Betriebsrat Pflichten – Welche Pflichten hat ein Betriebsrat?

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Ein Betriebsrat hat viele Rechte und in den meisten Veröffentlichungen zum Thema Betriebsrat geht es auch hauptsächlich um die Rechte, die einem Betriebsrat zustehen. Also darum, was ein Betriebsrat alles tun darf und was er vom Arbeitgeber verlangen kann. Ein Betriebsrat hat aber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Welche Pflichten ein Betriebsrat hat und was einem Betriebsrat passieren kann, wenn er diese Pflichten verletzt, erfahrt ihr in diesem Artikel.

Wenn man die Frage beantworten will, welche Pflichten ein Betriebsrat hat, bietet es sich an, diese Pflichten zunächst einmal in verschiedene Gruppen bzw. Kategorien einzuteilen. Es lassen sich die folgenden Gruppen bzw. Kategorien von Betriebsratspflichten bilden:

  • Die Pflicht, die vom Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen
  • Die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber
  • Die „Friedenspflicht“
  • Die Pflicht, bei der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben gesetzliche Vorschriften beachten

Auf diese Pflichten gehen wir jetzt im Einzelnen näher ein.

Die vom Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen

Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat eine Vielzahl an Aufgaben übertragen. Und wenn dem Betriebsrat gesetzlich eine bestimmte Aufgabe übertragen worden ist, dann ist der Betriebsrat grundsätzlich auch dazu verpflichtet, diese Aufgabe wahrzunehmen. Ein Betriebsrat, der völlig untätig bleiben und keine seiner gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen würde, der würde eine Pflichtverletzung begehen.

Andererseits wird ein Betriebsrat in vielen Fällen aber gar nicht jede einzelne Aufgabe, die ihm das Gesetz übertragen hat, wirklich erschöpfend ausüben können. Denn dafür sind es einfach zu viele und zum Teil auch sehr umfangreiche und zeitintensive Aufgaben. Wenn sich ein Betriebsrat mit jeder einzelnen Aufgabe, die das Gesetz vorsieht, in allen Details befassen würde, dann würden wahrscheinlich sämtliche Betriebsratsmitglieder nur noch Betriebsratsarbeit machen und nicht mehr “normal” arbeiten.

Ein Betriebsrat ist aber letztendlich auch gar nicht dazu verpflichtet, jede einzelne Aufgabe, die das Gesetz für ihn vorsieht, tatsächlich wahrzunehmen. Man muss an dieser Stelle unterscheiden zwischen

  • Aufgaben, bei denen der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum bei der Frage hat, ob er diese in Angriff nimmt und
  • Aufgaben, bei denen es einen solchen Beurteilungsspielraum nicht gibt, also Aufgaben, die der Betriebsrat zwingend erledigen muss.

Zwingend zu erledigende Aufgaben

Zu den Aufgaben, die der Betriebsrat zwingend erledigen muss, gehören viele der organisatorischen Aufgaben eines Betriebsrats. Unter den organisatorischen Aufgaben verstehe ich solche Aufgaben, deren Erledigung nach Ansicht des Gesetzgebers erforderlich ist, damit der Betriebsrat überhaupt erst einmal in die Lage versetzt wird, seine eigentlichen Aufgaben ordnungsgemäß und effektiv ausüben zu können. So muss z.B. jeder neu gewählte Betriebsrat zunächst einmal einen Betriebsratsvorsitzenden wählen. Ohne einen Betriebsratsvorsitzenden ist ein Betriebsrat nicht handlungsfähig. Ob ein Betriebsrat einen Vorsitzenden wählt, kann er sich deshalb nicht aussuchen.

Weitere Beispiele für zwingend zu erledigende organisatorische Aufgaben:

  • Veranstaltung der regelmäßigen Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)
  • Bildung eines Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)
  • Errichtung eines Wirtschaftsausschusses (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)
  • Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)
  • Bestellung eines Wahlvorstandes für die Neuwahl des Betriebsrats rechtzeitig vor Ablauf der regulären Amtszeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)
  • Unverzügliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die Neuwahl des Betriebsrats, wenn die Amtszeit vorzeitig abgelaufen ist

Neben den zwingend zu erledigenden organisatorischen Aufgaben gibt es aber auch noch weitere Aufgaben, über deren Ausübung der Betriebsrat nicht frei entscheiden kann, sondern bei denen der Betriebsrat zu einem Tätigwerden verpflichtet ist. Zu diesen weiteren Pflichtaufgaben gehören insbesondere:

  • Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und zu bearbeiten (§ 85 BetrVG)
  • Mitarbeiter zu Personalgesprächen zu begleiten, wenn vom Mitarbeiter gewünscht (§ 81 Abs. 4 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)
  • Mitarbeiter bei der Einsichtnahme in die Personalakte zu begleiten, wenn vom Mitarbeiter gewünscht (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
  • Über einen Vorschlag eines Arbeitnehmers zu beraten, wenn dieser Vorschlag von mindestens 5% der Belegschaft unterstützt wird (§ 86a BetrVG)

Aufgaben mit Beurteilungsspielraum

Zu den Aufgaben, bei denen der Betriebsrat einen eigenen Entscheidungsspielraum bei der Frage hat, ob er diese wahrnimmt, gehören zunächst einmal die Aufgaben, bei denen der Betriebsrat dem Arbeitgeber ohnehin nur Vorschläge machen kann, der Betriebsrat aber keine weitergehenden Rechte hat, mit denen er den Arbeitgeber zu einem bestimmten Verhalten oder zu bestimmten Maßnahmen zwingen könnte.

Beispiel

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Beschäftigung im Betrieb zu sichern (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG). Zu dem Thema Beschäftigungssicherung hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat aber erst einmal nur ein Vorschlagsrecht eingeräumt. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung der Beschäftigung machen (§ 92a Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat dagegen keine Möglichkeit, den Arbeitgeber direkt zu bestimmten Beschäftigungssicherungsmaßnahmen zu zwingen.

Aber auch in den Aufgabenbereichen, in denen der Betriebsrat sehr starke Rechte hat, z.B. bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, hat der Betriebsrat grundsätzlich einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob und in welchem Maße er sich mit den entsprechenden Aufgaben näher befasst. Der Betriebsrat ist auch bei einem Thema, bei dem er ein “echtes” Mitbestimmungsrecht hat, nicht dazu verpflichtet, tätig zu werden, wenn er der Auffassung ist, dass bei diesem Thema kein Handlungsbedarf besteht.

Beispiel

Bei der XYZ GmbH legt die Geschäftsführung die Gehälter für jeden Mitarbeiter individuell fest. Einheitliche, nachvollziehbare Kriterien, nach denen sich die Höhe der Gehälter richtet, gibt es nicht. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen. Aufgrund dieser Vorschrift hätte der Betriebsrat eigentlich die Aufgabe, mit dem Arbeitgeber ein angemessenes und transparentes betriebliches Lohngefüge zu vereinbaren. Ob der Betriebsrat diese sehr komplexe und schwierige Aufgabe aber tatsächlich in Angriff nimmt, kann er selbst entscheiden.

Auch bei den Aufgaben, bei denen der Betriebsrat eigentlich einen eigenen Beurteilungsspielraum bei der Frage hat, ob er tätig wird, kann der Betriebsrat jedoch ausnahmsweise auch einmal verpflichtet sein, tätig zu werden werden. Dies kann dann der Fall, wenn bei einem Thema ein dringender Handlungsbedarf besteht und es sich für den Betriebsrat geradezu aufdrängen muss, dass er hier tätig werden sollte.

Beispiel

Bei der XYZ GmbH müssen die Mitarbeiter gegen ihren Willen immer wieder viele Überstunden leisten. Aus der Sicht der Mitarbeiter ist die Grenze des Zumutbaren schon lange überschritten. Die Mitarbeiter fordern, dass der Arbeitgeber mehr Personal einstellen soll. Der Betriebsrat hat bei dem Thema Überstunden mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Bislang hatte der Betriebsrat der XYZ GmbH die Geschäftsführung bei diesem Thema aber gewähren lassen und sein Mitbestimmungsrecht nicht wahrgenommen. Mittlerweile mehren sich aber auch die Beschwerden der Mitarbeiter gegenüber dem Betriebsrat. Einige Mitarbeiter haben den Betriebsrat wiederholt aufgefordert, endlich gegen die vielen Überstunden vorzugehen.

In einem solchen Fall lässt sich durchaus die Auffassung vertreten, dass der Betriebsrat zu einem Tätigwerden beim Thema Überstunden verpflichtet ist.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber

Eine ganz besonders wichtige Pflicht des Betriebsrats ist die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber. Diese Pflicht schwebt sozusagen immer über der gesamten Tätigkeit eines Betriebsrats.

§ 2 Abs. 1 BetrVG

„Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten […] vertrauensvoll […] zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.“

Die Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bedeutet, dass beide Seiten über strittige Fragen mit einem ernsthaften Willen zur Einigung verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen sollen. Es besteht eine wechselseitige Pflicht, zur Haltung der jeweils anderen Seite Stellung zu nehmen. Meinungsverschiedenheiten sollen möglichst ohne Einigungsstelle und Arbeitsgericht geregelt werden.

Die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit hat aber nicht zur Folge, dass der Betriebsrat dazu verpflichtet wäre, Kompromisse mit dem Arbeitgeber einzugehen.

Wichtig

Es besteht für den Betriebsrat keine Pflicht zum Kompromiss!

Der Betriebsrat kann hart mit dem Arbeitgeber verhandeln und auf seinen Forderungen bestehen. Die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet den Betriebsrat nicht dazu, seine Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber herabzusetzen oder diese sogar ganz aufzugeben.

In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann der Betriebsrat zur Durchsetzung seiner Forderungen auch die Einigungsstelle einschalten, ohne dadurch gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zu verstoßen. Und falls der Arbeitgeber gesetzliche Rechte des Betriebsrats verletzen sollte, kann der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber eine Verfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten. Dem steht der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht entgegen.

Die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bedeutet für den Betriebsrat im Wesentlichen nur, dass er ständig zu einem Dialog mit dem Arbeitgeber bereit sein muss. Der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber stets als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, er muss es sich anhören, wenn der Arbeitgeber ihm etwas mitteilen will und er sollte – wenn möglich – dem Arbeitgeber Rückmeldungen zu den angesprochenen Themen geben. Der Betriebsrat darf sich einem Dialog mit dem Arbeitgeber zu einem betrieblichen Thema nicht generell verweigern.

„Friedenspflicht“

Eng verbunden mit der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ist die sogenannte “Friedenspflicht”. Diese Pflicht soll dafür sorgen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat alle Meinungsverschiedenheiten durch Gespräche und Verhandlungen auf „friedlichem“ Weg aus der Welt schaffen.

Unter dem Begriff “Friedenspflicht” werden drei verschiedene Pflichten zusammengefasst, die sowohl den Betriebsrat als auch den Arbeitgeber treffen:

  • Das Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen
  • Das Verbot von Maßnahmen, die den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen
  • Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb

Mit dem Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen ist insbesondere gemeint, dass der Betriebsrat – anders als eine Gewerkschaft – zur Durchsetzung seiner Forderungen nicht dadurch Druck auf den Arbeitgeber ausüben darf, dass er die Mitarbeiter zu einem Streik aufruft.

Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb untersagt den Betriebsparteien, im Betrieb Werbung für oder gegen eine politische Partei zu machen.

Gesetzliche Vorschriften beachten

Die letzte Pflicht eines Betriebsrats, auf die hier eingegangen werden soll, ist die Pflicht des Betriebsrats, bei seiner Tätigkeit die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. An dieser Stelle geht es aber nicht um die gesetzlichen Vorschriften, die den Betriebsrat direkt zu einem bestimmten Tätigwerden (z.B. zur Veranstaltung von Betriebsversammlungen) oder zu einem bestimmten Verhalten verpflichten (z.B. zur vertrauensvollen Zusammenarbeit). Hier geht es darum, dass der Betriebsrat bei seiner Amtsausübung und der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen darf.

Ein Betriebsrat muss insbesondere dann aufpassen, nicht gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, wenn er mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abschließt.

Beispiel (1)

Wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit abschließt, darf diese Betriebsvereinbarung keine Regelungen enthalten, die gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verstoßen.

Beispiel (2)

Bei jeder Betriebsvereinbarung muss der Betriebsrat den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG beachten. Ein Betriebsrat darf mit dem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung  kein Thema regeln, das bereits in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt ist.

Des Weiteren muss ein Betriebsrat bei der Wahrnehmung all seiner Aufgaben – nicht nur bei dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen – insbesondere immer auch die Diskriminierungsverbote nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Der Betriebsrat darf nicht einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen schlechter behandeln als andere, wenn es für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gibt.

Welche Folgen kann eine Pflichtverletzung des Betriebsrats haben?

Erst einmal die gute Nachricht für einen Betriebsrat: Ein Betriebsrat kann sich mit einer Pflichtverletzung nicht strafbar machen und er kann auch keine Ordnungswidrigkeit begehen. Ein Betriebsrat haftet bei einer Pflichtverletzung auch nicht auf Schadensersatz. Er hätte letztlich auch gar kein Geld, mit dem er eventuelle Schadensersatzansprüche erfüllen könnte, weil ein Betriebsrat nicht vermögensfähig ist. Anders sieht das alles bei den einzelnen Betriebsratsmitgliedern aus. Ein Betriebsratsmitglied kann sich durch eine Pflichtverletzung unter Umständen schadensersatzpflichtig und sogar auch strafbar machen (z.B. bei Verletzung einer Schweigepflicht).

Für den Betriebsrat als Gremium ist die einzig denkbare rechtliche Folge einer Pflichtverletzung die Auflösung des Betriebsrats. Eine Auflösung des Betriebsrats ist aber nur durch eine gerichtliche Entscheidung möglich. Der Betriebsrat kann weder vom Arbeitgeber noch von der Belegschaft aufgelöst werden.

Ein Betriebsrat kann aber auch nur dann gerichtlich aufgelöst werden, wenn er eine “grobe” Pflichtverletzung begangen hat. Eine einfache Pflichtverletzung reicht nicht aus. Und bevor ein Betriebsrat gerichtlich aufgelöst werden kann, muss zunächst einmal ein entsprechendes Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt werden. Ein solches Verfahren kann lange dauern. Erst nach dem endgültigen Abschluss des Verfahrens wäre der Betriebsrat aufgelöst, wenn das Gericht tatsächlich eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats festgestellt haben sollte.

Video: Betriebsrat Pflichten – Welche Pflichten hat ein Betriebsrat?

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Autor: Dr. jur Henning Kluge

Dr. Henning Kluge ist Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und unterstützt Betriebsräte bei rechtlichen Fragen und bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

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