Betriebsratsmitglieder haben nicht nur besondere Rechte, die normale Arbeitnehmer nicht haben, sie haben auch besondere Pflichten. Welche besonderen Pflichten Betriebsratsmitglieder haben und was einem Betriebsratsmitglied schlimmstenfalls passieren kann, wenn es diese Pflichten verletzt, das erfahrt ihr in diesem Artikel.
Welche Pflichten haben Betriebsratsmitglieder?
Die wichtigsten Pflichten, die ein Betriebsratsmitglied einzuhalten hat, sind
- die Pflicht zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen,
- die Pflicht zur Abmeldung und Rückmeldung bei der Ausübung von Betriebsratstätigkeiten,
- verschiedene Schweigepflichten,
- die Fortbildungspflicht und
- die “Friedenspflicht”.
Teilnahme an den Betriebsratssitzungen
Eine Pflicht, der jedes Betriebsratsmitglied regelmäßig nachkommen muss, ist die Pflicht zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen. Grundsätzlich ist jedes Betriebsratsmitglied dazu verpflichtet, an jeder Betriebsratssitzung teilzunehmen.
Als Betriebsratsmitglied muss man nur dann ausnahmsweise nicht an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, wenn man einen Entschuldigungsgrund hat. Ein Entschuldigungsgrund kann z.B. sein, dass man krank ist oder dass man Urlaub hat.
Abmeldung und Rückmeldung bei Betriebsratstätigkeiten
Betriebsratsmitglieder dürfen ihre Betriebsratsaufgaben während ihrer Arbeitszeit erledigen, sie müssen dafür nicht ihre Freizeit opfern. Wenn ein Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit einer Betriebsratstätigkeit nachgehen will, braucht es dafür nicht die Erlaubnis des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten.
Das Betriebsratsmitglied ist aber verpflichtet, seinem Vorgesetzten vorher Bescheid zu sagen, dass es vorübergehend nicht arbeiten wird, weil es eine Betriebsratstätigkeit ausüben will. Das Betriebsratsmitglied muss sich bei seinem Vorgesetzten abmelden. Und wenn das Betriebsratsmitglied mit der Betriebsratstätigkeit fertig ist, ist es verpflichtet, sich wieder bei seinem Vorgesetzten zurückzumelden.
Schweigepflichten
Als Betriebsratsmitglied erfährt man häufig Dinge, von denen ein normaler Arbeitnehmer nichts mitbekommt. Dabei kann es sich um sensible Informationen handeln, deren Verbreitung Probleme verursachen könnte. Betriebsratsmitglieder sind deshalb dazu verpflichtet, bestimmte Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied erfahren haben, geheim zu halten.
Zu diesen Informationen gehören vor allem
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers und
- persönliche Informationen über Arbeitnehmer, die die Betriebsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Einstellung, Versetzung und Kündigung von Arbeitnehmern oder durch die Teilnahme an Personalgesprächen erfahren.
Aber auch im Hinblick auf sonstige Informationen, bei denen jedem klar sein muss, dass diese Informationen als vertraulich behandelt werden müssen, sind Betriebsratsmitglieder zum Stillschweigen verpflichtet.
Fortbildungspflicht
Damit ein Betriebsratsmitglied sein Amt ordnungsgemäß ausüben kann, braucht es bestimmte Kenntnisse, die man als Arbeitnehmer normalerweise erst einmal nicht hat. Dazu gehören insbesondere Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört es zu den Amtspflichten eines Betriebsrats, sich das für die Betriebsratsarbeit erforderliche Fachwissen anzueignen.
Dieser Pflicht kommen Betriebsratsmitglieder normalerweise dadurch nach, dass sie an entsprechenden Betriebsratsschulungen teilnehmen.
“Friedenspflicht”
Als Betriebsratsmitglied ist man dazu verpflichtet, Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber friedlich zu lösen. Betriebsratsmitglieder unterliegen – genauso wie der Arbeitgeber – einer sogenannten “Friedenspflicht”.
Zu dieser Friedenspflicht gehört insbesondere,
- dass man die Forderungen des Betriebsrats nicht mit einem Aufruf zum Streik durchsetzen darf,
- dass man nicht in unzulässiger Weise in Arbeitsabläufe eingreifen darf und
- dass man nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied im Betrieb Werbung für oder gegen eine politische Partei machen darf.
Welche Folgen hat eine Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds?
Wenn ein Betriebsratsmitglied eine Pflicht verletzt, kann das verschiedene zum Teil sehr schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Denkbare Folgen sind insbesondere
- ein Ausschluss aus dem Betriebsrat,
- eine Abmahnung oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und
- im Falle der Verletzung einer Schweigepflicht sogar eine Geld-/oder Freiheitsstrafe.
Ausschluss aus dem Betriebsrat
Eine möglich Folge einer Pflichtverletzung kann sein, dass man aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird.
Ein Ausschluss aus dem Betriebsrat ist allerdings nur durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts möglich. Bevor ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden kann, muss also zunächst einmal ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt werden.
Ein Betriebsratsmitglied kann nicht einfach durch einen Beschluss des Betriebsrats oder auf Anweisung des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.
Damit ein Betriebsratsmitglied vom Arbeitsgericht aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden kann, muss das Betriebsratsmitglied eine “grobe” Pflichtverletzung begangen haben, eine einfache Pflichtverletzung reicht nicht aus. Man muss sich deshalb schon etwas wirklich schwerwiegendes zu Schulde kommen lassen, damit man aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden kann.
Abmahnung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
Wenn ein Betriebsratsmitglied eine Pflicht verletzt, kann dies auch Folgen für sein Arbeitsverhältnis haben. Der Arbeitgeber könnte auf die Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds mit einer Abmahnung oder eventuell sogar mit einer Kündigung reagieren.
Eine Abmahnung kann der Arbeitgeber auch bei einer nicht besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung erteilen.
Für eine Kündigung gilt aber das Gleiche wie für den Ausschluss aus dem Betriebsrat: Damit der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis rechtswirksam kündigen kann, muss ein Betriebsratsmitglied eine wirklich schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben. Eine einfache Pflichtverletzung reicht wegen des besonderen Kündigungsschutzes von Betriebsratsmitgliedern nicht aus.
Geldstrafen und Freiheitsstrafen
Wenn ein Betriebsratsmitglied eine Schweigepflicht verletzt, kann es sich dadurch in bestimmten Fällen sogar strafbar machen. Dann droht dem Betriebsratsmitglied nach dem Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.