Die 9 wichtigsten Fragen zum Kündigungsschutz von Betriebsräten

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Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz, damit sie ihr Amt ohne Angst vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber ausüben können. Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Kündigungsschutz für Betriebsräte.

1. Welchen Kündigungsschutz haben Betriebsräte?

Betriebsräte haben zunächst einmal den Kündigungsschutz, den jeder „normale“ Arbeitnehmer auch hat (Stichwort Kündigungsschutzgesetz). Zusätzlich haben Betriebsräte aber einen besonderen Kündigungsschutz, den normale Arbeitnehmer nicht haben. Sie sind deshalb viel stärker vor einer Kündigung geschützt als normale Arbeitnehmer.

Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder besteht aus zwei Elementen:

  1. Die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist ausgeschlossen. Betriebsratsmitglieder können nur dann gekündigt werden, wenn ein so schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegt, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist.
  2. Vor der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats ist die Kündigung unwirksam.

2. Gibt es Ausnahmen vom Kündigungsschutz für Betriebsräte?

Ja, von dem besonderen Kündigungsschutz für Betriebsräte gibt es eine Ausnahme. Wenn der Betrieb oder die Betriebsabteilung, in der ein Betriebsratsmitglied beschäftigt wird, stillgelegt wird,  ist ausnahmsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dieses Betriebsratsmitglieds möglich. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen auch nicht die vorherige Zustimmung des Betriebsrats einholen. Das betroffene Betriebsratsmitglied hat aber immer noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, so wie alle anderen Arbeitnehmer auch.

3. Haben Ersatzmitglieder auch Kündigungsschutz?

Ersatzmitglieder genießen nur dann den besonderen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder, wenn sie entweder für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied dauerhaft in den Betriebsrat nachgerückt sind oder wenn sie ein reguläres Betriebsratsmitglied vorübergehend vertreten.

4. Wie lange dauert der Kündigungsschutz des Betriebsrats?

Betriebsräte haben ab dem Beginn ihrer Amtszeit den besonderen Kündigungsschutz. Die Amtszeit beginnt in bisher betriebsratslosen Betrieben mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Gibt es bereits einen Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats mit Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats.

Der besondere Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats. Die Amtszeit eines Betriebsrats endet in der Regel vier Jahre nach ihrem Beginn.

Auch nach dem Ende ihrer Amtszeit haben Betriebsräte noch für ein Jahr einen besonderen Kündigungsschutz (sogenannter nachwirkender Kündigungsschutz). In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber nach wie vor nur dann kündigen, wenn ein so schwerwiegender Grund vorliegt, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist. Eine vorherige Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung ist allerdings nicht mehr erforderlich.

5. Hat ein Betriebsrat nach einem Rücktritt noch Kündigungsschutz?

Nach einem Rücktritt vom Betriebsratsamt (Amtsniederlegung) hat das ehemalige Betriebsratsmitglied nur noch den nachwirkenden Kündigungsschutz. Der nachwirkende Kündigungsschutz dauert ein Jahr. In diesem Zeitraum ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nach wie vor ausgeschlossen. Die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung ist aber nicht mehr erforderlich.

6. Wann kann einem Betriebsratsmitglied trotz besonderem Kündigungsschutz gekündigt werden?

Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt und der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat.

Damit ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss das Betriebsratsmitglied aber in der Regel schon eine wirklich schwerwiegende Verfehlung begangen haben. Dies kann z.B. sein

  • eine Tätlichkeit gegenüber einem Kollegen,
  • die schwere Beleidigung eines Vorgesetzten,
  • der Diebstahl von Sachen des Arbeitgebers,
  • ein Spesenbetrug zu Lasten des Arbeitgebers.

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für eine Kündigung besteht, kommt es aber immer auch auf die genauen Umstände des Einzelfalls an. Selbst wenn also einer der soeben aufgezählten Fälle vorliegen sollte, kann die Kündigung unwirksam sein.

7. Was ist, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht erteilt?

Wenn der Betriebsrat die erforderliche Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds nicht erteilt, kann der Arbeitgeber nicht wirksam kündigen.

Der Arbeitgeber kann aber beim Arbeitsgericht beantragen, dass dieses die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Hat der Arbeitgeber mit diesem Antrag beim Arbeitsgericht Erfolg, kann er anschließend die Kündigung aussprechen.

8. Was müssen Betriebsräte bei einer Kündigung beachten?

In den meisten Fällen stimmt der Betriebsrat einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung nicht zu. Der Arbeitgeber muss dann beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats beantragen, wenn er die Kündigung trotzdem aussprechen will. Für das betroffene Betriebsratsmitglied ist es außerordentlich wichtig, sich schon in diesem Zustimmungsersetzungsverfahren mit allen Mitteln gegen die beabsichtigte Kündigung zu verteidigen. Denn schon in diesem Verfahren entscheidet das Arbeitsgericht verbindlich über die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Kündigung vorliegt.

Hat der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, muss das Betriebsratsmitglied innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn es die Kündigung nicht akzeptieren will. Andernfalls würde die Kündigung nach Ablauf der 3-Wochen-Frist automatisch als wirksam gelten, auch wenn sie eigentlich unwirksam wäre.

9. Bekommt ein Betriebsratsmitglied bei einer Kündigung eine Abfindung?

Ein Betriebsratsmitglied hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. In aller Regel wird ein Arbeitgeber aber freiwillig bereit sein, einem Betriebsratsmitglied, das er “loswerden”  will, eine Abfindung zu zahlen. Denn es ist für den Arbeitgeber außerordentlich schwierig, ein Arbeitsgericht von der Wirksamkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu überzeugen. Das Risiko, am Ende mit der Kündigung vor Gericht nicht durchzukommen, ist in der Regel groß. Angesichts des damit verbundenen wirtschaftlichen Risikos ist ein Arbeitgeber immer gut beraten, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. In den meisten Fällen bekommen Betriebsratsmitglieder deshalb eine Abfindung.

Weitere Infos

Weitere Informationen zum Thema Kündigungsschutz für Betriebsräte finden Sie hier.

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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