeit hingegen nicht verloren. Betriebsratsmitglieder, die in Elternzeit gehen oder die Pflegezeit in Anspruch nehmen, verlieren deshalb nicht ihr Betriebsratsamt.

Ausschluss aus dem Betriebsrat

Betriebsratsmitglieder, die ihre gesetzlichen Pflichten in grober Weise verletzt haben, können auf Antrag aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Über den Antrag auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat entscheidet das Arbeitsgericht. Mit dem Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird, endet die Mitgliedschaft des Betriebsratsmitglieds im Betriebsrat.

Auflösung des Betriebsrats

Wenn der Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise verletzt, können der Arbeitgeber, eine Betrieb vertretene Gewerkschaft oder mindestens ein Viertel der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen.

Wenn ein Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird,  endet  mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung zugleich auch die Mitgliedschaft der Betriebsratsmitglieder im Betriebsrat.

Nachträgliche Feststellung der Nichtwählbarkeit

In den Betriebsrat wählbar sind nur volljährige Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören und die nicht infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ihre Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (vgl. § 8 Abs. 1 BetrVG). Wenn jemand trotz fehlender Wählbarkeit in den Betriebsrat gewählt worden ist, kann die Betriebsratswahl aufgrund dieses Fehlers angefochten werden. Die trotz fehlender Wählbarkeit gewählte Person wird aber trotzdem zunächst einmal Betriebsratsmitglied.

Wenn die Betriebsratswahl nicht angefochten wird, kann die Mitgliedschaft der eigentlich nicht wählbaren Person im Betriebsrat nur mit Wirkung für die Zukunft beendet werden. Dazu ist ein Antrag beim Arbeitsgericht auf Feststellung der Nichtwählbarkeit dieser Person erforderlich. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet, wenn das Arbeitsgericht diesem Antrag stattgegeben hat und diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat

Wenn die Mitgliedschaft eines Betriebsratsmitglieds im Betriebsrat endet, enden damit automatisch auch alle Funktionen und Ämter innerhalb des Betriebsrats (z.B. das Amt als Betriebsratsvorsitzender). Außerdem endet damit auch eine etwaige Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, im Konzernbetriebsrat sowie im Wirtschaftsausschuss.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat endet dagegen noch nicht automatisch eine etwaige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder in einer betrieblichen Einigungsstelle.

Eine gravierende Folge der Beendigung der Betriebsratsmitgliedschaft ist das Erlöschen des besonderen Kündigungsschutzes. Während ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Und vor einer außerordentlichen Kündigung benötigt er die Zustimmung des Betriebsrats. Mit dem Ausscheiden aus dem Betriebsrats verliert ein Betriebsratsmitglied diesen besonderen Kündigungsschutz. Es hat dann für die Dauer von einem Jahr nur noch einen nachwirkenden besonderen Kündigungsschutz. In diesem Nachwirkungszeitraum ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber weiterhin ausgeschlossen. Der Arbeitgeber benötigt aber nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats, wenn er das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen will. Kein nachwirkender Kündigungsschutz besteht, wenn die Mitgliedschaft im Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung (Ausschluss aus dem Betriebsrat, Auflösung des Betriebsrats) endet.

Mit dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat endet des Weiteren der besondere Schutz von Betriebsratsmitgliedern vor Versetzungen (vgl. § 103 Abs. 3 BetrVG).

Video: „BETRIEBSRATSMITGLIED: AMTSZEIT, Vorzeitiges Ausscheiden aus dem BR“

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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